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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 13 U 30/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 497 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 477/05 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.797,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2000, abzüglich am 14.09.2001, 31.10.2001 und 30.11.2001 jeweils gezahlter 10,99 €, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem gekündigten Kreditvertrag in Anspruch.

Am 13.04.1999 (Bl. 25 f. d.A.) schlossen die Beklagten gemeinsam bei der D Privatkunden AG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin), einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 55.775,87 DM mit einer Laufzeit von 84 Monaten und einem Gesamtkreditbetrag von 96.648,93 DM zu einem effektiven Jahreszins von 14,10 %. Der Kredit diente in Höhe von 51.775,87 DM der Ablösung eines Vorkredites aus dem Jahre 1996, der wiederum einen Kredit aus dem Jahre 1993 abgelöst hatte. Auch bei diesen Verträgen waren beide Eheleute gemeinsam Kreditnehmer.

Nachdem die Beklagten mit den Ratenzahlungen in Rückstand gekommen waren und trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen, zuletzt vom 16.08.2000, diesen Rückstand nicht ausgeglichen hatten, kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 06.09.2000 und stellte einen unbestrittenen Restsaldo von 62.489,80 DM fällig. Abzüglich einer Rückvergütung für die Restschuldversicherung in Höhe von 4.210,61 DM errechnet die Klägerin eine Restschuld von 58.279,19 DM (= 29.797,68 €), die sie nach vorangegangenem Mahnverfahren mit der vorliegenden Klage von den Beklagten begehrt. Die am 28.09.2000 beantragten und erlassenen Mahnbescheide sind den Beklagten jeweils am 30.09.2000 zugestellt worden. Nachdem die Klägerin am 13.10.2000 über den Eingang von Widersprüchen benachrichtigt worden war, hat sie in dieser Sache zunächst nichts weiter veranlasst. Erst mit Schriftsatz vom 15.08.2005, bei Gericht am 17.08.2005 eingegangen, hat sie die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Die Beklagten haben auf die Klageforderung am 14.09., 31.10. und 30.11.2001 jeweils 10,99 € gezahlt.

Die Beklagte zu 1.) hat die Auffassung vertreten, der mit ihr abgeschlossene Kreditvertrag sei wegen ihrer krassen wirtschaftlichen Überforderung sittenwidrig. Hierzu hat sie behauptet, mit dem streitgegenständlichen Kredit vom 13.04.1999 seien Altschulden aus der ersten Ehe des Beklagten zu 2.) beglichen worden. Die Beklagten haben darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben und zudem mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Letzteren haben sie damit begründet, dass ihnen bei der Besprechung der Restschuldversicherung von einer Mitarbeiterin der Klägerin vom Abschluss einer Restschuld-Berufsunfähigkeitsversicherung abgeraten worden sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2006 (Bl. 82 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Darlehensvertrag sei zwar mit beiden Beklagten wirksam abgeschlossen worden; auch könnten die Beklagten nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Die streitgegenständliche Forderung sei aber verjährt; insbesondere sei die Verjährung nicht gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. gehemmt gewesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 09.11.2005 (13 U 113/05). Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem seinerzeit entschiedenen Fall dadurch, dass sich die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene, von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge mangels Zahlungen der Beklagten nicht ausgewirkt habe. In einem solchen Fall sei es nicht gerechtfertigt, eine Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anzunehmen.

Gegen dieses ihr am 03.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.02.2006, bei Gericht am 10.02.2006 eingegangen, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie tritt dabei insbesondere der Auffassung des Landgerichts entgegen, die Forderung sei verjährt. In diesem Zusammenhang weist sie ergänzend darauf hin, dass noch im November/Dezember 2003 über eine Ratenzahlungsvereinbarung verhandelt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das am 01.02.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 477/05 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.797,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2000, abzüglich am 14.09.2001, 31.10.2001 und 30.11.2001 jeweils gezahlter 10,99 €, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Vortrag der Klägerin zu den Verhandlungen im November/Dezember 2003 sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

1. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber beiden Beklagten wirksam begründet wurde und durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer angeblichen Schadensersatzforderung nicht untergegangen ist. Auch die Beklagten erinnern hiergegen nichts.

2. Das Landgericht hat indes zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Klageforderung sei verjährt.

a) Für die Verjährungsfrage kommt es allerdings nicht darauf an, ob es zwischen den Parteien im November/Dezember 2003 noch einmal zu Verhandlungen über eine Ratenzahlung gekommen und hierdurch die Verjährung gemäß § 203 BGB n.F. gehemmt worden ist. Denn selbst auf der Grundlage von dann zwei Hemmungszeiträumen (28.04.-07.05.2002 und 14.11.-08.12.2003) und unter Berücksichtigung von § 203 S. 2 BGB n.F. wäre die Verjährungsfrist bereits im März 2005 abgelaufen. Die Anspruchbegründung vom 15.08.2005 ist indes erst am 17.08.2005 beim Amtsgericht Hagen eingegangen.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eingreift. Dies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fall.

aa) In der Literatur wurde schon zu der Vorläuferregelung des § 11 Abs. 3 S. 3 VerbrKrG eine an Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete einschränkende Auslegung diskutiert (vgl. etwa Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Stand 2001, § 11 VerbrKrG Rn. 35). Die in der Vorläuferfassung auf Zinsen beschränkte Verjährungsprivilegierung sei allein wegen der in § 11 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG gegenüber § 367 Abs. 1 BGB veränderten Tilgungsreihenfolge gerechtfertigt. Während nach § 367 Abs. 1 BGB Teilleistungen zunächst auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen sind, bestimmen § 11 Abs. 3 S . 1 VerbrKrG und nunmehr § 497 Abs. 3 S. 1 BGB, dass Teilleistungen erst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptschuld und zuletzt auf die Zinsen angerechnet werden. Dies hat den Zweck, dem Verbraucher die Chance und den Anreiz zu erhalten, den vor ihm liegenden Schuldenberg durch primäre Tilgung der Hauptforderung kontinuierlich abzubauen (vgl. Vortmann, Verbraucher-Kreditgesetz, 1991, § 11 Rn. 25). Da die Verjährungsprivilegierung allein den Zweck habe, die dem Gläubiger entstehenden Nachteile der geänderten Tilgungsreihenfolge auszugleichen, solle sie dann nicht gelten, wenn die Zinsansprüche auch bei unveränderter Anwendung des § 367 Abs. 1 BGB verjährt wären. Bei Teilleistungen sei eine Art "Kontrollüberlegung" angezeigt, wie nämlich der Kreditgeber stünde, könnte er in der Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB verrechnen. Wenn der Darlehensnehmer überhaupt keine Zahlungen leiste, sei § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. nicht anwendbar, die Verjährung also nicht gehemmt (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 497 Rn. 40; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 497 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Da die Beklagten vorliegend bis auf die zu vernachlässigenden, offenbar auf Umbuchungen beruhenden Zahlungen von dreimal 10,99 €, keine Rückzahlungen erbracht haben, wäre auf der Grundlage dieser Auffassung die Klageforderung verjährt.

bb) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.11.2005 - 13 U 113/05 - ausgeführt hat, ist eine solche restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB indes nicht gerechtfertigt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig (so schon Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 322). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz oder zu lang erachtete Verjährungsfristen abzuändern (vgl. insoweit auch BGH WM 2005, 929 ff. zur Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG). Trotz der seit langem geübten Kritik hat der Gesetzgeber bisher keine Veranlassung gesehen, die Vorschrift in diesem Punkt zu verändern: in der Neufassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist trotz der Änderung der Verjährungsbestimmungen die neu eingeführte Hemmung der Verjährung nicht an weitere Voraussetzungen (z.B. Teilleistungen) geknüpft worden. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist bei einer Verjährungsvorschrift, die dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens Rechnung tragen soll (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006, Überbl. vor § 194 Rn. 7) und eine formale Regelung darstellt, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Zudem würde der säumige Schuldner begünstigt, der sämtliche Zahlungen einstellt. Schließlich erscheint die restriktive Auslegung wegen der geforderten Gegenrechnung, die den Gläubiger zu einer doppelten Abrechnung zwingt, unpraktikabel; sie würde auch die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB normierte Tilgungsverrechnung "auf den Kopf" stellen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts gelten diese Erwägungen auch und gerade in den Fällen, in denen sich - wie hier - die gegenüber § 367 Abs. 1 BGB geänderte Tilgungsreihenfolge nicht auswirkt, weil der Darlehensnehmer keine oder nur geringfügige Zahlungen erbracht hat. Denn nur so kann eine ungerechtfertigte Begünstigung des säumigen Schuldners vermieden werden, der sämtliche Zahlungen einstellt und nicht einmal Teilzahlungen erbringt. Eben diese Überlegung spricht auch in der vorliegenden Fallkonstellation dagegen, den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB einzuschränken.

3. Der beantragten Titulierung des Zinsanspruchs der Klägerin (§§ 497 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus § 497 Abs. 3 S. 5 BGB.

a) Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass bei einer Titulierung von Zinsen vor endgültiger Erfüllung der Hauptschuld die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. bzw. § 11 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG vorgesehene Verrechnungsreihenfolge umgangen werden könnte, indem zukünftige Zahlungen bzw. Vollstreckungserlöse zunächst auf titulierte Zinsen verrechnet werden. Daraus wird von einigen Autoren der Schluss gezogen, im Bereich des Verbraucherkredits sei eine Titulierung von Verzugszinsen vor vollständiger Tilgung der Hauptforderung unzulässig; Zinstitel, die zu einer von § 497 Abs. 3 S. 1 BGB abweichenden Tilgung der Gesamtschuld führten, dürften nicht geschaffen werden (so etwa Bülow, WM 1992, 1009, 1013, ders., Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 2002, § 497 BGB Rn. 77, 82; MüchKomm/Habersack, § 497 Rn. 47; Staudinger/Kessal-Wulf, § 497 Rn. 38). Danach soll die Titulierung der Zinsen insbesondere auch dann unzulässig sein, wenn diese - wie hier - nach Gesamtfälligstellung des Darlehens gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt werden (so ausdrücklich Bülow, a.a.O., Rn. 82).

b) Nach anderer Ansicht sollen lediglich "isolierte Zinstitel" unzulässig sein, die dem Darlehensgeber wegen § 497 Abs. 3 S. 5 BGB die Möglichkeit eröffnen, die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene Tilgungsreihenfolge zu umgehen. Bei "gemischten Titeln", mit denen der Darlehensgeber Teile des geschuldeten Betrages und Zinsen einklagt, soll dagegen die Verrechnungsreihenfolge im Erkenntnisverfahren bei der Tenorierung berücksichtigt werden (etwa mit einem Zusatz: "sobald die Hauptforderung getilgt oder der Beklagte einer Verrechnung auf Zinsansprüche zugestimmt hat"; vgl. Münzberg, WM 1991, 170, 176. [zu § 11 VerbrKrG]; Erman/Saenger BGB, 11. Aufl. 2004, § 497 Rn. 50 ff. m.w.N.). Die von den Vertretern dieser Auffassung geäußerten Bedenken beziehen sich allerdings nicht auf solche Fälle, in denen die gesamte Hauptforderung nebst Zinsen eingeklagt wird. Sie resultieren vielmehr daraus, dass es bei entsprechend weiter Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 5 BGB im Falle der Titulierung einzelner Raten nebst Zinsen entgegen § 497 Abs. 3 S. 1 BGB zur Verrechung von Vollstreckungserlösen oder freiwilligen Zahlungen auf die (titulierten) Zinsen und nicht auf die (nicht vollständig titulierte) Hauptforderung kommen kann.

c) Jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung sieht der Senat keinen Grund, die Möglichkeiten der Titulierung von Zinsen einzuschränken. Der Gesetzeswortlaut bietet für eine solche Einschränkung keinen Anhaltspunkt (vgl. Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 329 [zu § 11 VerbrKrG]). Es widerspräche zudem allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, wenn der Gläubiger die vollständige Tilgung der Hauptforderung darlegen und ggfls. beweisen müsste, bevor er die Zinsen einklagen kann. Im Mahnverfahren erfolgt diese Prüfung ohnehin nicht. Auch würde die Möglichkeit einer Titulierung von Zinsforderungen erst nach vollständiger Tilgung der Hauptforderung den Gläubiger dem erhöhten Risiko einer Verjährung aussetzen. Schließlich kann die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene Tilgungsreihenfolge jedenfalls dann problemlos im Rahmen der Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden, wenn auch die Hauptforderung tituliert ist (vgl. hierzu etwa Braun, WM 1990, 1359, 1362; Graf von Westphalen/Emmerich, Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 85 m.w.N.; insoweit übereinstimmend auch Bülow, a.a.O., Rn. 82). Einer Klarstellung im Urteilstenor bedarf es dabei nicht.

III.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung: Mit der in der Literatur diskutierten restriktiven Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB und der Frage, ob eine Titulierung von Verzugszinsen vor vollständiger Tilgung der Hauptforderung zulässig ist, liegen zwei klärungsbedürftige Probleme vor, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Dieser Fall gibt zudem Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des § 497 Abs. 3 BGB aufzustellen, so dass auch das Zulassungskriterium der Fortbildung des Rechts erfüllt ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 29.797,68 €

Ende der Entscheidung

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