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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 49/06
Rechtsgebiete: BGB, VBVG


Vorschriften:

BGB § 1836
VBVG § 5 IV 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 49/06

In der Betreuungssache (Betreuervergütung)

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm

am 05.04.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Rechtsanwaltes Q H gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.02.2006 - 4 T 59/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde, die das Landgericht zugelassen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt, so dass gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Entscheidung der Rechtspflegerin bestätigt, wonach dem früheren Betreuer, der eine Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 beansprucht, die volle Vergütung nach den §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) lediglich für den Monat Oktober zusteht und er für den Monat November nur die anteilige Pauschale bis zum Tod der Betreuten am 05.11.2005 verlangen kann.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beendigung der Betreuung durch Tod des Betroffenen als ein sich auf die Vergütung auswirkender Umstand im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG anzusehen ist (BTDrucks. 15/2494 Seite 34). Demzufolge hat der Gesetzgeber auch von einer speziellen Sonderfallregelung für den Fall des Todes des Betreuten, wie sie für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer im Sinne von § 5 Abs. 5 VBVG vorgesehen ist, abgesehen. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (vgl. BTDrucks. 15/2494 Seite 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weitergehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698 a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908 i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698 a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698 b), ist nicht ersichtlich.

Da gegen die Berechnungen der Vergütung im Übrigen keine Bedenken bestehen, war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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