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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 139/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG. ZPO


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 22 Abs. 1 S. 2
FGG § 27 Abs. 1 S. 2
ZPO § 559 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 Wx 139/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm,

am 19.09.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.03.2003 - 29 T 157/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Nach dem vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Landgerichts, dass im Rahmen einer erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung des Gebäudes eine extensive und intensive Begrünung der zur Penthousewohnung der Beteiligten zu 1. gehörenden Dachterrasse nicht geschuldet sei, sind ohne Rechtsfehler. Maßgebend für die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung eines Sondereigentums sind nur die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan nebst allen Anlagen und in Bezug genommenen Plänen . Dabei ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar aus Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters. Die Auslegung ist an objektiven Kriterien zu orientieren, da ein Sondernachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand des Grundbuchs orientieren können muss. Auf den Willen des Erklärenden kommt es deshalb nicht an. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Hanseatisches OLG Hamburg, ZMR 2002, 621, 622; BayObLG München, ZMR 1999, 846, 847; OLG Stuttgart, Wohnungseigentümer 1988, 139, 140; Staudinger-Kreuzer, 12. Aufl., § 10 WEG Rz. 72; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 53). Hiernach dürfen Baubeschreibung und Baupläne, soweit auf sie bei der Eintragung im Grundbuch nicht Bezug genommen wurde, zur Auslegung nicht herangezogen werden (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Staudinger-Kreutzer a.a.O.). Nichts anderes hat der Senat in seiner Vorentscheidung vom 09.06.1999 zum Ausdruck bringen wollen, soweit in dieser Entscheidung davon die Rede ist, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes "etwa durch Beiziehung der Grundakte, des Wohnungsgrundbuchs und/oder der Bauakte" in Betracht kommt. Die vom Landgericht beigezogenen Grundakten ergeben, dass dem Eintragungsantrag seinerzeit lediglich die Teilungserklärungen und die Aufteilungspläne sowie Bauzeichnungen beigefügt waren, wobei die hier maßgebliche Originalbauzeichnung der Penthousewohnung der Beteiligten zu 1. nebst rot umrandeter "Terrassenfläche" mit der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Bauzeichnung übereinstimmt. Weitere Baupläne, Baubeschreibungen oder gar Garten- oder Terrassenpläne waren nicht Gegenstand des Eintragungsverfahrens. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war deshalb nicht erforderlich. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht entsprechend den obigen Auslegungsgrundsätzen rechtsfehlerfrei die nächstliegende Bedeutung der im Aufteilungsplan bzw. der maßgeblichen Bauzeichnung enthaltenen Bezeichnung "Terrassenfläche" ermittelt.

Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung zu den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG sind auf der Grundlage der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen I nicht zu beanstanden. Bei der Feststellung, ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung darstellt, handelt es sich weitgehend um eine Tatsachenfeststellung des Gerichts, die das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen kann, ob das Ergebnis auf einen Rechtsfehler beruht. Die durch das Landgericht vorgenommene Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen I ist nachvollziehbar und ohne Denkfehler. Sie hält einer rechtlichen Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens stand. Der Vortrag der Beteiligten zu 2., dass ein Plattenbelag nach dem Stand der Technik der 70er Jahre mindestens mit den selben Nachteilen verbunden gewesen wäre wie ein moderner Dachgarten mit intensiver Begrünung ist ohne jede Substanz und gab zur weiteren Sachaufklärung keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hingegen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.556,46 €

Ende der Entscheidung

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