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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: 2 W 166/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO §§ 305 ff.
InsO § 305 Abs. 1
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 305 Abs. 3 Satz 2
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1
InsO § 7
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 6
InsO § 4
ZPO 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 166/00 9 T 595/00 LG Dortmund

251 IK 18/00 AG Dortmund

In dem Verfahren

betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau pp.

an dem beteiligt ist

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und Sternal

am 8. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Die "weitere außerordentliche" Beschwerde der Schuldnerin vom 7. August 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2000 - 9 T 595/00 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

1.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2000 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Gleichzeitig hat sie um einen Hinweis gebeten, "ob das Insolvenzgericht der Auffassung sei, daß es sich um ein reguläres Insolvenzverfahren handele oder ob die Regeln der §§ 305 ff. InsO Anwendung finden". Für den letzteren Fall hat sie die Ergänzung des Antrags gemäß § 305 Abs. 1 InsO angekündigt. Mit Verfügung vom 30. März 2000 hat das Insolvenzgericht die Antragstellerin auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens hingewiesen. Zugleich hat es der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats die Unterlagen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegen; erfülle sie diese Auflagen nicht, so gelte der Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Mit anwaltlichem - nicht unterzeichneten - Schriftsatz vom 7. April 2000 hat die Schuldnerin um Mitteilung gebeten, ob die Verfügung als Hinweis auf eine unzulässige Verfahrensart aufzufassen sei; in diesem Falle werde um die Abweisung des Antrags als unzulässig gebeten.

Nachdem die Schuldnerin binnen der Monatsfrist keine Erklärungen und Unterlagen zu den Akten gereicht hat, hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2000 der Schuldnerin mitgeteilt, daß der Eröffnungsantrag vom 20. März 2000 gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gelte. Gegen diese Mitteilung hat der Schuldner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Mai 2000 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Diese hat das Landgericht unter dem 19. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, die Insolvenzordnung sehe insoweit kein Rechtsmittel vor; die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde seien ebenfalls nicht erfüllt.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Schuldnerin mit der am 7. August 2000 beim Senat eingegangenen "weiteren außerordentliche" Beschwerde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie aus, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil sie eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt habe, die in dem gewählten Verfahren nicht zulässig sei. Es sei auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 GG bedenklich, wenn das Verfahren ohne eine Begründung nur aufgrund eines Hinweises eingestellt werde.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die weitere (außerordentliche) Beschwerde zuständig. Durch § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZInsO 1999, 230 = InVo 1999, 166; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 = OLGR 1999, 332 = ZInsO 1999, 542 = JurBüro 2000, 30; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99). Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird. Hierin unterscheidet sich die Regelung der nordrhein-westfälischen Verordnung von derjenigen des § 29 Abs. 2 der (Bayerischen) Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich des Staatsministerium der Justiz vom 6. Juli 1995 (GVBl., 343), derzufolge im Land Bayern die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen auf das Bayerische Oberste Landesgericht auf "die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen nach § 7 InsO" beschränkt ist, also nur die Fälle erfaßt werden, in denen eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO statthaft oder diese Frage aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelführers zu prüfen ist (vgl. hierzu: BayObLG, NZI 2000, 231 = Rpfleger 2000, 294 LS; BayObLG, NZI 1999, 497). Der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen war auch nicht gehindert, dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über alle weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen zu übertragen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO ist nicht auf die Fälle des § 7 Abs. 1 InsO beschränkt, sondern erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle "weitere(n) Beschwerde(n) in Insolvenzsachen (Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 124/00; Senat, Beschluß vom 29. Mai 2000, 2 W 115/00). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist deshalb auch gegeben, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen eingelegt wird, die die Entscheidung über eine eingelegte außerordentliche Beschwerde im Insolvenzverfahren zum Gegenstand hat.

b)

Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist unzulässig.

aa)

Der Beschluß des Landgerichts vom 19. Juni 2000 kann nicht mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift knüpft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 [318] = ZInsO 2000, 349; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZInsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, NZI 2000, 263; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Indem das Gesetz (in § 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt.

Gegen (formlose) Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 15. Mai 2000, gegen die sich die mit dem Beschluß des Landgerichts vom 19. Juni 2000 beschiedene Erstbeschwerde gerichtet hatte, war - wie das Landgericht in jenem Beschluß zutreffend entschieden hat - bereits kein Rechtsmittel nach der Insolvenzordnung gegeben (vgl. allgemein: Senat ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 = ZInsO 2000, 349; Senat, Beschluß vom 21. Juni 1999, 2 W 142/99; OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.2000, 5 W 28/00; LG Berlin, ZInsO 2000, 349; LG Göttingen, Rpfleger 2000, 176 = DZWIR 2000, 119; LG Göttingen, NZI 2000, 280 = InVo 2000, 242; LG Schwerin, ZInsO 1999, 413 = DZWIR 1999, 341).

bb)

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft.

Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. z.B.: BGHZ 109, 41 [43]; BGH, NJW-RR 1994, 1212 [1213]; BGH, NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]; Senat, ZIP 2000, 552 [553] = NZI 2000, 130 [132]; Vallender, ZInsO 2000, 441 [443]).

Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Beschwerdegericht das Rechtsmittel der Schuldnerin als unzulässig verworfen hat, steht - wie vorstehend erörtert - vielmehr mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 InsO in Einklang. Das wird im übrigen ersichtlich auch von der Beschwerdeführerin nicht verkannt.

Ebensowenig ist die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Mai 2000 in dem genannten Sinne greifbar gesetzwidrig. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Schreiben des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Mai 2000 überhaupt um eine Entscheidung des Insolvenzgerichts handelt. Vielmehr wird die Rücknahme des Insolvenzantrages in den Fällen, in denen der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat und der Aufforderung des Insolvenzgerichts, das Fehlende zu ergänzen, nicht innerhalb eines Monats nachkommt, vom Gesetz fingiert: § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, daß in derartigen Fällen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, wobei das Gesetz weder eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt dieser Wirkung verlangt noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über diese Frage vorsieht oder dem Insolvenz- oder einem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit einräumt, diese einmal eingetretene gesetzliche Wirkung wieder abzuändern (Senat, ZIP 2000, 1397 [1398] = NZI 2000, 317 [318]; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401 [402]; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 6. Lfg. Februar 2000, § 305 Rdnr. 9b). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Schuldnerin ausdrücklich an ihrem Eröffnungsantrag festhält (vgl. allgemein: Nerlich/Römermann, InsO, 2000, § 305 Rdnr. 22).

Wenn man die Mitteilung und die damit inzidenter verbundene Behandlung des Begehrens der Schuldnerin als Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als eine Entscheidung des Insolvenzgerichts sieht, entbehrt diese weder jeder rechtlichen Grundlage und noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd. Daß die Schuldnerin den Standpunkt des Insolvenzgerichts zur Anwendbarkeit der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht teilt, macht die Entscheidung nicht greifbar gesetzwidrig. Die Einstufung der Schuldnerin, die nach ihren Angaben nunmehr Hausfrau ist und lediglich bis April 1999 sieben Monate lang einen "Pflegedienst" betrieben hat, als Verbraucherin im Sinne der Insolvenzordnung, ist nicht gänzlich unvertretbar. Sie entspricht vielmehr einer in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, daß auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. hierzu allgemein: OLG Celle, ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229; OLG Frankfurt, NZI 2000, 219 = ZInsO 2000, 296; OLG Schleswig, NZI 2000, 164 = ZInsO 2000, 155; LG Dessau, ZIP 2000, 1502; LG Frankfurt, ZIP 2000, 1067 = ZInsO 2000, 290; AG Frankfurt, InVo 1999, 313; AG Köln, NZI 1999, 241 = DZWIR 2000, 80; AG Mönchengladbach, ZInsO 1999, 724 LS).

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Insolvenzgericht über die Einordnung der Antrages in das Verbraucher- bzw. Regelinsolvenzverfahren keine gesonderte anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Hierbei bedarf es keiner Erörterung, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, das Insolvenzgericht "das Verfahren analog zur ZPO" als unzulässig verwerfen mußte. Zwar handelt es sich beim Regel- und beim Verbraucherinsolvenzverfahren um zwei unterschiedlich strukturierte und sich gegenseitig ausschließende Verfahrensarten (z.B. LG Halle, ZInsO 2000, 227; AG Köln, NZI 1999, 241 [242]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O. § 304 Rdnr. 2c; FK-Kothe, 2. Auflage 1999, § 304 Rdnr. 26). Eine von dem Insolvenzgericht ohne eine förmliche Entscheidung über die Zulässigkeit vorgenommene Einordnung kann wegen der fehlenden Anfechtungsmöglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO materielle Auswirkungen haben; eine solche Entscheidung ist jedoch nicht mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar.

Es entspricht einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß eine Zurückweisung des Antrags im Hinblick auf ein nur in der jeweils anderen Variante durchzuführendes Insolvenzverfahren sich sowohl kostenträchtig als auch verfahrenszögernd auswirkt und demnach eine Zurückweisung wegen der Wahl der falschen Verfahrensart nicht geboten ist (LG Halle, ZInsO 2000, 227; Bork, ZIP 1999, 301 [303]). Ob das Gericht dann, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf Eröffnung in einer der beiden Verfahrensarten beschränkt hat, das Gericht verpflichtet ist, ausschließlich über die Eröffnung in diesem Verfahren zu entscheiden, und ob dieser Antrag bei Wahl der nicht einschlägigen Verfahrensart in anfechtbarer Weise zurückzuweisen ist (vgl. hierzu allgemein: Senat, Beschluß vom 07.07.2000, 2 W 61/00; LG Halle, ZInsO 2000, 227; AG Köln, NZI 2000, 241; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 304 Rdnr. 2d; HK-Landfermann, ZPO, 1999, § 304 Rdnr. 6), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin hat ihren Antrag vom 20. März 2000 nicht etwa ausschließlich auf die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beschränkt; vielmehr ist sie bereits in der Antragsschrift davon ausgegangen, daß möglicherweise die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung finden. Sie hat ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten, um ihren Antrag gemäß § 305 Abs. 1 InsO zu ergänzen.

Die von der Schuldnerin in der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf Art. 19 GG - gemeint ist wohl dessen Absatz 4 - geht fehl. Diese Vorschrift gewährt Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen richterliche Entscheidungen. Ein Instanzenzug wird weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch sonst durch die Verfassung vorgeschrieben (BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, ZIP 1999, 1714 [1715] = NZI 1999, 415; Senat, ZIP 2000, 552 [553] = NZI 2000, 130 [131]; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401 [402]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]). Dadurch, daß gegen die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrages nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO und gegen ihre Mitteilung an den Antragsteller kein Rechtsmittel gegeben ist, wird dieser schon deshalb nicht unzumutbar beschwert, weil ihm jederzeit die Möglichkeit bleibt, mit einem neuen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben. Der Ablauf der in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bezeichneten Frist schließt einen derartigen neuen Antrag nicht aus (Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 = ZInsO 2000, 349; BayObLG, ZIP 2000, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342]; Krug/Haarmeyer in: Smid, InsO, 1999, § 305 Rdnr. 25; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305 Rdnr. 9b).

3.

Die weitere Beschwerde der Schuldnerin muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM (geschätzt wie Vorinstanz)



Ende der Entscheidung

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