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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 228/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 228/05

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 17.05.2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.11.2005 - 8 T 126/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde: 50.000,- €

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) will mit einem im Jahr 2001 erhobenen Feststellungsantrag, der zunächst mit weiteren (Anfechtungs-)Anträgen verbunden war, über die inzwischen rechtskräftig entschieden ist, erreichen, dass die Beteiligte zu 3) als Verwalterin verpflichtet wird, den Schaden zu ersetzen, der durch - behauptete -Pflichtverletzungen anlässlich der Vergabe eines Fenstersanierungsauftrags an eine Fa. T zu lasten der Gemeinschaft entstanden sein soll. In diesem Zusammenhang wirft der Antragsteller der Verwalterin Fehlverhalten unter verschiedenen Gesichtspunkten anlässlich der damaligen Sanierungsmaßnahme im Jahre 1999 vor. Zu den Einzelheiten wird auf den Feststellungsantrag vom 14.01.2002 und insbesondere den Ausführungen in Schriftsätzen vom 30.10.2002 und 03.12.2004 verwiesen.

Der Antrag vom 14.01.2002 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) zugestellt. Der Antragsteller hatte zunächst mit einem Anfechtungsantrag vom 10.10.2001, der gegen die übrigen Eigentümer gerichtet war, das Verfahren eingeleitet. Dieser Antrag war mit gerichtlicher Verfügung der Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte der Eigentümer zugestellt worden. Für die übrigen Wohnungseigentümer bestellten sich sodann umgehend die Rechtsanwälte G und Partner als Verfahrensbevollmächtigte, die im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Verlangen des Amtsgerichts eine Vollmacht der Beteiligten zu 3) vorlegten. Die Beteiligte zu 3) hat sich durch ihre Geschäftsführer an dem Verfahren beteiligt.

Nachdem über den Anfechtungsantrag des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden war, hat dieser am 30.03.2003 die Fortsetzung des Verfahrens wegen des noch unerledigten Feststellungsantrags beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller als einzelner Eigentümer keine Berechtigung zur Geltendmachung von der Gemeinschaft zustehender Schadensersatzansprüchen habe. Ferner mangele es auch am Feststellungsinteresse. Diese Entscheidung hat der Antragsteller angegriffen. In dem darauf vom Landgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2005 ist weder der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begründet hatte, noch ein Vertreter für ihn erschienen. Ein Empfangsbekenntnis für die an seine Büroadresse gerichtete Ladung zu diesem Termin ist beim Landgericht nicht eingegangen. Das Landgericht hat mit Entscheidung vom 03.11.2005 den Feststellungsantrag als unschlüssig angesehen und die Erstentscheidung bestätigt. Mit der weiteren Beschwerde rügt der Antragsteller mangelndes rechtliches Gehör, da er für den Termin vom 25.10.2005 keine Ladung erhalten habe. Ferner hätte sein Antrag ausgelegt werden müssen, da er erkennbar im Verhältnis zu den übrigen Eigentümern die Feststellung begehre, dass es Schadensersatzansprüche gegenüber der Verwalterin gebe, die die Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung geltend machen müsse. Im Übrigen dürfe die Verwaltung in diesem Verfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts vertreten.

II. 1.

Die am 02.12.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Rechtsanwalt S, der sich als Antragsteller selbst vertritt, hat keinen Kanzleisitz mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Laut den Auskünften der Rechtsanwaltskammer Köln vom 22.11.2005 und vom 16.03.2006 ist Rechtsanwalt S zwar noch bei der Kammer zugelassen, hält sich jedoch in Spanien auf. Zu seinem Zustellungsbevollmächtigten wurde am 09.11.2005 Rechtsanwalt H bestellt. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts wurde Rechtsanwalt S unter der damals bekannten Anschrift in I, C-Straße am 11.11.2005 zugestellt; unter dieser Anschrift war der Antragsteller damals nach seinen eigenen, unwiderlegbaren Angaben nicht mehr aufhältlich. Dies steht in Einklang mit der am 09.11.2005 erfolgten Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. Die unter der Anschrift I erfolgte Zustellung war somit nicht wirksam. Erst die unter dem 28.11.2005 an Rechtsanwalt H bewirkte Zustellung des Beschlusses vom 03.11.2005 setzte den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang. Diese war am 02.12.2005 noch nicht abgelaufen.

2.

Das Rechtsmittel hat eine Zurückverweisung der Sache zur Folge, da die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist.

a.

Die angegriffene Entscheidung ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers zustande gekommen. Er beanstandet zu Recht, zu dem Termin vom 25.10.2005 nicht geladen worden zu sein, so dass er in diesem Termin auch nicht gehört werden konnte. Die vom Vorsitzenden der Kammer verfügte Terminsladung wurde zwar unter dem 08.09.2005 ausgeführt (Bl.429), wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, unter welcher Anschrift. Das mit der Ladung verbundene Empfangsbekenntnis ist allerdings nicht in Rücklauf gelangt, so dass dem Gericht keine Bestätigung des Empfangs der Ladung vorlag. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Kenntnis vom Termin gehabt, ist deshalb nicht zu widerlegen. Im Termin erschien weder der Antragsteller noch wurde er vertreten, es ergaben sich auch keine Hinweise auf die Gründe seines Fernbleibens.

Das fehlende rechtliche Gehör des Antragstellers ist entscheidungserheblich, da er in der mündlichen Verhandlung, die der Entscheidung des Landgerichts als letzte Tatsacheninstanz zugrunde lag, nicht beteiligt wurde. Eine Nachholung der versäumten Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht möglich, da dem Antragsteller damit die Möglichkeit genommen würde, mit erheblichem tatsächlichen Vorbringen gehört zu werden.

Im vorliegenden Fall bestand auch aus der Sicht des Landgerichts - zu Recht - Anlaß, den Antragsteller zu dem Feststellungsantrag zu befragen. Denn der Antrag ist in der vorliegenden, wörtlichen Fassung unschlüssig, worauf das Amtsgericht in seiner Entscheidung schon hingewiesen hat. Allerdings hätte es bereits in den vorangegangenen Instanzen eines Hinweises bedurft, um den Antragsteller auf diese Bedenken hinzuweisen und ihn nach Antragsauslegung zu einer schlüssigen Fassung zu veranlassen; das Landgericht hat dies - wie der Beschluss vom 03.11.2005 zeigt - offensichtlich auch so gesehen.

In der neu anzuberaumenden mündlichen Verhandlung wird zu klären sein, ob der Antragsteller - wie er nun mit Schriftsatz vom 09.01.2006 vorträgt - mit seinem Antrag die Feststellung begehrt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegenüber der Verwaltung zustehen und dass die Gemeinschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gehalten ist, diese gegenüber der Verwaltung durchzusetzen. Ferner wird eine in diesem Sinne klarstellende Fassung des Antrags in Frage kommen.

b.

Schließlich leidet das Verfahren an einem weiteren Mangel. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bisher nur über die Beteiligte zu 3. an dem Verfahren beteiligt worden. Der Antrag vom 14.01.2002 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Gemeinschaft mitgeteilt worden; diese hatten sich nach Bevollmächtigung durch die Verwalterin bestellt. Daraus folgt indes ein konkreter Interessenkonflikt für die Verwalterin, da der Antrag vom 14.01.2002 (Bl. 11) mögliche Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen sie zum Inhalt hat. Die in der Teilungserklärung vom 05.12.1978 unter § 14 vorgesehene Vollmacht des Verwalters, die Gemeinschaft allgemein gerichtlich zu vertreten, kann nicht die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren rechtfertigen, in dem ein einzelner Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwalter festgestellt wissen will. Diese Konstellation entspricht wegen des zugrunde liegenden Interessenkonflikts derjenigen, die bei einem Antrag auf Abberufung des Verwalters entsteht, und für die die obergerichtliche Rechtsprechung eine Vollmacht des Verwalters zur Prozessführung abgelehnt hat (vgl. KG vom 11.06.2003, WuM 2003, 529 mit Anm. Drasdo). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung bei der vorliegenden Interessenkollision an, die aufgrund der gegen den Verwalter geltend gemachter Schadensersatzansprüche entsteht und vergleichbar der Situation ist, die der Entscheidung des KG vom 11.06.2003 zugrunde lag.

Dieser Verfahrensverstoß verbietet ebenfalls eine Sachentscheidung des Senats und verlangt eine erneute Verhandlung vor dem Landgericht. Hierzu werden die Wohnungseigentümer einen Zustellungsbevollmächtigten aus ihren Reihen bestellen müssen, um eine angemessene Beteiligung an dem Verfahren zu sichern. Alternativ können die Eigentümer auch die Verwalterin ausdrücklich durch besonderen Mehrheitsbeschluss ermächtigen, in diesem Verfahren neben den eigenen Interessen die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen (vgl. dazu KG, a.aO., S. 529). Die Beteiligte zu 2. plant zu diesem Zweck eine Eigentümerversammlung, die im Juni durchgeführt werden soll. Die in diesem Zusammenhang von ihr angeregte Aussetzung des Verfahrens kommt schon wegen des oben dargestellten Verfahrensfehlers nicht in Betracht.

Das Landgericht wird auch über die Kosten des Verfahrens erneut zu entscheiden haben.

Bei der auf § 48 Abs. 3 WEG beruhenden Geschäftswertfestsetzung hat der Senat das Feststellungsinteresse der Beteiligten berücksichtigt, das unter dem Wert der behaupteten Forderungen liegt.

Ende der Entscheidung

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