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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 2 Wx 56/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 1 S. 2
FGG § 127
FGG § 142
FGG § 143
FGG § 143 Abs. 1
FGG § 143 Abs. 2
FGG § 159
FGG § 159 Abs. 1
BGB § 27
BGB § 27 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 28. November 2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. November 2008 - 11 T 309/078- wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) bis 3) haben die den Beteiligten zu 4) bis 8) in dem jetzigen Beschwerdeverfahren jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu je 1/3 zu tragen.

Gründe:

1.

Der eingangs bezeichnete Verein betreibt in von der Stadt L angemieteten Räumlichkeiten und Hallen ein Projekt zur Kooperation und Kommunikation von alternativen Projekten in Selbstverwaltung. Der Vorstand des Vereins besteht nach § 10 der in der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1997 beschlossenen Satzung aus mehreren Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. In § 10 Abs. 4 der Satzung heißt es weiter:

"Mit dem Verlust der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Bis zur Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung bleibt der Vorstand im Amt. Der Vorstand kann sich bei Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder für die Zeit bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Fallen alle Vorstandsmitglieder weg, so bestimmt die nächste Hausversammlung zwei Mitglieder als neuen Vorstand, der sofort eine Mitgliederversammlung einberufen muss".

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung sind der Mitgliederversammlung u.a. folgende Aufgaben und Rechte zugewiesen:

"....

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und Wahl der Vorstandsmitglieder;

...."

Eine Regelung zur Zuständigkeit für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand enthält die Satzung nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung erfolgt der Austritt eines Vereinsmitgliedes durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der die Hausversammlung davon unterrichtet. In Abs. 3 heißt es dann:

"Über den Ausschluss beschließt die Hausversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und mit Zustimmung des Vorstandes. ...."

§ 9 der Satzung des Vereins hat folgenden Inhalt:

"Hausversammlung.

1. Die Bewohner des Vereins-Projektes, die einerseits hier nach dem Melderecht gemeldet sind und zudem Mitglied oder Probezeitmitglied des Vereins sind, andererseits sich auch tatsächlich in einer als Wohnung geltenden Unterkunft (Wohnwagen, Bauwagen, Galerie- oder Hallenschlafplatz) aufhalten oder in dem Projekt ein angemeldetes oder ausgeübtes Gewerbe unterhalten/betreiben, bilden gemeinsam mit dem Vereinsvorstand die Hausversammlung.

.......

3. Die Hausversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Wohnen und Arbeiten (Gewerbe) in diesem Vereins-Projekt betreffen. Sie beschließt außerdem über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, oder die diese an sich zieht.

Die Hausversammlung kann alle Angelegenheiten an sich ziehen, die nicht durch diese Satzung oder durch das Gesetz einem anderen Vereinsorgan in Alleinzuständigkeit zugewiesen sind.

Es kann nur über solche Gegenstände beschlossen werden, die mindestens eine Woche vorher an dem Mitteilungsbrett des Vereins von einer Person unterschrieben ausgehängt worden sind.

.....

4. Alle Beschlüsse der Hausversammlung erfordern das Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand durch die anwesenden Vorstandsmitglieder ..."

Nach dem 29. März 2001 waren Vorstandsmitglieder des Vereins die Beteiligten zu 1) bis 4). Die Eintragung des Vorstandes in das Vereinsregister erfolgte am 14. Mai 2001. Im Jahre 2003 kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Vorstandswahlen in den Mitgliederversammlungen vom 9. Februar 2003 und 22. Mai 2003. Das Amtsgericht setzte daraufhin die Eintragung des Vorstandswechsels gemäß §§ 127, 159 FGG aus und setzte eine Frist zur Klageerhebung zwecks Feststellung der jeweiligen - streitigen - Mitgliedschaft im Verein. Durch Urteil vom 24. Januar 2006 stellte das Amtsgericht Köln, 120 C 179/05, fest, dass die Beteiligten zu 2) und 3) weiterhin Mitglieder des Vereins sowie des Vorstandes sind, und dass die Beteiligte zu 5) nicht Vorstandsmitglied des Vereins ist.

Bereits vorher hatte das Amtsgericht durch Beschluss vom 21. September 2005 einen Notvorstand bestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden haben das Landgericht durch Beschluss vom 29. Dezember 2005, 11 T 244/05, sowie der Senat durch Beschluss vom 20. März 2006, 2 Wx 6/06, zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Köln, 120 C 179/05, löschte das Registergericht am 15. August 2006 die Eintragung des Notvorstandes und trug die Beteiligten zu 2) und 3) als weitere Vorstandsmitglieder ein (vgl. Registerauszug Bl. 1349 f. d.GA.). Eingetragene Vorstände waren nunmehr die Beteiligten zu 1) bis 4).

Am 4. September 2006 beantragte der Notar Dr. S unter Überreichung einer notariellen Urkunde vom 31. August 2006 (Urkundenrolle-Nr. xxx1/2006) die Löschung des Beteiligten zu 4) als Mitglied des Vorstandes (Bl. 1348 d.GA.). Die Anmeldung zur Eintragung ist von den Beteiligten zu 1) bis 3) unterzeichnet und vom Notar öffentlich beglaubigt. Vorgelegt wurde dabei das Protokoll der Hausversammlung vom 24. Mai 2004, in dem es u.a. heißt (Kopie Bl. 1483 d.GA.):

"Punkt 1) Ausschluss T G wegen Verstoß gegen Satzung 18.30 T kommt wie immer trotz mehrfacher Einladung nicht.

Hiermit beschließt die Hausversammlung, die auch die Mehrheit der Bewohner des Vereins-Gebäudes darstellen, einstimmig den Ausschluss von T G.

Gründe: § 5 Abs. 3 Verstoß gegen die Satzung

......."

Daraufhin löschte die Rechtspflegerin des Amtsgericht ohne Anhörung des Beteiligten zu 4) diesen unter dem 7. September 2006 als Vorstand im Vereinsregister (Bl. 1352 d.GA.). In der Verfügung der Rechtspflegerin vom 7. September 2006 heißt es hierzu (Bl. 1351 d.GA.):

"1. Vermerk: Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung ist die MV beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der Mitglieder und mind. 2 VM anwesend sind. Zum einen ergibt sich dies aus der Anmeldung und zum anderen aus dem Text des Protokolls im zweiten Absatz. Anwesend waren 3 VM, weil das Protokoll vom Feb. 2003 für wirksam erklärt wurde und somit V W und X H am 24.05.2004 schon VM waren.

Es liegt keine Schutzschrift oder sonstige schriftliche Einwendungen seitens des T G vor.

Mit dem Ausschluss als Vereinsmitglied ist auch sein Amt als VM als beendet zu betrachten. Siehe hierzu auch Sauter/Schweyer, 17. Auflage, RNr. 271 und 360.

Dem Antrag war stattzugeben."

Gegen die Löschung richtete sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten zu 4) (Bl. 1360 ff. d.GA.), mit dem dieser verschiedene Mängel bei der Einladung rügt. Die Rechtspflegerin betrachtete das Rechtsmittel als Anregung zur Überprüfung eines Amtslöschungsverfahrens gemäß § 142 FGG und legte die Akten dem Landgericht vor (Bl. 1409 f. d.GA.).

Ebenfalls unter dem 15. September 2006 beantragte der Beteiligte zu 4) die Bestellung eines Notvorstandes. Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 19. September 2006 zurück (Bl. 1408 d.GA.). Über die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 27. September 2006 (Bl. 1414 ff.) ist noch keine Entscheidung des Landgerichtsverfahrens - 11 T 335/05 -, ergangen. Zudem beantragen die Beteiligten zu 5) bis 8) am 26. Oktober 2006 ebenfalls die Bestellung eines Notvorstandes (Bl. 1444 ff. d.GA.). Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 zurück. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5) bis 8) vom 20. November 2006 (Bl. 1430 ff. d.GA.) ist ebenfalls noch keine Entscheidung des Landgerichtsverfahrens - 11 T 403/06 -, ergangen.

Durch Beschluss vom 12. September 2008 (Bl. 1592 ff. d.GA.) hat die Kammer des Landgerichts die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie das Verfahren über die Löschung gemäß § 143 Abs. 1 FGG an sich ziehe und beabsichtige, das Amtsgericht - Vereinsregister - zur Löschung der Eintragung unter lfd. Nr. 6 vom 7. September 2006 anzuweisen, falls nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses hiergegen Widerspruch eingelegt werde.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 (Bl. 1602 ff. d.GA.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) Widerspruch eingelegt. Hierauf hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. November 2008 (Bl. 1634 ff. d.GA.) den Widerspruch zurückgewiesen und das Amtsgericht - Vereinsregister - angewiesen, die Eintragung lfd. Nr. 6 vom 7. September 2006 im Vereinsregister zu löschen. Hiergegen richtet sich das mit Schriftsatz vom 28. November 2008 von den Beteiligten zu 1) bis 3) eingelegte, als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel (Bl. 1644 f. d.GA.).

2.

a)

Das von den Beteiligte zu 1) bis 3) eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige (Erst-)Beschwerde nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat auf die Beschwerde über die Ablehnung der Löschung durch das Amtsgericht nicht als Beschwerdegericht entschieden. Es hat das Registergericht nicht angewiesen, nach § 142 FGG zu verfahren, sondern hat das Verfahren selbst übernommen. Hierzu war das Landgericht nach § 143 FGG befugt (BayObLGZ 1992, 47/48; BayObLG FGPrax 2002, 82; Keidel/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 143 Rn. 4; Jansen/Steger, FGG, 3. Auflage 2006, § 143 Rn. 6). Verfährt das Landgericht in dieser Weise, ist gegen seine den Widerspruch zurückweisende Entscheidung die sofortige Erstbeschwerde (§§ 19 ff. FGG) und nicht die weitere Beschwerde gegeben (Senat, Beschluss vom 19. November 2008, 2 Wx 43/08; BayObLGZ 1992, 47; BayObLG FGPrax 2002, 82; Jansen/Steder, aaO, § 143 Rn. 12).

b)

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn diese wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, die Unzulässigkeit nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist, es sich gemäß §§ 159, 142 FGG um einen wesentlichen Mangel handelt und das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Berechtigter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche (BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001, 3Z BR 280/01 zitiert nach Juris; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. A. Rdn. 449 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Demnach ist die Eintragung, nach der der Beteiligte zu 4) nicht mehr als Vorstandsmitglied ist, zu löschen.

Die Unzulässigkeit der Löschung des Beteiligten zu 4) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass über seinen Vereinsausschluss ein nicht zuständiges Organ, nämlich die Hausversammlung, entschieden hat.

Zwar ist in § 5 Nr. 3 der Satzung in zulässiger Weise eine Zuständigkeit der Hausversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds vorgesehen. Gemäß § 10 Ziff. 4 der Satzung folgt sodann aus dem Verlust der Mitgliedschaft auch die Beendigung eines Vorstandsamtes.

Lässt danach der Ausschluss aus dem Verein das Vorstandsamt des Betroffenen erlöschen, so kann der Ausschluss rechtsgültig aber nicht ohne Mitwirkung der Stelle bzw. des Organs ausgesprochen werden, das über die Abberufung der Vorstandsmitglieder zu entscheiden hat (Sauter/Schweyer/Waldner Rdn 360; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, Rdn 2764; OLG Celle OLGZ 80, 358; BayObLGZ 1983, 348; BGHZ 90, 92). Die in der Satzung vorgesehen Zuständigkeit der Hausverwaltung für den Ausschließungsbeschluss ist daher, wenn dieser ein Mitglied des Vorstands selbst betrifft, zumindest dadurch beschränkt, dass es der Mitwirkung des für den Widerruf der Vorstandsbestellung zuständigen Vereinorgans bedarf (OLG Celle a.a.O.). Jede andere Auffassung würde die satzungsmäßigen Rechte des für den Widerruf zuständigen Organs unterlaufen und die Zuständigkeit eines anderen Gremiums nur deshalb begründen, weil über die Konsequenz des Verlustes des Vorstandsamtes hinaus auch der Vereinsauschluss ausgesprochen wird.

Zuständiges Organ für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand ist vorliegend die Mitgliederversammlung. Diese Zuständigkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, folgt aber aus dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Nr. 1 c) für die Wahl der Vorstandsmitglieder zuständig ist. In solchen Fällen ist mangels satzungsmäßiger Regelung gemäß § 27 BGB zuständig für den Widerruf grundsätzlich das Vereinsorgan, das für die Bestellung des Vorstandes zuständig ist (Sauter/Schweyer/Waldner Rdn 268; BayObLG OLG 32, 330)."

Dieser Auffassung folgt der Senat. Auch der Senat hält die Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung unter lfd. Nr. 6 im Vereinsregister gegeben.

Dem Registergericht ist in den §§ 159, 142 FGG ein Verfahren an die Hand gegeben, Eintragungen in das Vereinsregister, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig waren, von Amts wegen zu löschen. Die Frage, wann ein Mangel der Eintragungsvoraussetzungen wesentlich ist, hat das Registergericht nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden (Keidel/Winkler, aaO, § 142 Rn. 14). Grundsätzliche Voraussetzung einer Amtslöschung ist in jedem Falle, dass die Unzulänglichkeit der betreffenden Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (Keidel/Winkler, aaO, § 143 Rn. 17; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Auflage 2006, Rn. 449 m.w.N.). Ist dies nicht der Fall, so ist derjenige, der eine Eintragung gelöscht haben will, auf den Prozessweg zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen für eine Löschung vor, ist das Registergericht zu dieser Maßnahme von Amts wegen wiederum nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Eine Löschung ist vor allem dann veranlasst, wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Berechtigter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche (BayObLGZ 1978, 87 [93]; Keidel/Winker, aaO, § 143 Rn. 19; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 449).

Das Landgericht, das im vorliegenden Fall die Sache nach § 143 FGG an sich gezogen hat, hat diese Grundsätze beachtet und die Voraussetzungen für eine Löschung mit vom Senat geteilten Erwägungen zutreffend bejaht. Der von der Hausversammlung vom 24. Mai 2004 gefasste Beschluss über den Ausschluss des Beteiligten zu 4) aus dem Verein ist nichtig, so dass das mit dem Ausschluss aus dem Verein verbundene automatische Ausscheiden aus dem Vorstand (§ 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung) nicht in das Vereinregister eingetragen werden durfte. Der Vereinsausschluss des Vorstandsmitgliedes ist durch ein hierfür nicht zuständiges Organ ausgesprochen worden. Die Hausversammlung war nicht berechtigt, den Beteiligten zu 4) als Mitglied des Vereins und des Vorstandes auszuschließen. Ist es, wie hier, der Mitgliederversammlung vorbehalten (§ 27 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2c) der Satzung), den Vorstand zu wählen und mangels gegenteiliger Bestimmung in der Satzung die Bestellung zu widerrufen, so steht ausschließlich der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins auch die Befugnis zu, über den Vereinsausschluss von Vorstandsmitglieder zu befinden (BGHZ 90 92 [95] = NJW 1984, 1884; BayObLGZ 1993, 348 (350); OLG Celle, OLGZ 1980, 359; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage 2007, Rn. 2764; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 360; einschränkend Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000, Rn. 701 f.). Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Satzung mit der "Hausversammlung" ein weiteres Vereinsorgan vorsieht. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht die "Hausversammlung", sondern die Mitgliederversammlung das höchste Organ des Vereins. Dies folgt bereits aus der Satzung des Vereins. § 9 Abs. 3 ordnet die Stellung der Hausversammlung derjenigen der Mitgliederversammlung unter. Der Hausversammlung obliegt eine Entscheidung über alle Angelegenheiten, die das Wohnen und Arbeiten (Gewerbe) in diesem Vereins-Projekt betreffen. Hinsichtlich der übrigen Vereinsangelegenheiten besteht nach § 9 Abs. 3 S. 2 der Satzung nur dann eine Entscheidungsbefugnis, wenn diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, oder die diese an sich zieht. Die Wahl des Vorstandes und damit - wie vorstehend ausgeführt - auch dessen Abwahl ist aber nach § 8 Abs. 2c der Satzung ausschließlich der Mitgliederversammlung übertragen worden. Insoweit kann die Hausversammlung dieses Recht des höchsten Vereinsorgans, nämlich der Mitgliederversammlung, nicht dadurch unterlaufen, dass sie ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausschließt und damit entgegen der inneren Ordnung des Vereins darüber entscheidet, wer dessen Geschäfte führen und ihn vertreten soll (so auch BGHZ 90, 92 [95] für den Vereinsauschluss durch die Vorstandsmehrheit).

Folge der Unzuständigkeit der Hausversammlung für den Vereinsausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist die Nichtigkeit des insoweit gefassten Beschlusses (RG JW 1935, 2632 [2633]; BayObLGZ 1986, 528; Reichert, aaO, Rn. 2772M; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 357). Für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss nichtig macht (BGHZ 59, 369 [373]; BayObLG FGPrax 2002, 266; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, aaO, § 32 Rn. 9 m.w.N.; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 204). Zu den zwingenden Vorschriften gehören auch die satzungsmäßigen Bestimmungen über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. Damit ist der Beteiligte zu 4) nicht wirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden und hat auch nicht seine Stellung als Mitglied des Vorstandes verloren.

Die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ist von Amts wegen zu beachten, das Registergericht darf aufgrund solcher Beschlüsse keine Eintragung im Vereinsregister vornehmen (BayObLG, FGPrax 2002, 266 [267] m.w.N.). Wird - wie hier - die Nichtigkeit vom Rechtspfleger nicht erkannt und erfolgt eine Eintragung in der Änderung der Personen des Vorstandes, so entspricht die Löschung dieser Eintragung dem öffentlichen Interesse (vgl. auch Reichert, aaO, Rn. 4500), zumal unrichtige Eintragungen im Vereinsregister über die Zusammensetzung und über die Person der Vorstandsmitglieder für die Öffentlichkeit, der das Vereinsregister dient, in besonderem Maße abträglich ist.

Keine andere Beurteilung ist deshalb gerechtfertigt, weil nach den Ausführungen der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 27. Januar 2009 der Beteiligte zu 4) nunmehr in der Mitgliederversammlung vom 11. Januar 2009 aus dem Verein ausgeschlossen worden sein soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die hier streitbefangenen Löschung zu Recht in das Register eingetragen wurde. Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Beteiligte zu 4) durch den Beschluss der Hausversammlung vom 24. Mai 2004 seine Mitgliedschaft im Verein und damit ab diesem Zeitpunkt auch seine Stellung als Vorstandsmitglied nicht verloren hat, ist die unter der lfd. Nr. 6 erfolgte Eintragung vom 7. September 2006 "Nicht mehr Vorstand: G T, L, *10.06.1958" jedenfalls für den Zeitraum ab September 2006 unzutreffend. Ob und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen in der Vertretungsberechtigung des Vereins eingetreten sind und diese eine Änderung der Eintragung in das Vereinsregister bedingen, war nicht Gegenstand der Prüfung des Senats in dem vorliegenden Löschungsverfahren. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er sich mit dieser Frage auch nicht befasst, insbesondere auch nicht die Wirksamkeit des Vereinsausschlusses des Beteiligten zu 4) in der Mitgliederversammlung vom 11. Januar 2009 geprüft hat.

3.

Die Entscheidung über die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde: 3.000,00 €

Ende der Entscheidung

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