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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 9 WF 606/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 9 WF 606/02

in Sachen

wegen Unterhalt

hier: Ablehnung des Richters am Amtsgericht D..... wegen Besorgnis der Befangenheit.

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Peters als Einzelrichterin am 4. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 16. August 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.736 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem dieses das Befangenheitsgesuch des Beklagten gegen Richter am Amtsgericht D..... zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

Das Familiengericht hat richtig entschieden. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Auch die Tatsache, dass Richter am Amtsgericht D..... nunmehr gegen den Antragsteller Strafanzeige erstattet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei befangen gegenüber dem Antragsteller. Es ist anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 23. Aufl., § 42 Rnr. 29 m.w.N.). Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten. Beleidigt aber eine Partei einen Richter indem sie ihn, wie der Antragsteller, als Rechtsbeuger und Begünstiger eines Straftäters bezeichnet, muss der Richter die Partei in ihre Schranken verweisen dürfen, auch indem er Strafanzeige gegen sie erstattet, ohne deshalb als befangen betrachtet zu werden (MüKo-Feiber ZPO, 2. Aufl., § 42 Rnr. 18; OLG München NJW 1971, 384, 385). Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet (so aber wohl Teplitzky JuS 1969, 318, 320; LG Aachen MDR 1965, 667; LG Ulm MDR 1979, 1028), denn andernfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (Vollkommer Anm. zu AP ZPO § 42 Nr. 2; Zöller-Vollkommer a.a.O.; Stein/Jonas- Borg ZPO, § 42 Rnr. 7; Günther ZZP 105, 20, 40; Knoche MDR 2000, 371, 375; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 21). Der Richter müsste es sich gefallen lassen, will er nicht der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt sein, zum Objekt persönlicher Beleidigungen einer Partei zu werden, ohne sich hiergegen mit angemessenen Mitteln wehren zu können. Deshalb kann es für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie der Richter im konkreten Fall die Strafanzeige anbringt. Tut er dies - wie hier - in sachlicher Form, begründet das nicht die Besorgnis, er sei befangen.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, der Richter habe trotz seines Befangenheitsgesuchs in der Sache weiter verhandelt. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem Beschluss vom 3. Juli 2002 ergibt.

Schließlich ist das Ablehnungsgesuch nicht deshalb begründet, weil der Richter einmal nach Auffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 19. März 2002 - 9 UF 118/02) in dem Verfahren 5 F 139/01 verfahrensfehlerhaft entschieden hat. Verfahrensverstöße lassen nur dann Rückschlüsse auf einen Befangenheitsgrund zu, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, das die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (Zöller-Vollkommer a.a.O., § 42 Rnr. 28 m.w.N.). Anhaltspunkte, die auf Willkür schließen lassen, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, noch sind sie ansonsten ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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