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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 14 WF 93/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Beschluss

14 WF 93/06

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vors. Richter am OLG Dr. Büttner und die Richter am OLG Quack und Thiesmeyer am 29.5.2006 beschlossen: Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch - Gladbach vom 30.3.2006 (28 F 205/01) wird dieser aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eine mündliche Verhandlung zu versagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: I.

Am 17.9.2001 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung wegen Kindes- und Trennungsunterhalts ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Unter dem 28.11.2005 hat der Antragsgegner beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.

Da das Hauptverfahren seit Oktober 2001 nicht mehr betrieben werde, hat das Amtsgericht durch Schreiben vom 28.5.2005 darauf hingewiesen, dass die Fortführung des EA-Verfahrens als rechtsmissbräuchlich angesehen werde.

Unter dem 26.1.2006 hat der Antragsgegner für den Fall, dass seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werde, Untätigkeitsbeschwerde eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.3.2006 hat das Amtgericht den Antrag des Antragsgegners vom 28.11.2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde - die am 11.4.2006 eingegangen ist - hat es nicht abgeholfen. II.

Die zulässige Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen §§ 644, 620c S.2 ZPO ist sofortige Beschwerde nicht ausgeschlossen, was die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht angeht (OLG Koblenz, FamRZ 1993, 1100; Thomas/Hüßtege, ZPO. 27. Aufl. (2005), § 620 b Rz. 10).

Eines Rückgriffs auf die sog. "greifbare Gesetzeswidrigkeit" oder die Untätigkeitsbeschwerde bedarf es nicht. Als Ersatz für die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung nach §§ 644, 620c ZPO hat der Gesetzgeber den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 620b II ZPO eingerichtet. Dieser Antrag ist unabhängig davon, wie alt die Einstweilige Anordnung ist, auch wenn sie, wie im Streitfall, schon gut 4 Jahre alt ist. Voraussetzung ist nur, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und dass die einstweilige Anordnung noch in Kraft ist.

Zwar wäre bei einer sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung selbst der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauch zu prüfen, weil angesichts der grundsätzlichen Befristung der Beschwerde selbst bei einer nicht zugestellten Beschwerde nach so langer Zeit das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verwirkt sein kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 569 Rz. 4, 567 Rz. 10).

Bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 620b II ZPO handelt es sich aber um einen Antrag, für den das Gesetz keine Frist oder sonstige zeitliche Begrenzung kennt (Zöller/Philippi, a.a.O,, § 620b Rz. 15: "an eine Frist ist der Antrag nicht gebunden"), Voraussetzung ist nur, dass die Hauptsache noch anhängig ist und die Einstweilige Anordnung noch in Kraft ist. Beides ist im Streitfall so, wenn auch die Hauptsache seit langem nicht mehr betrieben wird. Beschwerdewert: 500 €

Ende der Entscheidung

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