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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 18 U 168/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.8.2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 0 410/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Berufungsstreitwert wird auf 46.366,64 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern.

1. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.8.2007 Bezug genommen. Der Senat hält hieran nach erneuter Beratung auch in seiner neuen Besetzung fest.

Die dagegen mit Schriftsatz vom 25.9.2007 erhobenen Einwendungen bieten für eine anderweitige Beurteilung keinen Anlass.

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, wonach die Klage - im übrigen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch - unzulässig ist, da die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten ist. In Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern wird die Genossenschaft nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten. Der Kläger hat die Klage dagegen gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand erhoben, so ist die Klage ausweislich der Zustellungsurkunde vom 10.10.2005 auch zugestellt worden.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser prozessuale Mangel der Vertretung nicht geheilt. Eine Heilung des Mangels kommt nur in Betracht, wenn entweder die Klage erneut und an den richtigen Vertreter zugestellt wird oder der Aufsichtsrat als richtiger gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt und die bisherige Prozessführung genehmigt. Beides ist nicht erfolgt. Die Bitte des Klägers um Berichtigung des Rubrums heilt den Mangel nicht. Eine berichtigte Klage zur erneuten Zustellung an den richtigen gesetzlichen Vertreter hat der Kläger nicht eingereicht. Auch ist der Aufsichtsrat unstreitig nicht in den Prozess eingetreten und hat die bisherige Prozessführung auch nicht genehmigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2004, 824; MDR 1990, 803 = GmbHR 1990, 297; MDR 1990, 803 = GmbHR 1990, 297 = NJW-RR 1990, 739) ist die Verweigerung der Genehmigung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Pflicht zur Genehmigung der Prozessführung besteht nicht. Eine Partei kann zwar eine gegen sie gerichtete Klage nicht ablehnen, sie ist aber nicht verpflichtet, sich auf eine nicht in zulässiger Weise erhobene Klage einzulassen.

Schließlich besteht auch kein Wertungswiderspruch zur Zulässigkeit eines Parteiwechsels im ersten Rechtszug. Der Parteiwechsel setzt voraus, dass die Klage der neuen Partei ordnungsgemäß zugestellt wird. Hierdurch hätte auch der Vertretungsmangel in 1. Instanz geheilt werden können. Eine Zustellung der Klage an den richtigen gesetzlichen Vertreter kommt dagegen in der Berufungsinstanz nicht mehr in Betracht.

Schließlich besteht auch kein Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, im laufenden Verfahren eine neue Klage einzureichen. Das Landgericht hat den Kläger in 1. Instanz rechtzeitig auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Heilung des Mangels gegeben. Ein Zeitgewinn wäre mit einer Aufhebung des Urteils gegenüber der Erhebung einer neuen Klage nicht verbunden.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung einer unbegründeten Berufung durch Beschluss sind gegeben.

Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der keine streitigen oder grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, die einer Entscheidung durch Urteil bedürften.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 GKG, 3 ff ZPO.

Ende der Entscheidung

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