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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 4 UF 19/04
Rechtsgebiete: HausrVO, BGB, ZPO


Vorschriften:

HausrVO § 13
HausrVO § 18 a
BGB § 1361 b
ZPO § 620 Nr.7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 19/04

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 26. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschuss des Amtgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29. Dezember 2003 - 49 F 298/03 - dahin abgeändert, dass die Antragstellerin verpflichtet wird, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung W-Straße 11, ##### C, an sie zur alleinigen Benutzung an den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung in Höhe von 200,- € monatlich, beginnend mit dem Monat Januar 2004, zu zahlen hat. Bezüglich der Kostenentscheidung für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 13, 18 a HausrVO, 621 e ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach der Antragstellerin gegen eine Nutzungsvergütung von 800,- € monatlich die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist, ist die befristete Beschwerde gegeben. Der Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin ist im Verfahren nach § 18 a HausrVO in Verbindung mit § 1361 b BGB gestellt worden. Es handelt sich erkennbar nicht um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Dieses Verfahren ist nach Auffassung des Senates auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. auch OLG Köln, 25. ZS, FamRZ 1994, 632).

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Familiengericht die Antragstellerin verpflichtet, wegen der Überlassung der ehelichen Wohnung an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsvergütung von 800,00 € zu zahlen.

Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der der Wohnung verwiesene Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Fraglich erscheint schon, ob das Familiengericht überhaupt eine Nutzungsvergütung hätte zusprechen dürfen. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil der Antragsgegner die Zahlung einer Nutzungsvergütung erstinstanzlich gar nicht verlangt hat. Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ist aber lediglich dann eine Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Zahlung "verlangt". Letztlich kann dahinstehen, ob die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auch von Amts wegen erfolgen kann, denn im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nunmehr Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Allerdings ist er der Höhe nach an die vorrangige Regelung über die Anrechnung des Wohnvorteils der Antragstellerin auf ihren Trennungsunterhaltsanspruch gebunden. Fordert der in der Wohnung gebliebene Ehegatte Trennungsunterhalt, wird bei der Unterhaltsbemessung die Wohnungsüberlassung in der Regel als fiktives Einkommen berücksichtigt. Dann scheidet aber in aller Regel eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aus, weil der bei der Unterhaltsberechnung angesetzte Wohnwert eine Regelung über den Nutzungswert der Ehewohnung beinhaltet (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1361 b Rdnr. 20 Stichwort: Unterhaltsregelung, m.w.N.). Auch vorliegend ist eine entsprechende Regelung erfolgt. Der Antragsgegner zahlt derzeit an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von 500,- € monatlich. Bei der außergerichtlichen Regelung wurde das mietfreie Wohnen der Antragstellerin in Höhe von 415,- € berücksichtigt.

Allerdings gesteht die Antragstellerin zu, dass es der Billigkeit entspricht, wenn sie neben den bereits berücksichtigten 415,- € weitere 200,- € an den Antragsgegner freiwillig als Nutzungsentschädigung zahlt. Entsprechend ist ihr Beschwerdeantrag auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 19.2.2004 dahin auszulegen, dass er mit dieser Einschränkung gestellt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 HausrVO, 13 a Abs.1. S. 2 FGG analog.

Beschwerdewert: 12 x 600,- € = 7.200,- €.

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