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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 232/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 1 | |
WEG § 29 Abs. 1 Satz 2 | |
WEG § 47 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Sturhahn
am 9.12.2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.8.2003 - 29 T 202/01 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3563,70 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.8.2003 - 29 T 202/01 - ist unzulässig, da das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich weder zu Protokoll des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift, wirksam eingelegt worden ist (§ 29 Abs. 1 FGG).
Eine solche formwirksame Erklärung hat der Antragsgegner durch seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln am 27.11.2003 nicht abgegeben. Denn in diesem Rahmen hat der Antragsgegner lediglich auf einen von ihm selbst gefertigten und unterzeichneten Schriftsatz, der die Beschwerdebegründung enthält, Bezug genommen, ohne dass die das Protokoll aufnehmende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an der Begründung selbst gestaltend mitgewirkt und auf diese Weise die Verantwortung für deren Inhalt übernommen hätte. Gerade dies ist aber zur Formwirksamkeit einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG erforderlich (vgl. Senat vom 8.12.1998 - 16 Wx 115/98 -, OLGR Köln 1999, 164 f. ; OLG Köln vom 8.6.1994, OLGR Köln 1995, 27 f. ; BayObLG vom 3.7.1991, WE 1992, 178 ; vom 18.11.1991, WE 1992, 234 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 29 Rz. 30). Ansonsten wird der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG umgangen, wonach im Falle der Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Angesichts der Formstrenge der Bestimmungen, die zur Wirksamkeit eines Rechtsmittels eingehalten werden müssen, kann eine dritte Form der Einreichung der weiteren Beschwerde, wie sie hier praktiziert worden ist, von Rechts wegen nicht anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten im WEG-Verfahren nicht erstattet werden, abzurücken.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf § 48 Abs.3 WEG.
Ende der Entscheidung
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