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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 17 W 292/08
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, ZPO, RpflG


Vorschriften:

BGB § 247
BRAGO § 38
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 27. Dezember 2006 - 18 O 583/04 - wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2005 - 18 O 583/04 - bzw. aufgrund des Vergleichs zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 5. und 6. - Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2006 - 18 O 583/04 -

a) sind von den Beklagten zu 1. - 6. als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.645,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;

b) sind von den Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 411,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;

c) sind von der Klägerin an die Beklagten zu 5. und 6. 4,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. Juli 2006 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 411,50 €.

Gründe:

I.

Im Termin vom 16. Juni 2005 vor dem Landgericht Köln waren von den sechs Beklagten nur die Beklagten zu 5. und 6. anwaltlich vertreten. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte deren Prozessbevollmächtigter, er trete nicht auf. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen alle Beklagten. Die Kosten wurden ihnen gesamtschuldnerisch auferlegt. Gegen die Beklagten zu 1. - 4. wurde das Versäumnisurteil rechtskräftig. Über den Einspruch der Beklagten zu 5. und 6. wurde im Termin vom 11. Mai 2006 verhandelt. Dort schlossen diese und die Klägerin einen Vergleich, worin u.a. geregelt ist, dass die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der am Vergleich beteiligten Parteien zu 1/5 von der Klägerin und zu 4/5 von den Beklagten zu tragen sind. Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. sowohl eine 0,5 Terminsgebühr betreffs der Beklagten zu 1. - 4. als auch eine 1,2 Terminsgebühr bezüglich der Beklagten zu 5. und 6. Dem ist der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2006 nachgekommen. Danach haben die Beklagten zu 5. und 6. an die Klägerin zuzüglich Zinsen 2.722,17 € zu erstatten. Im Hinblick auf die Kostenhaftung der Beklagten zu 1. - 4. hat der Rechtspfleger keine Entscheidung getroffen. Hiergegen haben die Beklagten zu 5. und 6. Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die 0,5 Terminsgebühr sei alleine von den Beklagten zu 1. - 4. zu tragen. Hieraufhin hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2006 seinen vormals erlassenen aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass er die 0,5 Terminsgebühr ganz außer Acht gelassen hat. Den von den Beklagten zu 5. und 6. an die Klägerin zu erstattenden Betrag hat er auf 2.332,57 € nebst Zinsen reduziert.

Hiergegen richtet sich nunmehr das Rechtsmittel der Klägerin. Sie hat zunächst die Ansicht vertreten, hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr sei allein eine Haftung der Beklagten zu 5. und 6. gegeben. Daneben hafteten diese Beklagten neben den Beklagten zu 1. - 4. auf die 0,5 Terminsgebühr, die für den Termin angefallen ist, in dem das Versäumnisurteil erlassen wurde. Die Beklagten zu 5. und 6. sind der Rechtsansicht der Klägerin beigetreten.

Der Rechtspfleger meint, eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG könne neben einer solchen aus Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 nicht festgesetzt werden, weil das RVG eine Regelung, wie sie in § 38 BRAGO enthalten gewesen sei, nicht kenne. Er hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass lediglich eine 1,2 Terminsgebühr angefallen sei, diese aber zwischen den Beklagten zu 1. - 6. in Höhe von 0,5 und den Beklagten zu 5. und 6. in Höhe von 0,7 aufzuteilen sei. Demgemäß hat die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag nunmehr angepasst.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.

In Verkennung der Rechtslage haben die nacheinander sachbearbeitenden Rechtspfleger die Kostenausgleichung entgegen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgenommen (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 18. Auflage, Nr. 3105 Rdn. 64; Hansens RVGreport 2006, 212 ff.).

Richtig ist allein der Ausgangspunkt, dass die reduzierte Terminsgebühr von 0,5 gemäß Nr. 3105 VV RVG im Verhältnis zur vollen in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG keine gesonderte Gebühr darstellt. Deshalb kann durch einen 2. Termin die 1,2 Terminsgebühr nicht neben der zuvor bereits verdienten 0,5 Terminsgebühr zusätzlich entstehen, sondern letztere erhöht sich auf 1,2 (Müller-Rabe, Rdn. 65 m. w. N.).

Werden aber mehrere Personen verklagt und gegen diese sodann ein Versäumnisurteil erlassen, so entsteht für den Klägervertreter eine 1,2 Terminsgebühr, wenn mindestens 1 Beklagter Einspruch einlegt und es deshalb zu einem 2. Verhandlungstermin kommt. Der Erstattungsanspruch für eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 richtet sich aber alleine gegen den Beklagten, der Einspruch eingelegt hat. Gegen den oder die übrigen Beklagten, der oder die das Versäumnisurteil haben rechtskräftig werden lassen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe von 0,5, gegen die, die Einspruch eingelegt haben und deshalb ein 2. Verhandlungstermin stattgefunden hat, zusätzlich in Höhe von 0,7.

2.

Unter Beachtung dessen, dass die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 5. und 6. andererseits im Einspruchstermin einen Vergleich geschlossen haben, wonach die Kosten des Rechtsstreites im Verhältnis dieser Parteien zu 1/5 zu Lasten der Klägerin gehen und zu 4/5 zu Lasten der Beklagten zu 5. und 6., während die Beklagten zu 1. - 4. anläßlich der Kostengrundentscheidung im Versäumnisurteil in voller Höhe in die Kosten verurteilt worden sind, gilt Folgendes:

a) Gebührenanspruch der Klägerin im Verhältnis zu allen sechs Beklagten:

 - 1, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1.266,20 €
- 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG 487,50 €
- Pauschale 20,00 €
 1.773,70 €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 283,79 €
 2.057,49 €

Davon tragen alle Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 = 1.645,99 € und die Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner weitere 411,50 €.

b) Gebührenanspruch der Klägerin alleine gegen die Beklagten zu 5. und 6.:

 - 0,7 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 681,80 €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 109,10 €
 790,90 €

Davon tragen die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner 4/5 = 632,72 € und die Klägerin 1/5 = 158,18 €.

c) Gebührenansprüche der Beklagten zu 5. und 6. gegen die Klägerin:

 - 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1.266,20 €
- 0,3 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 292,20 €
- 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1.168,80 €
 2.727,20 €
zuzüglich Pauschale 20,00 €
 2.747,20 €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 439,55 €
 3.186,75 €

Davon haben die Kläger den Beklagten zu 5. und 6. 1/5 = 637,35 € zu erstatten.

d)

Damit stehen der Klägerin allein gegen die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner 632,72 € zu. Demgegenüber steht den Beklagten zu 5. und 6. gegen die Klägerin ein Erstattungsanspruch in Höhe von 637,35 € zu. Mithin besteht im Verhältnis der drei zuletzt genannten Parteien ein Ausgleichungsanspruch in Höhe von 4,63 zu Gunsten der Beklagten zu 5. und 6..

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV-GKG.

Ende der Entscheidung

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