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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 14 WF 140/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 124
ZPO § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 140/02

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Büttner und die Richter am OLG Schwab und Scheiter

am 29.8.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24.6.2002 (27 F 75/02) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller (geb. 7.2.1962) Prozeßkostenhilfe für eine Eheaufhebungsklage, hilfsweise eine Ehescheidungsklage (Eheschließung mit der Antragsgegnerin (geb. 23.8.1962) am 2.6.2001) verweigert, da die Aufhebungsvoraussetzungen nicht vorlägen und das Trennungsjahr nicht abgelaufen sei, da der Antragsteller nicht vor Anfang 2002 die Herstellung der Ehe abgelehnt habe. Schließlich liege keine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 II BGB vor.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen hat.

II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1)

Das Amtsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Recht verneint, soweit die Klage auf Aufhebung der Ehe gerichtet ist. Es ist schon zweifelhaft, ob bei den ungefähr gleich alten Ehepartnern überhaupt von einer Täuschung der Antragsgegnerin nach § 1314 II Nr.3 BGB ausgegangen werden kann, weil diese eine eheliche Gemeinschaft nicht gewollt habe.

Der Antragsteller räumt selbst ein, dass es noch im August 2001 zu Eheverkehr gekommen ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits die behauptete Täuschung kannte. Sein Vortrag, zu diesem Eheverkehr sei es nur gekommen, um den Antragsteller zur Rücknahme des damals schon gestellten Scheidungsantrags zu bewegen (was dann auch geschah), ist unerheblich. Jedenfalls hat er nach § 1315 Nr. 4 BGB damit zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Wollte man der Argumentation des Antragstellers folgen, könnten auch nach Jahren noch Aufhebungsanträge gestellt werden, wenn sich die Hoffungen auf eine Versöhnung bzw. eine Aufnahme der Ehegemeinschaft nicht erfüllen. Es genügt, dass der Getäuschte in Kenntnis der Täuschung die Ehe fortsetzen will, mögen sich seine Hoffnungen auf die Ehegestaltung auch nicht erfüllen. Insofern genügt auch Leichtgläubigkeit.

2)

Ebenso hat das Amtsgericht mit Recht Prozesskostenhilfe für den hilfweise gestellten Scheidungsantrag nicht gewährt, denn insoweit ist das Trennungsjahr nicht abgelaufen, wie der Antragsteller auch letztlich nicht in Abrede stellt, denn erst Anfang 2002 hat er seinen Willen zum Getrenntleben deutlich gemacht und den Aufhebungsantrag erst am 15.3.2002 bei Gericht eingereicht. Es kommt nicht darauf an, dass die Parteien vorher nicht zusammengezogen sind, wofür die Ursachen zwischen den Parteien streitig sind.

Es liegt auch kein Härtefall nach § 1565 II BGB vor, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat. Von einer Unzumutbarkeit, das Trennungsjahr abzuwarten, kann bei einem Geschehen wie dem geschilderten keine Rede sein. Das Verheiratet-Bleiben dem Bande nach bis zum Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Konsequenz aus der Bestätigung der Ehe und ihres (erneuten) Vollzuges nach Kenntnis der behaupteten Täuschung. Die behauptete besondere Leichtgläubigkeit des Antragstellers verdient keinen Schutz durch Absehen vom Trennungsjahr.

Ende der Entscheidung

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