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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 15 W 22/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG §§ 10 ff | |
GKG § 67 | |
ZPO § 379 | |
ZPO § 402 | |
ZPO § 492 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.12.2008 gegen die Höhe der mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - angeordneten Vorschusszahlung wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Beschwerde gegen die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht nach § 67 GKG eröffnet, denn die Anforderung des Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme findet ihre Grundlage nicht in §§ 10 ff GKG, sondern ist in den §§ 379, 402, 492 Abs. 1 ZPO selbständig und abschließend geregelt (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2004, 1255, bei Juris unter Rdnr. 5 zu § 6 GKG a.F.). Auch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft; die Anforderung des Kostenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren ist nicht selbständig anfechtbar, Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung, sind vielmehr vom Prozessgericht bei der Benutzung des Gutachtens durch eine der Parteien im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, a.a.O., bei Juris unter Rdnr. 6, 7; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 490 Rdnr. 4).
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet ist. Die Höhe der Vorschussanforderung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 21.04.2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 567, 97 ZPO analog.
Beschwerdewert: 750,- €
Ende der Entscheidung
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