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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 13 U 86/02
Rechtsgebiete: WpHG, BGB, ZPO


Vorschriften:

WpHG § 1
WpHG § 31
WpHG § 32
BGB § 242
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.05.2002 - 3 O 78/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO n.F., 26 Nr. 5, 8 EGZPO)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die bezüglich des durch die Beklagte im Dezember 2000 im Wege der Pfandverwertung erfolgten Verkaufes von 1.000 Daimler-Chrysler-Aktien erhobene Schadensersatzklage mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Veranlassung zu folgender kurzen Ergänzung:

Die auf §§ 31, 32 WpHG gestützte Auffassung des Klägers, die Beklagte habe bei der Auswahl der im Dezember 2000 zu verkaufenden Aktien seine persönliche Anlagestrategie und damit insbesondere den erst am 31.10.2000 erfolgten Nachkauf von 500 Daimler-Chrysler-Aktien maßgeblich berücksichtigen müssen, verkennt den Charakter des streitgegenständlichen Aktienverkaufs. Es handelte sich hierbei nicht um eine im Auftrag des Klägers ausgeführte Wertpapierdienstleistung im Sinne des § 1 WpHG, sondern ausschließlich um eine - vom Kläger als solche auch nicht angegriffene - Pfandverwertung zugunsten der Beklagten. Hinsichtlich der Bestimmung der zu verwertenden Sicherheit - hier in Gestalt der im Depot des Klägers befindlichen Aktien - hatte die Beklagte gemäß Nr. 17 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken ein Wahlrecht. Dabei war zwar nach Nr. 17 Abs. 1 S. 2 ABG-Banken auf die berechtigten Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen, was dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang betonten Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 ff. = WM 1983, 926 ff.; Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 227/01, NJW-RR 2003, 45 f. = WM 2002, 1643 ff.). Innerhalb der durch § 242 BGB gezogenen Grenzen konnte die Beklagte die Pfandverwertung jedoch an ihren berechtigten Interessen ausrichten. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sie bei der Auswahl der zu verkaufenden Aktien nicht auf die individuelle Anlagestrategie des Klägers, sondern auf eine Prognose bezüglich der künftigen Wertentwicklung der im Depot des Klägers vorhandenen Papiere abgestellt hat. Der auf dieser Grundlage erfolgte Verkauf von 1.000 Daimler-Chrysler-Aktien würde die berechtigten Belange des Klägers nur dann in schadensersatzrechtlich relevanter Weise verletzen, wenn die Prognoseentscheidung der Beklagten schuldhaft falsch gewesen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. ersichtlich nicht erfüllt sind.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil:

14.098,- EUR .

Ende der Entscheidung

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