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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 27 UF 225/00
Rechtsgebiete: KindUG, ZPO


Vorschriften:

KindUG § 3 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 1
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 UF 225/00 7 FH 22/00

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Winn und Kleine am 27. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 27. Juni 2000 -7 FH 22/00 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 Abs. 2 ZPO können mit der Beschwerde in dem - ausschließlich die Umstellung auf dynamische Titel betreffenden - Verfahren nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Derartige Einwendungen sind nicht hier Gegenstand der Beschwerde. Der Antragsgegner erhebt mit der fehlenden Leistungsfähigkeit vielmehr materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind jedoch nur in den in § 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich genannten drei Ausnahmefällen, die hier sämtlich nicht vorliegen, zu berücksichtigen. Im Übrigen steht für ihre Geltendmachung das formalisierte Umstellungsverfahren nicht zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gerichtsgebühr: 50,-- DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG)

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