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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 13 U 120/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 3 O 454/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.612,05 €

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 10.02.2009 erteilten Hinweise verwiesen, die trotz der dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen. Auch aus der der Stellungnahme der Beklagten vom 25.03.2009 beigefügten Übersicht der ABC-M GmbH (GA 256) ergibt sich, dass ca. 5.280 qm des Fachmarktzentrums in den Jahren von 1971 bis 1974 und weitere rund 7.000 qm, in den Jahren 1984/1985 und mithin nicht Ende der 1980iger Jahre errichtet oder grundlegend umgebaut worden sind. Damit aber verbleibt es auch unter Zugrundelegung des neuen Vorbringens der Beklagten dabei, dass der Prospekt in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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