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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 3 U 144/05
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
BGB § 214 Abs. 1 n.F.
BGB § 222 Abs. 1 a.F.
BGB § 634 Abs. 1 a.F.
BGB § 635 a.F.
BGB § 638
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 37/05 - wird, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) nicht bereits durch den Vergleich vom 02.05.2006 erledigt ist, hinsichtlich der Beklagten zu 3) zurückgewiesen.

In Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils tragen die Gerichtskosten des Rechtsstreits der Kläger zu 89/100 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 11/100. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 89/100 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 11/100.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger. Im übrigen ist die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) durch den Vergleich vom 2.5.2006 geregelt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 3) in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger kaufte von den Beklagten zu 1) und 2) am 6.10.1998 ein Einfamilienhaus, das die Beklagten zu 1) und 2) 1994/1995 überwiegend in Eigenleistung errichtet hatten; die Beklagte zu 1) war seinerzeit nicht bauvorlageberechtigte Angestellte (Bauzeichnerin) im Büro der Beklagten zu 3), deren bauvorlageberechtigter Architekt den Bauantrag unterzeichnet hatte. In dem notariellen Kaufvertrag vom 6.10.1998, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist vereinbart, dass für die Gewährleistung die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Werkvertragsrecht gelten. Im Jahre 2002 und 2003 trat Wasser in den Keller des Hauses ein. Dies führte der Kläger auf den Eintritt von Grundwasser zurück. Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst Schadenersatz wegen des unterbliebenen Einbaus einer weißen Wanne geltend gemacht hatte, begehrt er nunmehr Minderung in Höhe der Kosten, die für den nachträglichen Einbau einer solchen Wanne anfallen.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.7.2005 - 10 O 37/05 - sowie auf das dem Rechtsstreit vorangegangene Beweissicherungsverfahren Landgericht Aachen - 10 OH 27/03- Bezug genommen.

Das Landgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) würden schon deswegen nicht auf Schadenersatz haften, weil sie den im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mangel, nämlich die ungeeignete Abdichtung des Gebäudes gegen anstehendes Grundwasser, nicht zu vertreten hätten. Die Beklagte zu 3) sei nicht im vertraglichen Verhältnis zu dem Kläger als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen. Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) wegen fehlerhafter Architektenleistungen seien seit dem Jahre 2000 verjährt. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) bestehe auch nicht nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens und wegen fehlender Aufklärung über eigene Fehler, da nicht feststehe, dass die Beklagte zu 3) überhaupt Aufgaben der Objektüberwachung bzw. -betreuung übernommen habe. Eine Haftung aufgrund eines angeblichen Hinweises der Beklagten zu 1) und 2) auf im Jahre 1995 eingedrungenes Wasser komme auch nicht in Betracht.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte zu 3) nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) und 2) sei. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass sich der Anspruch auf Ersatz der Nachbesserungskosten auch aus Minderung ergebe. Aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage des Klägers vor Vertragsschluss, ob der Keller sachgerecht gegen eindringendes Wasser abgedichtet sei, hätten die Beklagten zu 1) und 2) auf den ihnen bekannten Wassereinbruch 1995 hinweisen müssen. Ferner habe das Landgericht fehlerhaft den Beweisantritt des Klägers übergangen, dass es sich bei dem 1995 eingedrungenen Wasser um Grundwasser gehandelt habe. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten mit ihrer Äußerung, dass in den Keller kein Wasser hineinkommen könne, eine entsprechende Eigenschaft zugesichert. Auch sei kein Beweis darüber erhoben worden, dass die Beklagte zu 3) mit sämtlichen Architektenleistungen beauftragt worden sei. Einen Hinweis, dass das Vorbringen nicht hinreichend substanziiert sei, habe das Landgericht nicht erteilt. Ein Organisationsverschulden sei auch dann anzunehmen, wenn der Architekt nur mit der Planung beauftragt worden sei. Die Boden- und Grundwasserverhältnisse seien zentrale Aufgabe der Planung, so dass ein gravierender Mangel vorliege. Schließlich sei auch eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung gegeben, die einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege.

Im Termin vom 2.5.2006 haben der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) einen Vergleich geschlossen, der den Rechtsstreit (mit Ausnahme eines Teils der Kosten) zwischen den an dem Vergleich beteiligten Parteien erledigt hat. Auf den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs vom 2.5.2006 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Im Hinblick auf die nicht erledigte Entscheidung über die Berufung gegen die Beklagte zu 3) beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu 3) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.7.2005 zu verurteilen, an den Kläger 75.325,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren durch die fehlerhafte Dichtungsmaßnahme bezüglich der Bodenplatte und der Kelleraußenwände am Hause B. E. 82, xxxxx H. entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 3) verteidigt das Urteil und beruft sich darauf, dass sie außer der Unterzeichnung des Bauantrags und der Bewehrungsmaßnahmen keinerlei Architekten- und Statikerleistungen für die Beklagten zu 1) und 2) erbracht hätte. Auch habe die Beklagte zu 3) diesen nicht geraten, die Kellerdecke aus WU-Beton herzustellen und die Wandaußenseiten des Kellers mit einer Bitumendickbeschichtung abzudichten. Sie habe auch keine Erklärungen bezüglich der Baugrundverhältnisse abgegeben und habe keine Kenntnis davon gehabt, dass 1995 Grundwasser eingedrungen sein soll. Grund für die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sei ein Ausführungsfehler (Leck in der Abdichtung) und nicht ein Planungsfehler. Die von dem Kläger begehrten Kosten für den Einbau einer weißen Wanne seien zudem Sowiesokosten. Schließlich seien Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) als Architektin auch längst verjährt. Eine Haftung aus Organisationsverschulden komme nicht in Betracht, da dies nur für den Bereich der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (Bauleitung) gelte, mit der die Beklagte zu 3) gar nicht beauftragt worden sei. Eine Haftung wegen Planungsfehler oder aus Sekundärhaftung komme nach Auffassung der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht in Betracht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Beklagten zu 1) und 2) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 2.5.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen die Parteien gewechselten Schriftsätze und die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 27/03 LG Aachen Bezug genommen.

II.

Nachdem die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) durch den abgeschlossenen Vergleich vom 2.5.2006 erledigt worden ist, war nur noch über die Berufung gegen die Beklagte zu 3) zu entscheiden.

Die Berufung gegen die Beklagte zu 3) ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne zu. Grundsätzlich ist der Kläger allerdings berechtigt, aufgrund der in dem notariellem Vertrag erfolgten Abtretung von Ansprüchen der Beklagten zu 1) und 2) gegen die an dem Bau beteiligten Handwerker und Architekten Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) geltend zu machen. Den Beklagten zu 1) und 2) stehen jedoch ihrerseits gegen die Beklagte zu 3) keine (durchsetzbaren) Ansprüche wegen angeblicher Mängel der von der Beklagten zu 3) erbrachten Architektenleistungen zu. Etwaige Ansprüche sind nämlich jedenfalls gemäß § 638 BGB verjährt, so dass der Beklagten zu 3) ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 214 Abs. 1 BGB n.F. ( § 222 Abs. 1 BGB a.F.).

1. Ansprüche aus § 634 Abs. 1 a.F. (Minderung) bzw. § 635 BGB a.F. (Schadenersatz) aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu 3) als Architektin wegen mangelhafter Planungsleistungen stehen dem Kläger nicht zu, auch wenn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte zu 3) für die Beklagten zu 1) und 2) zumindest mit Teilen der Genehmigungsplanung beauftragt worden war. Soweit die Beklagte zu 3) behauptet hat, lediglich aus Gefälligkeit für die Beklagte zu 1) - ihre damalige Angestellte - und deren früheren Ehemann, den Beklagten zu 2), den Genehmigungsantrag erstellt, die Planung unterschrieben und Bewehrungsabnahmen erbracht zu haben, steht dies grundsätzlich einer Haftung der Beklagten zu 3) für von ihr erbrachte Planungsleistungen nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05). Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) wegen eines möglichen Planungsfehlers sind jedoch jedenfalls gemäß § 638 BGB a.F. verjährt. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Beklagten zu 1) und 2) sind im Februar 1995 in das Haus eingezogen. Einige Tage später erfolgte die Abnahme. Der von dem Kläger dargelegte Wassereintritt erfolgte erst 2003. Zu diesem Zeitpunkt war die nach § 638 BGB a.F. geltende 5-jährige Verjährungsfrist für Mängel des Architektenwerkes längst abgelaufen

2. Ein Minderungsanspruch aus § 634 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagte zu 3) wegen mangelhafter Überwachung des Bauvorhabens kommt auch nicht in Betracht. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 3) nicht mit überwachender bzw. bauleitender Architektentätigkeit beauftragt worden ist. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme eindeutig bekundet, dass die Beklagte zu 3) lediglich mit Teilen der Genehmigungsplanung beauftragt worden sei, jedoch nicht weitergehend auch mit der Überwachung des Baus. Dies erscheint schon deswegen glaubhaft, weil die Beklagten zu 1) und 2) das Haus unstreitig im wesentlichen in Eigenleistung erstellt haben und eine Überwachung dieser Arbeiten durch den Beklagten zu 3) schon aus Kostengründen gar nicht gewollt war. Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Beklagten zu 1) und 2) zum eingeschränkten Umfang der Beauftragung der Beklagten zu 3) in Zweifel zu ziehen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sich die Planungsleistungen der Beklagten zu 3) bzw. die beauftragten Tätigkeiten im wesentlichen auf die Einreichung des Bauantrages, die Erstellung der Statik und die Abnahme der Bewehrung beschränkt haben. Eine weitergehende, umfassende Beauftragung der Beklagten zu 3) mit Architektenleistungen war gerade nicht beabsichtigt und auch nicht gewollt.

3. Die Beklagte zu 3) ist auch berechtigt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Ein Organisationsverschulden ist ihr entgegen der Ansicht des Klägers nicht vorzuwerfen. Ein solches hat das Landgericht zutreffend verneint. Denn nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Organisationsverschuldens hat der Bauunternehmer nur dafür einzustehen, dass er die Überwachung und Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (BGH BauR 1992, 500 ff). Das Organisationsverschulden ist für die Fälle der arbeitsteiligen Erstellung eines Werkes von der Rechtsprechung entwickelt worden, damit sich der Unternehmer nicht darauf berufen kann, er hätte keine Kenntnis von Mängeln. Er hat organisatorisch sicherzustellen, dass Mängel erkannt werden und das Werk bei Abnahme frei von Mängeln ist (BGH NJW 1992, 1754). Dies diente der Gleichstellung von Kleinunternehmern mit Unternehmen, bei denen das Werk arbeitsteilig hergestellt wird. Dadurch wurde der Eintritt der Verjährung verhindert, weil der Unternehmer dann so gestellt wurde, als wenn ihm der Mangel bei Abnahme bekannt gewesen wäre und er diesen dann arglistig verschwiegen hätte. Diese Anforderungen führen dazu, dass ein Unternehmer, um der Haftung zu entgehen, vortragen muss, wie er seinen Betrieb organisiert hat. Bei gravierenden Mängeln wird vermutet, dass diese auf einer mangelhaften Organisation von Überwachung und Überprüfung beruhen.

Die Grundsätze des Organisationsverschulden sind von der Rechtsprechung auch später auf den Architekten übertragen worden, sofern er mit der Überwachung eines Objektes beauftragt worden ist. Auf den konkreten Fall sind diese Grundsätze wegen des behaupteten Planungsfehlers der Beklagten zu 3) als Architekten jedoch nicht übertragbar.

Zum einen steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte zu 3) nicht umfassend beauftragt worden ist. Organisationsverschulden setzt zudem ferner voraus, dass ein Mangel bei ausreichender Organisation auch erkennbar geworden wäre. Dies ist bezogen auf den behaupteten Planungsfehler, nämlich die Ausführung eine Wanne statt Ausführung einer Bitumenbeschichtung, nicht gegeben. Denn wenn sich eine vom Auftragnehmer bewusst ausgewählte Ausführungsart als Mangel herausstellt, dann beruht dieser nicht auf mangelnder Organisation und Überwachung, sondern bereits auf der Entscheidung für die konkrete Ausführungsart. Bei einem Planungsfehler eines Architekten gilt dies entsprechend.

4. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Sekundärhaftung, nämlich der Pflicht des Architekten, über eigene Planungsfehler aufzuklären. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Sekundärhaftung des Architekten obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (BGH BauR 1980, 112) . Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung gegen ihn selbst bestehender Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadenersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH BauR 1978, 2393; BGH BauR 1980, 112; BGH BauR 2002, 108). Die von der Rechtsprechung entwickelte Sekundärhaftung setzt aber voraus, dass der Architekt umfassend mit der Planung und Überwachung beauftragt worden ist, weil erst das ihm die Möglichkeit gibt, auftretende Baumängel und damit Fehler der eigenen Planung aufdecken zu können. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Kläger hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beklagten zu 1) und 2) als Partei nicht zur Überzeugung des Senats zu beweisen vermocht, dass die Beklagte zu 3) umfassend von den Beklagten zu 1) und 2) als Architekt beauftragt worden ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Nur eine umfassende Beauftragung hätte die Beklagte zu 3) überhaupt in die Lage versetzt, mögliche eigene Planungsmängel, sofern sie denn vorlagen, überhaupt erkennen zu können.

5. Eine Haftung der Beklagten zu 3) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar bestand hierfür nach altem Recht grundsätzlich eine 30 jährige Verjährungsfrist. Mit dem neuen Recht endet die Verjährung hierfür nach Neubeginn am 1.1.2002 nach Ablauf von drei Jahren, d.h. zum 31.12.2004. Die Klageerhebung gegen den Beklagten zu 3) hätte die laufende Verjährung aber unterbrochen, so dass er, falls ihm eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen wäre, hierfür auch dem Kläger gegenüber haftet.

Die Verletzung einer Nebenpflicht mit der Begründung, die Beklagte zu 3) habe gegenüber den Beklagten geäußert, dass die Bitumenabdichtung eine ausreichende Abdichtung sei, liegt nicht vor. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Beklagte zu 3) überhaupt eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, geschweige denn, dass sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass es "Feuchtigkeitsprobleme" bzw. "Probleme im Zusammenhang mit eintretendem Grundwasser" geben könnte. Ein auf die Verletzung einer Nebenpflicht gestützter Anspruch gegen die Beklagte zu 3) kommt vorliegend aber schon deswegen nicht in Betracht, weil dieser angebliche "Rat" zu ihrer Planungsleistung und damit zu der von ihr gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) obliegenden Hauptleistungspflicht gehört hätte. Für einen diesbezüglichen Fehler kann die nicht umfassend beauftragte Beklagte zu 3) daher nicht weiter haften als für einen Planungsfehler. Ansprüche wegen Planungsfehler sind gemäß § 638 BGB aber bereits längst verjährt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2006 gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass; die angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2004 - 23 U 73/04 - steht der vorstehenden Auffassung des Senats auf der Grundlage der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2005 - VII ZR 310/04 - nicht entgegen.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 100 IV, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 80.325,- €

Ende der Entscheidung

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