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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 13 U 107/02
Rechtsgebiete: BGB, InsO, ZPO, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 247
BGB § 493 Abs. 2 n.F.
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 142
InsO § 143 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
VerbrKrG § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Juli 2002 - 3 O 240/01 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch im Hinblick auf Verrechnungen geltend, die die Beklagte im Jahre 1999 auf dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin vorgenommen hat.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftsgirokonto, das von Oktober 1998 bis Ende Februar 1999 stark wechselnde Tagessalden aufwies. Es kam zu debitorischen Kontoständen bis zu einer Höhe von ca. 98.000,-- DM, aber auch zu Tagesguthaben von ca. 75.000,-- DM. Ausweislich der vom Kläger für den Zeitraum ab 1.10.1998 vorgelegten Kontoauszüge (Anlage zu Bl. 228 ff. GA), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, befand sich das Konto überwiegend im Soll.

Nachdem der Insolvenzantrag der Schuldnerin am 26.3.1999 beim Amtsgericht Bonn eingegangen war, eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.6.1999 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Bl. 11 GA).

Mit seiner Insolvenzanfechtung wendet sich der Kläger gegen die Verrechnung von Gutschriften mit Debetsalden, die die Beklagte vom 26.2.1999 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Girokonto der Schuldnerin vornahm. Er sieht in der Rückführung des Sollsaldos eine inkongruente Deckung, weil es aufgrund der Duldung der Überziehungen zu einer zumindest stillschweigenden Kreditvereinbarung mit der Schuldnerin gekommen sei, die vor einer einseitigen Rückführung von der Beklagten hätte gekündigt werden müssen. Die Klageforderung in Höhe von 23.925,85 EUR (richtig: 23.874,72 EUR = 46.694,89 DM) hat der Kläger entsprechend der Differenz zwischen dem Sollsaldo vom 26.2.1999 in Höhe von 63.366,36 DM (Bl. 63 GA) und dem - durch die Verrechnung verminderten - Debetsaldo von 16.671,47 DM bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet. Die Beklagte hat eine stillschweigende Kreditgewährung an die Schuldnerin bestritten. Kontoverfügungen habe sie nur im Hinblick auf ihr angekündigte Zahlungseingänge zugelassen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, insbesondere wegen der von den Parteien gestellten Sachanträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 11.927,69 EUR stattgegeben, weil die Schuldnerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls Überziehungen bis zu 40.000,-- DM nicht ohne vorherige Kündigung zurückgeführt würden. Mit der Berufung begehrt die Beklagte vollständige Klageabweisung. Sie habe mit der Schuldnerin weder ausdrücklich noch stillschweigend einen Überziehungskredit vereinbart. Verhandlungen hierüber seien nach Aussage des Zeugen N. vielmehr an der fehlenden Stellung von Sicherheiten gescheitert. Von einem Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gewährung eines Überziehungskredits von 40.000 DM, wie ihn das Landgericht bejaht habe, könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Zeuge N. bei einer Kontobelastung von annähernd 40.000 DM stets auf vollständige Rückführung des Kredits gedrängt habe und der Schuldnerin die interne Überziehungskompetenz des Zeugen nicht bekannt gewesen sei. Davon abgesehen sei der Schuldnerin - wie unstreitig ist (Bl. 135, 191, 205 GA) - auch durchweg die Provision für ungenehmigte Überziehungen berechnet worden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger, der seinen Anfechtungsanspruch nunmehr auf konkret bezeichnete Verrechungsvorgänge stützt (Bl. 229 GA), beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.925,85 EUR nebst 5 % Zinsen vom 1.6.1999 bis 31.12.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Er bestreitet, dass der Zeuge N. die Schuldnerin zur Rückführung der Überziehungen aufgefordert habe. Es seien auch keine - mangels Stellung von Sicherheiten erfolglose - Verhandlungen über eine Kreditlinie geführt worden. Für die Schuldnerin habe sich die Lage angesichts über einen Zeitraum von mehreren Monaten geduldeter Überziehungen von bis zu 100.000 DM vielmehr so dargestellt, dass ihr in dieser Höhe von der Beklagten eine Kreditlinie eingeräumt sei. Das Landgericht hätte der Klage daher in vollem Umfang stattgeben müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet, während die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe aufgrund der von ihr geduldeten Überziehungen für die Schuldnerin - bis zu einem Betrag von 40.000 DM - einen der vertraglichen Kreditgewährung gleichstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen und durch die angefochtenen Verrechnungen daher eine inkongruente, nach § 143 Abs. 1 InsO zurück zu gewährende Deckung i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist dem Landgericht allerdings beizupflichten: Der Kläger kann gem. §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO Rückgewähr der in der Zeit vom 26.2.1999 (Beginn des letzten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags) bis 1.6.1999 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen, mit dem jeweiligen Debetsaldo verrechneten Gutschriften verlangen, wenn im vorgenannten Zeitraum zwischen der Beklagten und der Schuldnerin zumindest stillschweigend ein Überziehungskredit von 63.366,36 DM (Debetsaldo am 26.2.1999) vereinbart war. In einem solchen Fall hat die Bank ohne Kündigung der Kreditvereinbarung - an der es hier fehlt - keinen fälligen Anspruch auf Rückführung der Überziehung. Eine gleichwohl vorgenommene Verrechnung mit auf dem Konto eingehenden Gutschriften stellt eine inkongruente Deckung i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BGH NJW 99, 3780, 3781; 02, 1722, 1723; MünchKomm-InsO/Kirchhof § 131 Rdnr. 44; Heublein ZIP 00, 161, 168).

2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO nicht zu, denn die Beklagte war an einer Verrechnung der Zahlungseingänge mit ihrem Kreditrückzahlungsanspruch weder durch eine mit der Schuldnerin getroffene Kreditvereinbarung noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert:

1. Eine ausdrückliche Kreditvereinbarung ist unstreitig (Bl. 213 GA) nicht getroffen worden.

2. Anders als der Kläger unter Hinweis auf die Duldung der Kontoüberziehungen meint, lässt sich auch eine stillschweigende Kreditvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht feststellen.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine nicht beanstandete Überziehung entweder auf einer bloßen Duldung der Bank beruhen, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die der Bank nicht das Recht nimmt, jederzeit sofortige Rückzahlung zu verlangen. Der tolerierten Überziehung kann aber auch eine - stillschweigende - vertragliche Vereinbarung zugrunde liegen, so dass ein fälliger Rückzahlungsanspruch erst nach Kündigung der Bank besteht (vgl. BGH NJW 99, 3781). Daraus folgt, dass nicht in jeder widerspruchslosen Hinnahme einer Kontoüberziehung oder Limitüberschreitung durch die Bank zugleich eine konkludente Kreditvereinbarung liegen kann, denn dann wäre die Differenzierung zwischen stillschweigend vereinbarter und bloß geduldeter Überziehung gegenstandslos. Dass die Bank nicht sofort auf Rückführung der Überziehung besteht, bedeutet für sich genommen noch keine rechtsgeschäftliche Bindung (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof a.a.O. Rdnr. 44). Die bloße Duldung von Kontoüberziehungen hat daher im Regelfall keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Für die Annahme einer stillschweigenden Kreditvereinbarung bedarf es vielmehr besonderer, objektivierbarer Anknüpfungspunkte. Daran fehlt es hier:

28. Allein der Zeitraum, über den die Bank eine Überziehung duldet, stellt grundsätzlich - von Extremfällen abgesehen - kein taugliches Kriterium für eine entsprechende Kreditgewährung dar. Er vermag den für eine vertragliche Bindung erforderlichen, übereinstimmenden Parteiwillen nicht zu ersetzen. Dieser wird aber auf Seiten der Bank regelmäßig nicht auf eine Kreditgewährung gerichtet sein, denn im Zweifel will eine Bank, die Kontoüberziehungen ihres Kunden duldet, auch bei wiederholten Überziehungen ihren Anspruch auf sofortige Rückzahlung nicht aufgeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Überziehungen nicht nur in einem für Geschäftskunden nicht ungewöhnlichen Umfang (hier: nicht über 100.000 DM) bewegen, sondern durchgängig auch mit einer Provision für ungenehmigte Überziehungen in Rechnung gestellt werden. Angesichts dessen spricht auch im Hinblick auf den Zeitraum der Duldung nichts dafür, dass die Beklagte der Schuldnerin einen Überziehungskredit einräumen wollte.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Auffassung von Lwowski (FS-Uhlenbruck S. 299, 313 f.), wonach eine widerlegbare Vermutung für eine stillschweigende Kreditvereinbarung bestehen soll, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige Überziehung über einen längeren Zeitraum - zumindest 60 Tage - toleriert und so eine Entscheidung über die Kreditgewährung verzögert, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dass andauernde Kontoüberziehungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (59. Tag) als bloß geduldet gelten, danach jedoch ohne weiteres eine widerlegbare Vermutung für eine stillschweigende Kreditgewährung begründen sollen, erscheint willkürlich und läuft auf eine Fiktion des Parteiwillens hinaus. Eine solche Vermutung scheidet hier insbesondere deshalb aus, weil die Beklagte der Schuldnerin durch die Berechnung einer Provision für ungenehmigte Überziehungen deutlich gemacht hatte, dass sie zur Einräumung einer Kreditlinie gerade nicht bereit war.

c) Die Verrechnungen der Beklagten wären allerdings gleichwohl gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin angesichts der wiederholt geduldeten Überziehungen hätte darauf vertrauen dürfen, den Debetsaldo nicht ohne vorherige Kündigung der Beklagten ausgleichen zu müssen. In diesem Fall wäre der Wille der Beklagten, der Schuldnerin keinen Überziehungskredit zu gewähren, wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB unbeachtlich.

aa) Anders als das Landgericht in Anlehnung an Lwowski (a.a.O.) und die Vorschrift des § 5 Abs. 2 VerbrKrG bzw. § 493 Abs. 2 BGB n.F. meint, reichen die von der Beklagten ab Oktober 1998 über insgesamt mehr als 90 Tage hingenommenen Kontoüberziehungen der Schuldnerin für die Annahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes nicht aus. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Schuldnerin in die weitere Duldung von Überziehungen, welches der Beklagten eine Verrechnung ohne vorherige Kündigung hätte verwehren können, könnte aus Sicht des erkennenden Senats allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Kontoüberziehung ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von 90 oder zumindest 60 Tagen fortbestanden hätte. Dementsprechend ist auch die - vom Landgericht zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes herangezogene - Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gem. § 5 Abs. 2 VerbrKrG bzw. § 493 Abs. 2 BGB n.F. daran geknüpft, dass der Sollsaldo ununterbrochen über 3 Monate besteht (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 81 Rdnr. 46). An einer solchen - permanenten - Kontoüberziehung fehlt es hier:

bb) Zwar waren die Tagessalden nach den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen im letzten Quartal des Jahres 1998 sowie im Januar/Februar 1999 überwiegend debitorisch, doch wies das Konto der Schuldnerin - vor allem im Oktober und November 1998 - wiederholt auch beträchtliche Guthaben auf. So bestand am 22.10.1998 ein Tagesguthaben von 74.488,54 DM; bis zum 3.11.1998 wurde das Konto durchgängig kreditorisch geführt. Am 10.11.1998 lag der Aktivsaldo bei 51.361,89 DM, am 25.11.1998 bei 20.568,42 DM, am 14.1.1999 bei 33.140,21 DM, am 15.1. bei 37.433,12 DM (Bl. 34 GA), am 20.1.1999 bei 10.077,80 DM, am 9.2.1999 bei 6.966,16 DM und am 18.3.1999 bei noch 197,58 DM. Auf die betreffenden Tagesauszüge (Anlagenkonvolut K 13 - Anlage zum Schriftsatz vom 5.2.2003, Bl. 228 ff. GA) wird Bezug genommen. Danach war das Konto im Zeitpunkt der ersten vom Kläger angefochtenen Verrechnung am 1.3.1999 (Bl. 229) noch nicht einmal 60 Tage (vgl. Lwowski a.a.O.), geschweige denn 90 Tage ununterbrochen überzogen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin - wie die Kontoauszüge (Anlagenkonvolut K 13) belegen - ab 22. Oktober 1998 regelmäßig erhebliche Zahlungseingänge in der Größenordnung von 15.000,-- DM bis 86.000,-- DM erfolgten, die - soweit sie nicht zu den vorgenannten Aktivsalden führten - jedenfalls eine deutliche Rückführung der Überziehungen bewirkten. Auf die Kontoauszüge vom 5.11., 11.11., 12.11., 13.11., 24.11., 3.12., 7.12., 11.12., 14.12., 17.12., 29.12.1998, 8.1., 14.1., 20.1., 26.1., 9.2. und 18.2.1999 (Anlagenkonvolut K 13) wird beispielhaft verwiesen. Der zeitliche Abstand dieser Zahlungseingänge, die im Wesentlichen auf Überweisungen der Firmen M., Frischdienst S. sowie B. & P. beruhten, betrug ausweislich der Kontoauszüge allenfalls zehn Kalendertage. So wurde selbst der in der ersten Januarwoche 1999 auf 97.716,98 DM angewachsene und damit höchste Debetsaldo bereits bis zum 20.1.1999 wieder vollständig ausgeglichen (Bl. 29, 37 GA). Ein ähnliches Bild ergibt sich für den Monat Dezember 1998, in dem das Konto durchgehend überzogen war: Der höchste Passivsaldo von 74.672,94 DM am 2.12.1998 wurde bis zum 17.12.1998 auf lediglich noch 1.066,23 DM zurück geführt (Anlagenkonvolut K 13).

Unter diesen Umständen vermag der Senat der Duldung der Überziehungen keinen Vertrauenstatbestand dahin beizumessen, dass die Beklagte ihren Anspruch auf sofortigen Ausgleich des Kontos aufgeben und stattdessen der Schuldnerin eine - der Höhe nach nicht bestimmte - Kreditlinie einräumen wollte. Die tolerierten Überziehungen rechtfertigen weder nach ihrer - ununterbrochenen - Dauer noch nach ihrer Höhe ein Vertrauen der Schuldnerin in eine entsprechende Kreditgewährung. Dass die geduldeten Kontoüberziehungen der Schuldnerin die Aktivsalden insgesamt weit überwogen, reicht zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus. Anders als das Landgericht vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Beklagte eine an sich gebotene Entscheidung über die Einräumung einer Kreditlinie verzögert hat. Die Beklagte hat zwar nicht bewiesen, dass sie Überziehungen der Schuldnerin jeweils nur nach ausdrücklicher Ankündigung eines konkreten Zahlungseingangs zugelassen hat. Angesichts der dargelegten Kontoentwicklung konnte sie aber jedenfalls Ende November 1998 davon ausgehen, dass weitere Überziehungen durch regelmäßige Zahlungseingänge zumindest weitgehend zurückgeführt würden. Auch die Schuldnerin musste dies als Grund für die Tolerierung der Überziehungen in Rechnung stellen und konnte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, ihr werde von der Beklagten ein Überziehungskredit in unbestimmter Höhe eingeräumt, der erst nach vorheriger Kündigung zur Rückzahlung fällig war.

29. Schließlich führt auch die Aussage des Zeugen N. (Bl. 151 R ff. GA) zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich aus ihr kein Vertrauenstatbestand dahingehend herleiten, dass die Beklagte bis zu einem Betrag von 40.000 DM - dies entsprach der internen Überziehungskompetenz des Zeugen - die Rückführung einer Überziehung nicht ohne Kündigung verlangen würde.

Die Aussage des Zeugen ist für das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes zugunsten der Schuldnerin schon deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil der Zeuge nach eigenen Angaben über die Rückführung der Überziehung nicht mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin, sondern ausschließlich mit dem Zeugen S. - dem Geschäftsführer der Fa. N. - gesprochen hat. Dass der Zeuge S. in diesem Zusammenhang für die Schuldnerin vertretungsbefugt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Selbst wenn von einer Vertretungsberechtigung des Zeugen S. auszugehen wäre, würde sich aus den Gesprächen mit dem Zeugen N. keine andere Beurteilung ergeben: Es ist unstreitig, dass auf Seiten der Schuldnerin von der internen Überziehungskompetenz des Zeugen N. keine Kenntnis bestand. Wenn nämlich der Kläger zur Kenntnis der Geschäftsführerin der Schuldnerin von dieser Überziehungskompetenz ausdrücklich nichts zu sagen vermag (Bl. 213 GA), kann er die Behauptung der Beklagten, die interne Ermächtigung sei der Geschäftsführerin der Schuldnerin unbekannt gewesen (Bl. 191 GA), im Hinblick auf § 138 Abs. 1 ZPO nicht bestreiten. Der Zeuge N. war sich zwar sicher, immer dann beim Zeugen S. angerufen und eine Kontorückführung verlangt zu haben, wenn die Belastungen auf dem Konto "in Richtung dieser Summe" (40.000 DM) gingen (Bl. 152 unten GA). Allein diese Aussage reicht aus der Sicht des Senats jedoch nicht aus, um jedenfalls bei Kontoüberziehungen bis zum Betrag von 40.000 DM von einem schutzwürdigen Vertrauen der Schuldnerin in eine entsprechende Kreditgewährung - im Gegensatz zu einer bloßen Duldung - auszugehen. Insoweit ist nicht erkennbar, welchen Betrag konkret der Zeuge zum Anlass für ein Rückführungsverlangen genommen hat. Darüber hilft auch die Begründung des Landgerichts nicht hinweg, für die Schuldnerin sei deutlich gewesen, dass diese Aufforderungen erst ab einem bestimmten Betrag erfolgt seien. Hinzu kommt, dass der Zeuge sich zwar nicht konkret an ein Schreiben erinnern konnte, mit dem die Schuldnerin zur Rückführung der Überziehung aufgefordert wurde (Bl. 153 GA). Er hat indessen eindeutig bekundet, dass bei - wie im Falle der Schuldnerin - fehlender Kreditvereinbarung die gesamte Summe zur Rückführung angemahnt worden (Bl. 152 R GA) und von der Beklagten permanent - regelmäßig telefonisch - auf vollständige Rückführung der Überziehung gedrängt worden sei (Bl. 152 GA).

dd) Der Schriftsatz des Klägers vom 21.3.2003 (Bl. 246 ff. GA) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: Der Einwand, für die Annahme einer stillschweigenden Kreditvereinbarung bzw. eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes bedürfe es keiner permanenten Kreditinanspruchnahme, wird bereits durch das eigene Vorbringen des Klägers widerlegt. Der Kläger selbst hat unter Berufung auf Lwowski (a.a.O.) geltend gemacht (Bl. 8 GA), die Bank müsse - um nicht einen Vertrauenstatbestand in eine Kreditgewährung zu begründen - nach Duldung einer Überziehung über maximal 60 Tage die sofortige Rückführung des überzogenen Betrages verlangen, wenn sie mit ihrem Kunden keine Kreditvereinbarung treffen wolle. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte indessen keinen Anlass, in dieser Richtung tätig zu werden, weil das Konto der Schuldnerin jeweils deutlich vor Ablauf von 60 Tagen durch eingehende Zahlungen wieder ausgeglichen wurde, ohne dass die Schuldnerin den zugrunde liegenden Verrechnungen widersprochen hat. Ohne Erfolg verweist der Kläger ferner darauf, dass die Schuldnerin für ihren Geschäftsbetrieb Liquidität benötigt habe und ihr diese von der Beklagten tatsächlich auch ständig zur Verfügung gestellt worden sei. Die tatsächliche Bereitstellung von Liquidität besagt noch nichts darüber, ob es sich dabei lediglich um eine von der Beklagten geduldete Überziehung, eine stillschweigende Krediteinräumung oder zumindest einen dahingehenden Vertrauenstatbestand gehandelt hat.

Die vom Kläger erwogenen strafrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsführerin der Schuldnerin wegen Eingehungsbetruges gegenüber ihren Vertragspartnern (Bl. 250 GA) sind für die Frage, ob zwischen der Beklagten und der Schuldnerin eine stillschweigende Kreditvereinbarung getroffen wurde oder die Beklagte einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründet hat, ohne Bedeutung. Im übrigen läge - die Richtigkeit der strafrechtlichen Beurteilung des Klägers unterstellt - ein Eingehungsbetrug zu Lasten der Vertragspartner der Schuldnerin bereits bei der ersten - geduldeten - Überziehung vor. Dass die Schuldnerin von Anfang an auf eine stillschweigende Krediteinräumung vertrauen durfte, macht selbst der Kläger nicht geltend.

3. Auf die Berufung der Beklagten war die Klage danach unter Zurückweisung der Anschlussberufung insgesamt abzuweisen. Ob es sich bei den Verrechnungen der Beklagten um Bargeschäfte gem. § 142 InsO gehandelt hat, die nur bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar wären (§ 133 Abs. 1 InsO), bedarf keiner Entscheidung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, ob geduldete Kontoüberziehungen zu einer stillschweigenden Kreditvereinbarung führen können, ist höchstrichterlich bereits im Sinne des Klägers entschieden und wird auch vom erkennenden Senat bejaht. Ob eine solche Kreditvereinbarung oder zumindest ein entsprechender Vertrauenstatbestand zugunsten des Bankkunden feststellbar ist, hängt von der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, die weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 23.874,72 EUR (Berufung: 11.927,69 EUR; Anschlussberufung: 11.947,03 EUR

Ende der Entscheidung

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