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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.09.2000
Aktenzeichen: 27 WF 148/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 575
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 148/00 33 F 1/2000 AG Familiengericht Siegburg

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat - Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Kläger vom 19. Juli 2000 gegen den prozesskostenhilfeverweigernden Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Siegburg vom 3. Juli 2000 - 33 F 1/2000 - durch die Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Winn und Kleine am 18. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 3. Juli 2000 Aktenzeichen 33 F 1/00 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger an das Amtsgericht Familiengericht Siegburg zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt gemäß § 575 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht.

Das familiengerichtliche Verfahren leidet unter schweren Verfahrensverstößen, die eine erneute Befassung des Familiengerichts mit dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger erforderlich machen. Die drei Sätze umfassende Begründung, eine Klage sei nicht nötig, der Beklagte zahle Unterhalt und er zahle nicht zu wenig, stellt keine ausweichende Begründung dar, deren es im Hinblick auf die Beschwerdefähigkeit der Entscheidung nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf. Aufgrund der gegebenen Begründung ist für die Beschwerdeführer weder die tatsächliche noch die rechtliche Würdigung des bislang vorgetragenen Sach- und Streitstandes ausreichend erkennbar. Dessen bedurfte es jedoch, um den Beschwerdeführern eine argumentative Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermöglichen.

Darüber hinaus ist auch die unter dem 16. August 2000 getroffene NichtAbhilfeentscheidung des Familiengerichts verfahrensfehlerhaft. Im Rahmen der Abhilfeentscheidung hat das Erstgericht zu prüfen, ob es der Beschwerde abhelfen muss. Dabei ist neues Vorbringen, das die Beschwerdeschrift enthält, zu berücksichtigen (vgl. Frankfurt FamRZ 1992, 838). Auch dies vorliegend nicht geschehen. Bis zur Beschwerdeentscheidung hatten die Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 5. April 2000 Fahrkosten des Beklagten in Höhe von 587,00 DM akzeptiert und ihrer nachfolgenden Berechnung zugrundegelegt. Erst mit der Beschwerdeschrift sind die Kläger hiervon abgerückt, nachdem sie sich darüber informiert hatten, dass der Beklagte seinen Arbeitsplatz mittels öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb von 1 1/2 Stunden erreichen kann. Diese zeitliche Belastung halten sie offenbar in Anbetracht der Mangellage für zumutbar. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. August 2000 diesen zeitlichen Aufwand in Abweichung seiner zuvor schriftsätzlich behaupteten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 Stunden bestätigt, was dem Familiengericht noch vor seiner Nichtabhilfeentscheidung am 16. August 2000 zur Kenntnis gelangt ist. Das Familiengericht hätte sich mit diesem neuen und unstreitigen Vortrag in seiner Abhilfeentscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen; vielmehr hat das Familiengericht ausschließlich auf die bereits oben gewürdigten Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, anstatt die Gelegenheit wahrzunehmen und eine umfassende und für die Beschwerdepartei nachvollziehbare Begründung nachzuholen.

Von einer Zurückverweisung wäre nur dann abzusehen, wenn das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entscheidungsreif wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe ein bebautes Grundstück erworben und müsse sich demnach eventuell einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Die Stellungnahme des Beklagten hierzu ist nicht erschöpfend, denn diese bezieht sich ausschließlich auf die Belastung durch Inanspruchnahme von Fremdmitteln. Demgenüber hätte es einer zusätzlichen Stellungnahme bedurft, in welchem Umfange der Grundstückserwerb mit vorhandenem Kapital des Beklagten finanziert wurde. Der daraus sich anteilig ergebende Wohnvorteil wäre dem Beklagten als Kapitalertrag zuzurechnen; gegebenenfalls würde sich auch die Frage stellen, ob dieser im Hinblick auf die bestehende Mangellage nicht verpflichtet gewesen wäre, vorhandenes Vermögen verzinslich anzulegen, um zum zumindest die Regelunterhaltsbeträge für die Kinder sicherzustellen.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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