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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.06.2001
Aktenzeichen: 13 W 26/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 181 | |
ZPO § 181 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2001 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. Februar 2001 - 10 O 146/94 -
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Amtsgericht Bröder
am 8. Juni 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.10.2000 Erinnerung gegen die der Klägerin am 29.06.1994 erteilte Vollstreckungsklausel zu dem am 17.06.1994 im schriftlichen Verfahren gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil auf Zahlung von 30.000,00 DM nebst Zinsen - 10 O 146/94 LG Aachen - eingelegt und geltend gemacht, dass ihm das Versäumnisurteil nie wirksam zugestellt worden sei. Mit Beschluss vom 19.02.2001 hat das Landgericht die Erinnerung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen, aus denen das Landgericht die Ersatzzustellung des Versäumnisurteils an die - damalige - Lebensgefährtin des Beklagten als wirksam angesehen hat (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Was der Beklagte hiergegen in seiner Beschwerdebegründung vom 29.05.2001 einwendet, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Da der Beklagte seinerzeit erklärtermaßen gemeinsam mit Frau C. P., der das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil im Wege der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO übergeben worden ist, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft unter der Zustelladresse wohnte, kommt es nicht darauf an, ob und aufgrund welcher Umstände der Postzusteller hiervon Kenntnis hatte. Auf die Erkennbarkeit des Ersatzempfängers als zur Familie gehörender Hausgenosse wird abgestellt, weil die Person, die die Zustellung ausführt, wegen der praktischen Bedeutung und oft einschneidenden Auswirkungen einer Zustellung klare Kriterien dafür haben muss, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO gegeben sind. Ist dies - wie hier - unstreitig der Fall, bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, wie die Tatsache, dass es sich bei der Empfangsperson um die Lebensgefährtin des Beklagten handelte, dem Postzusteller erkennbar geworden ist. Ausschlaggebend ist, dass die feststehende eheähnliche Lebensgemeinschaft typischerweise ein Vertrauensverhältnis unter den Partnern begründet, das die Erwartung zuverlässiger Weitergabe des Schriftstücks nicht weniger rechtfertigt als in den zu § 181 Abs.1 ZPO bisher anerkannten Fällen. Sie bietet diese Gewähr jedenfalls in höherem Maße als die sonst regelmäßig vorzunehmende Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) und verschafft dem Adressaten den Vorteil, dass er Versäumnisse der Empfangsperson bei der Aushändigung des zugestellten Schriftstücks leicht nachweisen und bei fehlendem eigenen Verschulden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen kann (BGH NJW 1990, 1666, 1667).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM
(gemäß § 3 ZPO geschätzt auf 1/3 der vollstreckbaren Hauptforderung)
Ende der Entscheidung
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