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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 38/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21 III
WEG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 38/06

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 02.05.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.2006 - 29 T 265/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, die von den Antragstellern nur insoweit angegriffen wird, als das Beschwerdegericht ihren mit Schriftsatz vom 29.07.2005 erstmals in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrag zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend den §§ 263, 264, 525 ZPO. Das Landgericht hat die Antragserweiterung als sachdienlich zugelassen. An diese Entscheidung ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden (vgl. KG WE 1998, 64, 65; BayObLG WuM 1993, 697).

Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11.08.2005 zu TOP 10 (Verlängerung des Verwaltervertrages bis zum 31.12.2005) nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass deshalb auch ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen (durch erneute Verlängerung des Verwaltervertrages) nicht besteht.

Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der die erneute Bestellung des Verwalters zum Inhalt hat, kann nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen hat. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf (vgl. OLG Köln NZM 1999, 128; BayObLG ZMR 2005, 561).

In Anbetracht dieser Grundsätze lässt die in erster Linie den Vorinstanzen als Tatsachengerichte obliegende Würdigung, dass sich die Wiederbestellung des Beteiligten zu 4. trotz der festgestellten Pflichtverletzungen noch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) hält, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Tatsache, dass die Jahresabrechnung 2003 nunmehr ordnungsgemäß erstellt, in der Eigentümerversammlung vom 11.08.2004 von den Eigentümern mehrheitlich beschlossen und auch von den Antragstellern in der Folgezeit nicht angefochten worden ist, zeigt, dass der Beteiligte zu 4. lernfähig, d. h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängeln seiner Arbeit abzustellen. Diese Lernfähigkeit fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, da die Verwalterbestellung in Bezug auf die Eignung des Verwalters stets eine Prognoseentscheidung ist. Rechtsfehlerfrei ist auch, dass das Landgericht die von den Antragstellern weiter vorgetragenen Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 4. als so unwesentlich angesehen hat, dass sie auch bei einer Gesamtbetrachtung der weiteren Verlängerung des Verwaltervertrages nicht entgegenstehen konnten. Dies lässt eine unvertretbare Unterbewertung der vorgetragenen Pflichtverstöße nicht erkennen. Soweit das Landgericht bei seiner Bewertung das mit Schriftsatz der Antragsteller vom 11.04.2005 vorgetragene "Untreueverhalten" des Beteiligten zu 4. nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass dieser Vortrag bei der Bewertung des Landgerichts ohne Berücksichtigung geblieben ist. Vielmehr lässt die angefochtene Entscheidung erkennen, dass es auch diesem Vorwurf der Antragsteller keine für die Abwägung der beteiligten Interessen wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden im Hinblick darauf, dass die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 11.08.2004 (TOP 9) über die Abfallbehälter der "WEG S-Straße" diskutiert, eine Entscheidung aber zurückgestellt haben und der Beteiligte zu 4. erst in der Folgezeit durch Beschluss der WEG S-Straße vom 29.09.2004 zum Verwalter auch dieser WEG bestellt wurde, für die er erst am 01.01.2005 seine Tätigkeit aufgenommen hat. Ein unredliches Verhalten des Beteiligten zu 4. vermag der Senat nach diesem Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsteller nicht zu erkennen.

War demnach der Eigentümerbeschluss vom 11.08.2004 betreffend die Verlängerung des Verwaltervertrages bis zum 31.12.2005 wirksam, so kann dem Vortrag der Antragsteller nicht entnommen werden, dass in der Folgezeit Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 4. vorgefallen sind, die einer weiteren Verwalterbestellung bis zum 31.12.2006 (gemäß Eigentümerbeschluss vom 14.06.2005) entgegenstehen könnten. Es kann deshalb die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche ernsthafte Besorgnis einer zukünftigen, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechenden weiteren Verwalterbestellung nicht bejaht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdegegner an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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