Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 17 W 249/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RpflG, RVG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
RpflG § 11 Abs. 1
RVG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 12. August 2008 - 8 O 150/07 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Vergleichs vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 2008 sind von der Beklagten an die Klägerin 1.219,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Juni 2008 zu erstatten.

Im Übrigen wir die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert: 314,76 € (1.437,36 € - 1.122,60 €)

Gründe:

I.

Beide Parteien waren vorgerichtlich bereits anwaltlich vertreten. Nach Durchführung des Mahnverfahrens wurde die Sache infolge des Widerspruchs der Beklagten an das Streitgericht abgegeben. Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine Kostenquote vorsieht.

In Streit steht die Frage der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr. Der Rechtspfleger hat auf Seiten der Klägerin auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG (1,0) in voller Höhe sowie die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 1/2 (0,65) angerechnet und diese somit auf null festgesetzt. Auf Beklagtenseite ist er ebenso verfahren. Allerdings hat er für die Verfahrensgebühr zu Gunsten der Beklagten einen Betrag von 291,65 € errechnet, da die Verfahrensgebühr für den Anwalt der Beklagtenseite nach Nr. 3307 VV RVG lediglich in Höhe von 0,5 entsteht.

Gegen die Art und Weise der doppelten Anrechnung richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, dem der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.

Wie die Gebührenrechnung und insbesondere die Anrechnungen vorzunehmen sind, wenn sich an eine außergerichtliche Tätigkeit zunächst eine solche im Mahnverfahren und sodann eine weitere im Streitverfahren anschließt, dazu: Bräuer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3305 VV RVG Rdn. 35 ff.; Nr. 3307 VV RVG Rdn. 14 ff.; Meyer, JB 2008, 16 ff.; Enders, JB 2005, 243 ff.. Es ist dabei zu beachten, dass nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 1/2, maximal zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Entstehen mehrere Verfahrensgebühren, etwa für die vorgerichtliche und die Tätigkeit im Mahnverfahren, dann ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene nach Nr. 2300 VV RVG maßgebend. Das heißt, sie ist auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens vorzunehmen, nämlich auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG, soweit es die Kläger- und auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG, soweit es die Beklagtenseite angeht.

Hiernach gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

1. Klägerseite:

 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG 1.277,00 €
./. 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 880,10 €
+ Pauschale 20,00 €
Zwischensumme 416,90 €
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1.760,20 €
./. 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG 1.277,00 €
+ 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.624,80 €
+ 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 1.354,00 €
+ Pauschale 20,00 €
 3.482,00 €
+ s.o. 416,90 €
 3.898,90 €

In Höhe des vorgenannten Betrages kann die Klägerin Kosten zur Festsetzung anmelden.

2. Beklagtenseite:

Was die Berechnung auf Beklagtenseite angeht, so ist zu beachten, dass nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr grundsätzlich nur zu 1/2 auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Da die Verfahrensgebühr für den Beklagtenvertreter im Mahnverfahren gemäß Nr. 3307 VV RVG lediglich 0,5 beträgt, kann eine Anrechnung auch nur in dieser Höhe erfolgen. Im Streitverfahren verdient der Beklagtenvertreter sodann eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, worauf die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG nur in dieser Höhe angerechnet wird. Dies führt aber dazu, dass der Rechtsanwalt entgegen § 15 RVG mehr verdienen würde, als wenn er sofort gerichtlich mandatiert worden wäre. Deshalb sind die bei der ersten Anrechnung nicht berücksichtigten 0,15 (0,65 - 0,5) bei der zweiten mit zu berücksichtigen (Hergenröder AGS 2005, 274 f.; s.a. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV RVG Rdn. 40; OLG Hamburg JB 1977, 375 = MDR 1977, 325).

Hiernach ergibt sich folgende Berechnung für die Beklagtenseite:

 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG 638,50 €
./. 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 638,50
  € 0,00 €
+ Pauschale 20,00 €
Zwischensumme 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1.760,20 €
./. 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG 638,50 €
./. 0,15 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 241,60 €
+ 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.624,80 €
+ 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG 1.354,00 €
+ Pauschale 20,00 €
 3.878,90 €
+ s.o. 20,00 €
 3.898,90 €
+ Kopien 185,35 €
 4.084,25 €

Der letztgenannte Betrag stellt die Summe dar, die die Beklagte zur Festsetzung anmelden kann.

3.

Unter Bezugnahme auf die Berechnung im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ergibt sich die Kostenausgleichung wie folgt:

 Klägerseite 3.898,90 €
Beklagtenseite 4.084,25 €
Ausgleichungsfähige Kosten insgesamt: 7.983,15 €
Davon trägt die Klägerin 40 % 3.193,26 €
./. eigene Kosten der Klägerin 3.898,90 €
Erstattungsanspruch der Klägerin 705,64 €
+ Gerichtskosten 513,60 €
 1.219,24 €

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV-GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück