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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 10 WF 90/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

10 WF 90/06

In der Familiensache

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18. April 2006 - 21 F 386/04 - zurückgewiesen. Gründe: Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe für eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Feststellung erstrebt wird, dass ein zwischen den Parteien zu Beginn der Ehe geschlossener notarieller Vertrag, der unter anderem den Ausschluss nachehelichen Unterhalts und eine Regelung zum Zugewinnausgleich zum Gegenstand hat, rechtsunwirksam ist. Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage verweigert. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer (sofortigen) Beschwerde. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht verweigert, denn die Zwischenfeststellungsklage bietet nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist nämlich unzulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wie sich aus § 256 Abs. 2 ZPO ergibt, nur ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis sein, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar wird im Rahmen des Verfahrens zwischen den Parteien die Frage streitig erörtert, ob die notarielle Vereinbarung vom 20. November 1986 rechtswirksam oder nach § 138 BGB nichtig ist. Diese Frage betrifft aber kein für die Hauptsacheklage vorgreifliches Rechtsverhältnis. Gegenstand des Hauptverfahrens sind nämlich - jedenfalls bislang - ausschließlich die beantragte Scheidung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und der im Verbund mit ihr durchzuführende Versorgungsausgleich. Für beides ist die Rechtswirksamkeit der in der fraglichen notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen ohne - vorgreifliche - Bedeutung. Die von der Antragsgegnerin zur Frage der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage herangezogene Rechtsprechung (BGH FamRZ 2005, 1449; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 176, 178; die weiter angegebene Fundstelle BGH FamRZ 2005, 651 beruht offensichtlich auf einem Irrtum) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. In den den zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war jeweils der nacheheliche Unterhalt bzw. der Zugewinnausgleich im Hauptsacheverfahrens als Gegenstand des Verbundverfahrens rechtshängig. Zwischenentscheidungen zur Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen über diese Punkte begegneten deswegen keinen Zulässigkeitsbedenken. Die Zulässigkeit des als "Zwischenfeststellungsklage" bezeichneten Begehrens kann sich auch nicht daraus ergeben, dass man die Klage als Antrag auf Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bzw. zum Zugewinnausgleich im Sinne des § 621 Nr. 8 ZPO versteht, worüber dann gemäß § 623 Abs. 1 ZPO im Verbund zusammen mit der Scheidung zu befinden wäre. Dem steht entgegen, dass der Entscheidungsverbund nach § 623 ZPO zum Ziel hat, die Scheidung möglichst nicht ohne (abschließende) Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen auszusprechen. Der Verbund ist deswegen auf die Regelung der Scheidungsfolgen bezogen, nicht aber auf Entscheidungen die diese Regelungen lediglich vorbereiten (vgl. BGH FamRZ 1979, 691, 693; OLG Hamm FamRZ 1993, 984). Dies kommt auch im Wortlaut des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Ausdruck, der auf Entscheidungen abstellt, die für den Fall der Scheidung zu treffen sind. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der zwischen den Parteien umstrittenen notariellen Vereinbarung enthielte aber gerade nicht die in § 623 Abs. 1 ZPO vorgesehene abschließende Regelung der Scheidungsfolgesachen nachehelicher Unterhalt bzw. Zugewinnausgleich. Köln, den 18. Mai 2006

Ende der Entscheidung

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