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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 16 W 2/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 850 c Abs. 1 S. 1
ZPO § 850 c Abs. 1 S. 2
ZPO § 850 f Abs. 1
ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a
BGB § 1360 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 08.12.2008 - 21 C 335/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Dahin stehen kann, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass die Antragsgegnerin derzeit wegen einer vorrangigen Abtretung keine Zahlungen von dem Arbeitgeber des Antragstellers auf die Lohnabtretung erhält, da das Begehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist.

Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und ist einhellige Meinung, dass sich der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens gemäß § 850 c Abs. 1 S. 1 ZPO nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht erhöht (Zöller-Stöber ZPO, 27.Aufl., § 850 c Rz. 5; Schuschke.Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 850 c Rz. 4; Thomas-Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 850 c Rz.3) . Die im Haushalt des Klägers lebenden Stiefkinder haben aber nach der derzeitigen Gesetzeslage weder unmittelbar (§ 1601 BGB) noch mittelbar (§ 1360 a BGB) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger (BGH NJW 1969, 2007 f.; Staudinger-Voppel BGB, Buch 4, Neubearbeitung 2007, § 1360 a Rz. m.w.N.).

Auch die Schuldnerschutzvorschrift des § 850 f Abs. 1 ZPO vermag dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist diese Vorschrift auf Lohnabtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; OLG Düsseldorf InVo 1999, 359; auch BGH NJW-RR 2003, 1367). Aber auch hier kommt eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Abs. 1 lit c ZPO bei rein tatsächlichen, ohne auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Unterhaltsleistungen nicht in Betracht. Die Erhöhung ist auch nicht im Hinblick auf den "besonderen Umfang" der gegenüber der Ehefrau des Antragstellers bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gerechtfertigt. Die Mittel, die der haushaltsführende Ehegatte zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern benötigt, gehören nicht zu seinem persönlichen Bedarf iSv § 1360 a BGB. Diese Unterhaltspflicht erhöht unterhaltsrechtlich nicht den Unterhaltsbedarf ; es besteht keine Pflicht des Unterhaltspflichtigen zu Mehrleistungen, damit der andere Ehegatte seine Kinder unterstützen kann (Staudinger-Voppel a.a.O. Rz. 39 m.w.N.). Soweit die Achtung vor der Persönlichkeit des anderen Ehegatten eine Rücksichtnahme auf dessen familiären Bindungen - und damit verbundene Unterhaltspflichten - erfordert (§ 1353 BGB), so ergibt sich auch daraus allein grundsätzlich kein Geldleistungsanspruch.

Die Gleichstellung der Stieffamilie im Steuer- und Sozialrecht, auf die der Antragsteller hinweist, ändert nichts daran, dass gesetzliche Unterhaltspflichten nicht bestehen.

Ob der Zweck des § 850 f Abs. 1 a ZPO, der auf die Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs gerichtet ist, die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall im Hinblick darauf gebietet, dass der Kläger seinen beiden Stiefkindern tatsächlich Unterhalt leistet und er mit ihnen gemäß SGB II als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, kann dahinstehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt OLGR 2009, 117). Denn zu den Voraussetzungen für eine Erhöhung des nicht pfändbaren Betrages nach § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. Diese Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme - bzw. hier der Lohnabtretung - das Existenzminimum im Sinne des Abschnittes 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleibt, und im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Der Antragsteller hätte darzulegen und zu beweisen - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - dass die ihm verbleibenden Mittel das Existenzminimum unterschreiten. Hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag.

Ende der Entscheidung

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