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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 26 WF 73/03
Rechtsgebiete: BRAGO, KostO, ZPO, FGG, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 9 II
KostO § 14 III
KostO § 31 III
ZPO § 623 II S. 2
ZPO § 623 II S. 4 1. Hs.
ZPO § 626 II S. 2
FGG § 13 a
GKG § 12 II S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Beschluss

26 WF 73/03

In der Familiensache

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch die Richterin am Oberlandesgericht v. Olshausen als Einzelrichterin

am 10.04.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Dr. L, wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht Düren- vom 13.3.2003 (24 F 273/01) betreffend das Sorgerecht für das Kind E. auf 1.500, - € abgeändert.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung und die dafür gegebene Begründung nicht zutreffend ist.

Das Amtsgericht hat das Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom 13.3.2003 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und vorab über das Sorgerecht entschieden. Es hat eine Kostenentscheidung getroffen und den Gegenstandswert auf 9oo, - € festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, es verbleibe bei dem ursprünglichen Streitwert, da durch die Abtrennung keine neue Familiensache entstanden sei, sondern diese nur selbständig fortgeführt werde.

Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass das Verfahren nach der Abtrennung gem. § 623 II S. 2 ZPO als selbständige Familiensache fortgeführt und dementsprechend nach allgemeiner Meinung die Gebühren auch nach dem für eine selbständige Sorgerechtsangelegenheit festzusetzenden Gegenstandswert von in der Regel 2.500, - € in Ansatz zu bringen sein.

Im Falle einer Abtrennung nach § 623 II S. 2 ZPO - wie sie hier im Termin vom 13.3.2003 erfolgt ist, bestimmt das Gesetz in § 623 II S. 4 l. Hs. ZPO, dass § 626 II S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Dort ist angeordnet, dass in der selbständigen Familiensache über die Kosten gesondert entschieden wird. Über die Kosten einer durch Abtrennung nach § 623 II S. 2 ZPO zur selbständigen Familiensache gewordenen Sorgerechtsangelegenheit wird also so entschieden, als sei sie niemals im Verbund gewesen ( vgl. Zöller/Philippi, 23.A., § 626 Rn 12). Die Kostenentscheidung folgt in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 13 a FGG und auch der Gegenstandswert in selbständigen Familiensachen, die die Angelegenheiten von Kindern betreffen, bestimmt sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern nach 30 II, III KostO ( Zöller Philippi, a.a.O., vgl. auch Sedemund-Treiber in:Johannsen/Henrich, Eherecht, 3.A., § 626 ZPO Rn 8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist jedoch auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Sorgerechtsverfahren nicht generell auf den Regelwert abzustellen, sondern es ist bei seiner Festsetzung u.a. auf die Bedeutung der Sache für die Parteien und den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache abzustellen. Für den vorliegenden Fall hält der Senat nach Abwägung dieser Kriterien einen Gegenstandswert von 1.500,- € für angemessen und ausreichend.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 31 III S. 2 KostO).

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