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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 17 W 126/06
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3104
VV RVG Nr. 3105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 126/06

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.03.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 21.03.2006 - 15 O 403/05 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dallmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schütz und Dr. Waters

am 21. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 415,00 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat gegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Den gegen dieses Urteil eingelegten Einspruch der Beklagten hat es - nachdem die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch vom 24.01.2006 wiederum säumig war - durch ein am selben Tag verkündetes 2. Versäumnisurteil verworfen; zugleich hat es der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.02.2006 hat die Klägerin unter anderem die Festsetzung von zwei 0,5-Terminsgebühren (Nr. 3105 VV) in Höhe von jeweils 415,00 Euro beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.03.2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.114,00 Euro nebst Zinsen festgesetzt, hierin enthalten sind die beantragten Terminsgebühren in Höhe von 830,00 Euro.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 21.03.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 24.03.2006 - bei Gericht eingegangen am 30.03.2006 - sofortige Beschwerde eingelegt, soweit eine höhere als eine 0,5-Terminsgebühr festgesetzt worden ist. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 13.06.2006 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des Kostenfestsetzungsantrags und des aus § 308 ZPO folgenden Verbots, der Klägerin mehr zuzusprechen, als von ihr beantragt, hat die Rechtspflegerin zutreffend eine Terminsgebühr in Höhe von 830,00 Euro festgesetzt.

Dieser Betrag ergibt sich allerdings nicht - wie von der Klägerin beantragt - aus der Addition zweier 0,5-Terminsgebühren gemäß Nr.3105 VV für die Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine: Da der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nach § 15 Abs.2 RVG nur einmal fordern kann, dürfen mehrfach entstandene Gebühren nicht addiert werden (vgl. nur Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 15 Rz.60 ff., VV 3104 Rz.79, VV 3105 Rz.25 f.).

Für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist jedoch - nachdem im ersten Verhandlungstermin eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr.3105 VV zur Entstehung gelangt ist - mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins am 24.01.2006 gemäß Nr.3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 996,00 Euro angefallen, so dass - unter Berücksichtigung des Kostenfestsetzungsantrags - insoweit ein Betrag von 830,00 Euro festzusetzen war.

Der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung in einem Verhandlungstermin nach Nr.3104 VV grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Eine Ausnahme hiervon macht Nr.3105 VV. Nach dieser Vorschrift fällt für den Rechtsanwalt bei "Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird" lediglich eine 0,5-Terminsgebühr an.

Die Vorschrift des Nr. 3105 VV wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.11.2005 - 4 W 2257/05 -, OLG-Report 2006, 169) und Literatur (Hansens, JurBüro 2004, 251; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG § 15 Rz.20; Onderka, AGS 2005, 188) dahingehend ausgelegt, dass sie auch greift, wenn der Rechtsanwalt, der - wie vorliegend - bereits in einem ersten Termin ein Versäumnisurteil erwirkt hat, in einem weiteren Verhandlungstermin ein zweites Versäumnisurteil erwirkt. Begründet wird diese Ansicht damit, das Wort "eines" in der Formulierung "Wahrnehmung nur eines Termins" sei nicht als Zahlwort, sondern als Eigenschaftswort zu verstehen. Würde man dieser Auffassung folgen, wäre für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in jedem Verhandlungstermin nur eine 0,5-Terminsgebühr entstanden, so dass er im Hinblick auf § 15 Abs.2 RVG insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient hätte.

Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2005 - 2 W 36/05 -, AGS 2005, 188; OLG München, Beschl. v. 08.02.2006 - 11 W 659/06 -, AGS 2006, 161; LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.07.2005 - 25 T 443/05 -, AGS 2006, 162; LG Regensburg, Beschl. v. 12.09.2005 - 4 O 2406/04 (1) -, JurBüro 2005, 648) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 25.Aufl., § 345 Rz.7; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr.3105 VV Rz.16; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1.Aufl., Terminsgebühr Anmerkung 4.4.2; Schons, AGS 2006, 164) geht hingegen zutreffend davon aus, dass Nr.3105 VV entsprechend dem insoweit klaren Wortlaut voraussetzt, dass der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrgenommen hat, die Vorschrift also keine Anwendung findet, wenn der Rechtsanwalt in einem zweiten Verhandlungstermin ein zweites Versäumnisurteil erwirkt hat. Das Oberlandesgericht München hat dies in seinem Beschluss vom 08.02.2006 - 11 W 659/06 - wie folgt begründet:

Nr.3105 VV stellt auf die "Wahrnehmung nur eines Termins" ab. Dieses "nur" bezieht sich nicht darauf, dass nur ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Die Beschränkung auf diese Tätigkeit wird in Nr.3105 VV durch das Wort "lediglich" zum Ausdruck gebracht. Entgegen der von Hansens (a.a.O.) vertretenen Auffassung wäre das Wort "nur" in Nr.3105 VV überflüssig, wenn damit nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich dieser Ermäßigungstatbestand auf den Fall beschränkt, in dem der Rechtsanwalt nur einen einzigen Termin wahrgenommen hat. Der Sinn dieser Beschränkung liegt darin, dass der höhere Aufwand, der mit der Wahrnehmung von zwei Terminen verbunden ist, nicht nur mit einer 0,5-Terminsgebühr vergütet werden soll.

Diese Auslegung der Nr.3105 VV steht auch im Einklang mit den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucks 15/1971, S.212), in denen es einleitend heißt: "Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 anfallen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat uneingeschränkt an.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs.2 und 3 ZPO).

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