Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 95/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BSHG, ZPO, KostO


Vorschriften:

FGG § 27
FGG § 29
FGG § 56g Abs. 5
BGB § 1836 c
BSHG § 88 Abs. 2
ZPO § 321a
ZPO § 114
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 95/03

In dem Betreuungsvergütungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Manteufel

am 09.04.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2003 - 6 T 64/03 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das in erster Linie als sofortige weitere Beschwerde nach den §§ 27, 29, 56g Abs. 5 FGG und hilfsweise als außerordentliche Beschwerde eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG).

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde hat ausdrücklich zu erfolgen. Daher gilt die weitere Beschwerde auch dann als nicht zugelassen, wenn - wie hier - die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussage über die Zulassung enthält. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen und es ist nicht befugt, selbst die Zulassung auszusprechen (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 20.01.2000 - 16 Wx 187/ 99 - ; Keidel/Engelhardt, FGG 15. Auflage, § 56g Rdn. 41).

2.

Auch als sog. außerordentliche weitere Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist das Rechtsmittel nicht statthaft.

Zum einen ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Betroffenen noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte für eine etwaige "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses. Nicht jede unrichtige Entscheidung ist "greifbar gesetzwidrig", sondern nur eine solche, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH NJW 2001, 1285). Dies ist vorliegend auch auf der Grundlage des Vorbringens der weiteren Beschwerde nicht der Fall. Vielmehr wird im wesentlichen nur gerügt, dass das Landgericht, bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene einzusetzendes Vermögen i. S. d. § 1836 c BGB, 88 Abs. 2 BSHG habe, Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Selbst wenn dies richtig sein sollte, würde es sich um einen typischen Rechtsanwendungsfehler handeln, der ein außerordentliches Rechtsmittel ersichtlich nicht eröffnet.

Zum anderen und vor allem ist in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" bzw. eines Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Raum mehr für eine außerordentliche Beschwerde. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - ist seit dem 01.01.2002 im Zivilprozess eine außerordentliche Beschwerde ausgeschlossen, weil auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereiches des § 321a ZPO eine Verpflichtung des Ausgangsgerichts besteht, einen Verfassungsverstoß auf eine Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Damit wird eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht und zugleich dem Verfassungsgebot, bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen, Genüge getan (BGH NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901 = BGHZ 150, 133; ebenso für den Verwaltungsprozess BVerwG NJW 2002, 1055). Diese Grundsätze gelten im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 321a ZPO auch im FGG-Verfahren (vgl. näher Senatsbeschluss vom 20.12.2002 - 16 Wx 245/02 - = OLGReport Köln 2003, 94 = NJW-RR 2003, 374 LS; BayObLG NZM 2003, 246).

Offen bleiben kann es, ob etwas anderes dann gilt, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, dass das Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO nicht einschlägig sei. Vorliegend hat das Landgericht einen derartigen Standpunkt nicht eingenommen. Vielmehr ist die Vorlage an den Senat erfolgt, weil unmissverständlich eine "weitere Beschwerde" eingelegt war, und zwar primär ein nach Meinung des Betroffenen vom Senat zuzulassendes ordentliches Rechtsmittel. Dieses war vorrangig vom Rechtsbeschwerdegericht zu bescheiden, so dass für eine Behandlung des Schriftsatzes vom 01.04.2003 auch als Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO kein Raum war und eine Vorlage zu erfolgen hatte. Eine entsprechende Entschließung des Landgerichts erübrigt sich auch weiterhin, da - wie ausgeführt wurde - für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" bzw. einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nichts dargetan ist.

3.

Prozesskostenhilfe konnte wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels und der sich hieraus ergebenden fehlenden Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO nicht gewährt werden.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück