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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 72/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 72/06

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 29.05.2006

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Antragsteller zu 1. wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gewährt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2006 - 29 T 102/05 - wird bezüglich der Beschlussanfechtungsanträge zu TOP 16 und 19 als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 70 %, der Antragsteller zu 2), der seine sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen hat, zu 30 %.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde:

TOP 15: 1.000,- €

TOP 16: 10.000,- €

TOP 19: 3.000,- €

TOP 20: 3.000,- €

TOP 23: 6.315,85 €

Gründe:

1.

Dem Antragsteller zu 1. war gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren.

Die von ihm 11.04.2006 zur Protokoll der Geschäftstelle eingelegte weitere Beschwerde war verfristet, da die Rechtsmittelfrist nach am 24.03.2006 erfolgter Zustellung bereits am 7. April 2006 abgelaufen war. Nach Vorlage des Umschlags des zuzustellenden Schriftstücks, der als Zustellungsdatum ein nicht deutlich leserliches Datum: wohl "29.03.", aufweist, ist zu Gunsten des Antragstellers zu 1. davon auszugehen, dass er von einer früheren Zustellung keine Kenntnis erlangt hat, mithin das Überschreiten der Rechtsmittelfrist für ihn unverschuldet war. Die am 11.04.2006 erfolgte Rechtsmitteleinlegung war bei der Annahme einer Zustellung am 29. März fristgerecht.

2. a.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Entscheidung betreffend die Beschlüsse zu TOP 16 und 19 in der Erbbauberechtigtenversammlung vom 23.09.2002 richtet, unzulässig.

Hinsichtlich TOP 16 (Verwalterbestellung) hat sich die Sache durch Zeitablauf erledigt, da die beschlossene Verwalterbestellung am 31.12.2005 endete und dieser Zeitpunkt inzwischen verstrichen ist. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Sie wäre allerdings auch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts ohne Erfolg. Der Erstbeschluss zur Verwalterbestellung vom 08.07.2000, der nicht nichtig ist, blieb unangefochten, so dass die Verwalterbestellung bereits seit 2000 und damit auch zum Zeitpunkt der angegriffenen Beschlussfassung am 23.09.2002 wirksam beschlossen war.

Für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu TOP 19 fehlt dem Antragsteller zu 1. die Beschwerdebefugnis. Der Antragsteller zu 1. hat die zu diesem Beschluss ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 08.04.2005 nicht angefochten, soweit sein ursprünglicher Anfechtungsantrag zurückgewiesen worden ist. Die Erstbeschwerde hat er im Schriftsatz vom 30.04.2005 ausdrücklich auf die Entscheidung hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 15, 16, 20 und 23 beschränkt. Die amtsgerichtliche Entscheidung wurde somit nach Ablauf der ihm gegenüber in Gang gesetzten Beschwerdefrist hinsichtlich dieses Anfechtungskomplexes unanfechtbar. Die von dem Antragsteller zu 2. herbeigeführte Beschwerdeentscheidung zu TOP 19 im Beschluss vom 20.02.2006 kann der Antragsteller zu 1. mangels Beschwerdebefugnis nunmehr nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechten. Der Verlust der weiteren Beschwerde ist bei Nichtanfechtung der Erstentscheidung jedenfalls bei denjenigen Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, nicht umstritten (vgl. BayObLG, NZM 1998, 81 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 11). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

2.b.

Die im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde, der weitere Anfechtungsanträge gegen Beschlüsse der Erbbauberechtigtenversammlung vom 23.09.2002 zugrunde liegen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

TOP 15

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen, auf die bereits das Landgericht zu Recht verwiesen hat. Mit der Rechtsbeschwerde werden keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen. Sofern die Erbauberechtigten mit Mehrheit die Auswahl der Verwalterin bezüglich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen, hat der Antragsteller zu 1. diese Entscheidung hinzunehmen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Verwalterin an dieser Abstimmung als Bevollmächtigte der Erbbauberechtigten teilgenommen haben sollte. Denn diese Vollmachtserteilung beruht auf dem Willensentschluss des jeweiligen Erbbauberechtigten. TOP 20:

Die Entscheidung zu dieser Beschlussfassung hat der Antragsteller zu 1. nicht angefochten; der Antragsteller zu 2. hat sein Rechtsmittel, das inhaltlich auch diese Position erfasste, zurückgenommen.

TOP 23:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts, das sich ausführlich mit den Einwänden der damaligen Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall - anders als im Parallelverfahren 16 Wx 37/06 - die Einholung von weiteren Angeboten vor der Auftragserteilung schon deshalb nicht geboten war, weil es sich in Anbetracht der Größe der Erbauberechtigtengemeinschaft bei beiden Maßnahmen um Aufträge mit geringem Umfang handelte ( 2.052 € und 4.262 €).

Der Antragsteller zu 1. hat sein Rechtsmittel zu diesem Punkt nicht begründet, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Zugunsten des Antragstellers zu 2. war zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgebühren nach Rechtsmittelrücknahme zu reduzieren sind.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht geboten.

Der Geschäftswert ist - in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Festsetzung der Vorinstanzen - gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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