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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 17 W 80/06
Rechtsgebiete: VV RVG, ZPO


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3100 f
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 28. Februar 2006 - 28 0 597/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 10. November 2005 sind von der Antragsgegnerin an Kosten 178,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. Dezember 2005 an die Antragstellerin zu 1) zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1).

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 284,40 € (50 % von 568,80 €).

Gründe:

I.

Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Urheberrechtssache gaben die Antragsteller die späteren und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits als solche an. Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung am 10. November 2005 ohne mündliche Verhandlung zugunsten der Antragstellerin zu 1) per Beschluss. Die Kosten wurden dem Antragsteller zu 2) und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Dieser wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 22. November 2005 zugestellt. Hieraufhin bestellten sich diese zwei Tage später bei Gericht und baten lediglich um Übersendung der Schriftsätze und der Anlagen.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Antragsgegnerin eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst 20,00 € Auslagenpauschale, insgesamt 568,80 €.

Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt mit der Begründung, durch die Entgegennahme der einstweiligen Verfügung sei ein Gebührentatbestand nicht verwirklicht worden. Zudem stehe dem entgegen, dass eine Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren bis zum Erlass des Beschlusses aus den Akten nicht ersichtlich sei. Außergerichtliche Tätigkeiten seien von der Kostenentscheidung nicht erfasst.

Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG bedenkenfrei statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.

Die Auffassung der Rechtspflegerin ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig.

1. Wenn auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Gegensatz zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (§ 40) eine eigene Vorschrift für das Eilverfahren nicht kennt, so hat sich durch Einführung des neuen Gesetzes an der schon zuvor bestehenden Rechtslage nichts geändert. Es gelten nunmehr die allgemeinen Grundsätze, Nr. 3100 f. VV (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Anhang Teil D Rdnr. 55). Entsprechend den allgemeinen Regeln verdient der Rechtsanwalt eine halbe Verfahrensgebühr, wenn er in Ausführung eines Auftrags, im Eilverfahren mitzuwirken, irgendwie tätig wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rdnr. 57). Dafür genügt es bereits, dass er von dem Antrag des Gegners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entweder durch das Gericht oder auf andere Weise Kenntnis erhält, falls dem Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt bereits ein entsprechender Auftrag durch seinen Mandanten erteilt wurde (Senat, Beschluss vom 24. Mai 1974 - 17 W 106/74 - = JB 1975, 185; OLG München JB 1982, 763; VGH Baden-Württemberg JB 1995, 474; LG Duisburg JB 1960, 487, VG Dessau JB 1999, 78 f., Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.0., Rdnr. 58; Nr. 3100 VV Rdnr. 21; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdnr. 4; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 40 Rdnr. 4).

Davon, dass vorliegend ein Auftrag seitens der Antragsgegnerin an ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung erteilt war, ist unbedenklich auszugehen. Zum einen hat sie solches unwidersprochen vorgetragen. Zum anderen ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass die Antragsteller den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon in der Antragsschrift als solchen angegeben hatten. Dies lässt ohne weiteres den Rückschluss zu, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgerichtliche Korrespondenz vorausgegangen ist und der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin sich anlässlich dessen bereits im Hinblick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung als mandatiert bezeichnet hat.

2. Dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach außen hin in Erscheinung tritt, ist für das Entstehen eines Gebührenanspruches nicht von Bedeutung, sondern nur für dessen Höhe, s. § 32 Abs. 1 BRAGO bzw. Nr. 3101 Nr. 1 VV. Wird einem Rechtsanwalt auf den Antrag des Rechtsanwaltes des Antragstellers hin der Beschluss der einstweiligen Verfügung zugestellt, so entsteht hierdurch eine halbe Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt des Antragsgegners, wenn er von seinem Mandanten zur Empfangnahme des Beschlusses zuvor beauftragt worden war (bereits: LG Duisburg JB 1960, 487; s. a. Gebauer/Schneider, § 40 Rdnr. 12; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Nr. 3100 VV Rdnr. 21). Auch insoweit hat sich durch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts gegenüber der alten Rechtslage geändert. Da die Antragsgegnerin lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet hat, hat ihr Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1) § 91 Abs. 1 ZPO.

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