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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: U 819/06.Kart
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 18 Abs. 1
GWB § 34
1. Ein vor dem 01.01.1990 geschlossener Franchisevertrag, der § 18 Abs. 1 GWB unterfällt, genügt nicht der Schriftform gemäß § 34 GWB in der zu dieser Zeit geltenden Fassung, wenn die zu gewährenden Rabattsätze auf einem gesonderten mit dem Vertrag nicht fest verbundenen Blatt aufgeführt sind, das nicht unterschrieben ist und auf welches indem unterschriebenen Teil des Vertrages nicht Bezug genommen wird.

2.Der Franchisenehmer ist mit dem Einwand der Formnichtigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der Franchisegeber seinerseits sich auf die Nichtigkeit ausnahmsweise nicht berufen kann.

3. Ist es dem Franchisegeber nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber bestimmten Forderungen des Franchisenehmers auf die Formnichtigkeit des Franchisevertrages zu berufen, weil der vom Franchisegeber vorgegebene Vertrag über mehrere Jahre praktiziert wurde und er daraus erhebliche Vorteile gezogen hat, so folgt daraus nicht, dass er, wenn der Franchisenehmer von ihm nicht in dem im Franchisevertrag festgelegten Umfang Waren bezogen hat, Ersatz des dadurch entgangenen Gewinns verlangen könnte.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: U 819/06.Kart

Verkündet am 21.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am OberlandesgerichtGrünewald auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.05.2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund angeblicher Verstöße gegen einen Franchisevertrag geltend und verlangt in diesem Zusammenhang Auskunft über bestimmte Geschäftsvorgänge der Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über 1989 bis 1999 außerhalb des Bezugssystems der Klägerin für ihr A... O... Fachgeschäft getätigten Wareneinkauf zu erteilen, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über die jeweilig eingekaufte Ware, die jeweilige Warenmenge, den Einkaufszeitpunkt und den jeweiligen Lieferanten, von dem die Waren bezogen worden seien ;

2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, der ihr durch vertragswidrigen Einkauf von Waren außerhalb des Bezugssystems der Klägerin durch den Beklagten entstanden sei und noch entstehen werde.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich u. a. darauf berufen, dass der Franchisevertrag mit der Klägerin nichtig sei, weil er nicht in der nach § 34 GWB a. F. vorgeschriebenen Form abgeschlossen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die nicht unterzeichnete Anlage zu dem Franchisevertrag habe der Formbedürftigkeit nicht unterlegen. Außerdem könne die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf Formnichtigkeit berufen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über 1989 bis 1999 außerhalb des Bezugssystems der Klägerin für ihr A... O... Fachgeschäft getätigte Wareneinkäufe zu erteilen, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über die jeweilig eingekauften Waren, die jeweilige Warenmenge, den Einkaufszeitpunkt und den jeweiligen Lieferanten, von dem die Waren bezogen wurden;

2. die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch vertragswidrigen Einkauf von Waren außerhalb des Bezugssystems der Klägerin durch die Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 306 GA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht, da der Franchisevertrag vom 15.08.1989 formnichtig ist (§ 125 BGB). Hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Bei dem von den Parteien geschlossen Franchisevertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den ein Vertragspartner darin beschränkt wird, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB in der bis 31.12.1989 geltenden Fassung). Ein solcher Vertrag bedurfte nach § 34 GWB in der damals gültigen Fassung der Schriftform. Diese ist nicht eingehalten, da nicht sämtliche Teile des Vertrages von den Vertragspartnern unterschrieben sind.

Der Vertrag umfasst 21 durchgehend paginierte Seiten; die Unterschriften befinden sich jedoch auf Seite 17 (auf Seite 18 gesonderte Unterschriften unter der Belehrung über das Widerrufsrecht). Die nachfolgenden, nicht unterschriebenen Seiten 19 ff. waren zur Zeit der Unterschriftsleistung unstreitig nicht fest mit dem übrigen Vertrag verbunden. Auch enthält der Vertrag auf den Seiten 1 bis 17 keine Bezugnahme auf die nachfolgenden Blätter. Damit fehlt es an der nach § 126 Abs. 1 BGB erforderlichen Unterzeichnung des gesamten Schriftstücks.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Verträge, die dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. unterliegen, grundsätzlich mit ihrem gesamten Inhalt einschließlich aller Nebenabreden schriftlich abgefasst sein müssen, weil nur die schriftliche Abfassung des gesamten Vertragsinhalts den Kartellbehörden und Gerichten die vollständige Erfassung des Ausmaßes, der Tragweite und der Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen gestattet und damit eine sichere Grundlage für die Prüfung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten bietet (vgl. BGH GRUR 2004, 73,74). Lediglich völlig unbedeutende Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluss auf die Entscheidung der Kartellbehörden oder der Gerichte haben können, brauchen nicht schriftlich niedergelegt und unterschrieben zu werden (aaO.). Letzteres ist hier hinsichtlich der nicht hinreichend beurkundeten Teile zu verneinen.

Die auf den Seiten 19 ff. festgehaltenen Regelungen stellen einen wesentlichen Teil des Vertrages dar. Es handelt sich u. a. um die Rabatte, die hinsichtlich der "Warenbelieferungen" gelten sollten, und die "Rabattstaffel Gläser". Da für den Abschluss des Franchisevertrages die Rabatte ein vorrangiges Motiv des Franchisenehmers darstellten, hatte dieser zwangsläufig ein erhebliches Interesse an einer Vereinbarung der Rabattsätze. Diese müssen daher als wesentlicher Bestandteil des Vertrages angesehen werden.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Karlsruhe, wie sie in dessen von der Klägerin zitiertem Urteil vom 12.02.2003 - 6 U 130/01 Kart - vertreten wird. Danach soll die in der Anlage zu den Franchiseverträgen der Klägerin enthaltene Rabattstaffel keine rechtsgeschäftliche Abrede enthalten, sondern lediglich eine Information über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Konditionen im Verhältnis zu den Lieferanten darstellen. Für eine solche Deutung der Regelungen auf den Seiten 19 ff. finden sich dort keinerlei Anhaltspunkte. Andererseits spricht gegen eine solche Deutung, dass der Franchisenehmer die Waren nicht nur von Dritten beziehen sollte, sondern zumindest auch von der Klägerin zu beliefern war (vgl. Ziff. 1.3 und 3.3. des Vertrages), so dass die vorgesehenen Rabatte im Verhältnis der Parteien untereinander zu gelten hatten. Außerdem befinden sich auf Seite 19 unter Überschrift "Gebühren und Konditionen" nicht nur die Rabattsätze für "Warenbelieferungen", sondern auch die Eintrittsgebühr, die monatliche Lizenzgebühr und die monatliche Werbebeteiligung, welche sämtlich der Klägerin geschuldet waren. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die Rabattsätze gleichfalls im Verhältnis zur Klägerin bindend festgelegt werden sollten. Auch der Umstand, dass es dem Franchisenehmer gestattet war, mit einzelnen Lieferanten höhere Rabatte auszuhandeln, lässt entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe nicht den Schluss zu, bei den auf den Seiten 19 ff. festgelegten Rabattsätzen handele es sich unverbindliche Angaben, sondern legt nahe, dass diese als Mindestrabatte gelten sollten. Die Regelungen stellten daher einen Bestandteil des Franchisevertrages dar, welcher der Formvorschrift des § 34 GWB a. F. unterlag.

Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht notwendig, dass die Urkunden der unter das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. fallenden Verträge durch eine feste körperliche Verbindung zu einer Einheit verbunden sind. Vielmehr ist der mit § 34 GWB a. F. verfolgten Kontrollfunktion bereits Genüge getan, wenn ein aus mehreren Blättern bestehender Vertragstext nach seinem Erscheinungsbild, insbesondere durch Schriftbild, Paginierung und inhaltlichen Zusammenhang, als einheitliche Vertragsurkunde wirkt (BGH NJW 1997, 2182, 2183). Andererseits ist das Gebot der Urkundeneinheitlichkeit im Rahmen des § 34 GWB a. F. nur abgeschwächt, nicht aber aufgegeben. Insbesondere ist eine klare gegenseitige Bezugnahme erforderlich, wenn die vertraglichen Verpflichtungen auf verschiedene Urkunden verteilt sind (aaO.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, so dass der Franchisevertrag in seiner Gesamtheit nichtig ist.

Dadurch, dass die Formvorschrift des § 34 GWB a. F. nach Vertragsschluss geändert wurde, ist der Vertrag nicht wirksam geworden. Zwar ist das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F., soweit es Verträge betrifft, die Beschränkungen der in § 18 GWB a. F. bezeichneten Art enthalten, seit 1999 ersatzlos entfallen. Der Wegfall des Formerfordernisses kann sich aber grundsätzlich nur auf Verträge auswirken, die unter der Geltung des neuen Rechts abgeschlossen werden. Bei Verträgen, die noch unter der Geltung des alten Rechts geschlossen worden und nach altem Recht wegen Nichteinhaltung der gebotenen Schriftform unwirksam sind, führt die Rechtsänderung dagegen nicht zur nachträglichen Wirksamkeit (BGH NJW-RR 1999, 689). Der Klägerin stehen aus dem Franchisevertrag also keine Rechte gegenüber der Beklagten zu.

Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Beklagte sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft.

Treuwidrig kann allerdings das Verhalten einer Partei sein, die über längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat und sich nunmehr ihren Verpflichtungen unter Berufung auf den Formmangel entziehen will (BGH NJW 1993, 1126, 1128). Aber auch nach längerer Dauer des betroffenen Rechtsverhältnisses ist der Grundsatz zu beachten, dass der Formmangel eines Rechtsgeschäfts nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich ist, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt werden (BGHZ 26, 142, 151). So ist nach gefestigter Rechtsprechung ein an sich formnichtiger Grundstückskaufvertrag in besonderen Ausnahmefällen als wirksam zu behandeln, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre. Dies ist insbesondere in zwei Fallgruppen anerkannt worden: in den Fällen einer Existenzgefährdung des einen Teils und den Fällen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils. Dabei darf eine auf der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften beruhende Nichtigkeit eines Vertrages im Interesse der Rechtssicherheit in aller Regel nicht aufgrund von Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Vielmehr sind an die Bejahung eines Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen. Eine Ausnahme kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen gemacht werden, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGH NJW 1996, 2503, 2504). Ein derart krasser Fall liegt hier nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.05.2003 - KZR 27/02 -, GRUR 2003, 1062 ff.) der Klägerin ihrerseits verwehrt ist, sich gegenüber bestimmten Forderungen, welche der Franchisenehmer aus dem Vertrag herleitet, auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung damit begründet, dass (1.) der Vertrag im konkreten Fall über mehrere Jahre praktiziert worden sei, dass (2.) die Klägerin hieraus erhebliche Vorteile gezogen habe, die jedenfalls bezüglich der ihr unberechtigterweise zugeflossenen Rabatte nicht auf andere Weise kompensiert werden könnten, und dass (3.) der Vertragsinhalt von der Klägerin vorgegeben worden sei, so dass die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr liege (GRUR 2003, 1062, 1063). Soweit diese Kriterien zum Teil auch auf die Beklagte zutreffen, rechtfertigen sie es nicht, auch dieser den Einwand der Formnichtigkeit zu nehmen.

Die Beklagte hat zwar eine gewisse Zeit lang Vorteile aus dem Franchisevertrag gezogen; dem steht jedoch der Gewinn gegenüber, den die Klägerin in derselben Zeit aufgrund des Vertragsvollzuges erzielt hat. Es ist also zu einem Austausch gekommen, wie er auch im Falle der Wirksamkeit des Vertrages stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen stellt es keinen schwerwiegenden Verstoß gegen Treu und Glauben dar, dass die Beklagte nicht weiter an dem Vertrag festgehalten wird.

Schließlich ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, es stelle ein unakzeptables "paradoxes Ergebnis" dar, wenn man der einen Partei die Berufung auf die Nichtigkeit des Franchisevertrags gestatten wolle, während man der anderen Partei dies verböte. Eine solche Konstellation ist dem Zivilrecht nicht fremd und wird in der Rechtsprechung auch sonst bejaht. So darf sich z. B. der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. U. nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, wohl aber sein Vertragspartner, weil die diesbezüglichen Vorschriften nur diesen schützen (vgl. z. B. BGH NJW 1998, 2280, 2281). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall.

Zwar ist einerseits die Klägerin verpflichtet, der Beklagten bestimmte Vorteile herauszugeben, welche ihr, der Klägerin, im Rahmen des Vertragsvollzuges zugeflossen sind; andererseits hat sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass die Beklagte möglicherweise nicht in dem vertraglich vorgesehenen Umfang Waren von bestimmten Lieferanten bezogen hat. Darin liegt jedoch keine unbillige Ungleichbehandlung, insbesondere keine Durchbrechung eines vertraglichen Synallagmas. Denn die Verpflichtung der Klägerin zur Vorteilsauskehrung beruht darauf, dass der Franchisevertrag trotz seiner Unwirksamkeit in gewissem Umfang tatsächlich durchgeführt wurde. Der von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch dagegen wird daraus hergeleitet, dass der Vertrag z. T. gerade nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin verlangt also, dass ihr aus dem nichtigen Rechtsgeschäft zusätzliche Vorteile eingeräumt werden, denen keine Vorteile gegenüberstehen, welche die Beklagte daraus in nicht gerechtfertigter Weise gezogen hätte. Zu einer solchen Begünstigung der Klägerin besteht nach Treu und Glauben keine Veranlassung.

Die Berufung war nach allem zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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