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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 4 UF 253/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 31 F 248/06 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 31 F 248/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. unter Abänderung der Urkunde der Stadt Brühl vom 17.08.2006 (23/2006) für die Tochter B. C., geboren am 18.03.1993 über den titulierten Unterhalt von 235,00 € monatlich hinaus von Januar bis Dezember 2007 monatlich weitere 97,00 €, insgesamt also 332,00 € und ab Januar 2008 monatlich weitere 108,00 €, insgesamt also 343,00 € sowie

2. unter Abänderung der Urkunde der Stadt Brühl vom 17.08.2006 (24/2006) für die Tochter M. C., geboren am 18.11.1994, über den titulierten Unterhalt von 199,00 € monatlich hinaus, von Januar bis Dezember 2007 monatlich weitere 133,00 €, insgesamt also 332,00 € und ab Januar 2008 monatlich weitere 144,00 €, insgesamt also 343,00 € und

3. einen monatlichen Trennungsunterhalt für die Monate Januar bis November 2007 von weiteren 208,00 €, insgesamt also 408,00 €, für den Monat Dezember 2007 von 200,00 € und ab Januar 2008 in Höhe von weiteren 60,00 €, insgesamt also 260,00 € zu zahlen.

4. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

III. 1. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Dagegen ist die Berufung der Klägerin begründet. Der Klägerin steht monatlicher Trennungsunterhalt von September 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von 46,00 €, von Januar 2007 bis November 2007 von 408,00 €, für Dezember 2007 von 200,00 € und ab Januar 2008 von 260,00 € sowie monatlicher Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, M. und B., von Januar bis Dezember 2007 von jeweils 332,00 € ( Zahlbetrag ) und ab Januar 2008 von jeweils 343,00 € ( Zahlbetrag ) zu.

Der Beklagte wehrt sich mit seiner Berufung gegen das angegriffene Urteil nur, soweit er zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verurteilt worden ist. In dessen gehen seine hiergegen gerichteten Angriffe fehl.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 gemäß § 1361 BGB ein monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch von 46,00 € zu. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Familiengerichts in seinem Urteil vom 20.11.2007 - 31 F 248/06 AG Brühl - Bezug genommen werden, das die Klägerin für diesen Zeitraum der Höhe nach gegen sich gelten lässt. Dabei geht der Senat mit dem Familiengericht für diesen Zeitraum von einem Nettoerwerbseinkommen des Beklagten nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben von monatlich 1.992,03 € und einem solchen der Klägerin von 840,26 € aus. Wesentliche Einwände zur Berechnung des Amtsgerichts werden seitens der Parteien nicht erhoben.

Soweit der Beklagte gegenüber der weiteren Unterhaltsberechnung des Familiengerichts mit seiner Berufung vorbringt, es seien nicht alle von ihm getragenen Belastungen berücksichtigt worden, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte noch bis einschließlich Januar 2007 anstatt lediglich bis Oktober 2006, wie vom Familiengericht angenommen, die Kfz-Kreditraten für den von der Klägerin genutzten PKW in Höhe von monatlich 262,50 € gezahlt hat. Dies wird aber jedenfalls dadurch kompensiert, dass das Amtsgericht - wie von der Klägerin zu Recht gerügt wird - auf Beklagtenseite im Ergebnis zu Unrecht - wie weiter unten noch ausgeführt wird - Fahrtkosten (monatlich 253,00 €) vom Erwerbseinkommen abgesetzt und dem Einkommen des Beklagten keinen Wohnvorteil ( 350,00 € ) zugerechnet hat. Dadurch ergibt sich statt des vom Amtsgericht ermittelten bereinigten Einkommens des Beklagten von 1.217,29 € ein solches von jedenfalls 1.820,29 €, woraus sich ohne Weiteres erhellt, dass der ausgeurteilte Unterhalt von noch 46,00 € monatlich bis Ende 2006 beansprucht werden kann. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin, die zwei minderjährige Kinder von nunmehr 12 und 15 Jahren betreut, im Trennungsjahr - die Trennung war im Mai 2006 - grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit traf, so dass ihr über das erzielte Einkommen hinaus kein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen war.

Von Januar 2007 bis November 2007 kann die Klägerin gemäß § 1361 BGB vom Beklagten monatlichen Trennungsunterhalt jedenfalls in Höhe der noch geforderten 408,00 € und für Dezember 2007 jedenfalls in der noch geforderten Höhe von 200,00 € und ab Januar 2008 jedenfalls in der noch geforderten Höhe von 260,00 € verlangen, wobei bei der Unterhaltsberechnung der von der Klägerin jedenfalls berechtigt eingeklagte und zugesprochene Kindesunterhaltsanspruch von jeweils 409,00 € ( Tabellenbetrag: 332,00 € + 77,00 € ) für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2007 und von jeweils 343,00 € ( Zahlbetrag ) ab Januar 2008 je Kind berücksichtigt worden ist.

Im Einzelnen gilt für das Jahr 2007 zur Berechnung des Trennungs- und Kindesunterhalts Folgendes:

Für 2007 ist von einem Nettoeinkommen des Beklagten entsprechend den Jahreswerten gemäß seiner Gehaltsmitteilung von Dezember 2007 ( Blatt 170 GA ) von 1.971,60 € auszugehen, das sich wie folgt errechnet:

 Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen42.917,20 €
abzüglich Lohnsteuer-8.956,90 €
abzüglich Kirchensteuer-630,22 €
abzüglich Solidaritätszuschlag-335,12 €
abzüglich Pausch. Lohnsteuer ZVK-317,40 €
abzüglich Pausch. Kirchensteuer ZVK-22,22 €
abzüglich Pausch. Soli ZVK-17,45 €
abzüglich Krankenversicherung-3.445,49 €
abzüglich Rentenversicherung-4.270,29 €
abzüglich Arbeitslosenversicherung-901,29 €
abzüglich Pflegeversicherung-361,60 €
Jahresnettoeinkommen23.659,22 €
Monatsnettoeinkommen 23.659,22 € / 12
 1.971,60 €

Der Beklagte ist berechtigt hiervon weitere Abzüge für zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen sowie geleistete Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 232,13 € (143,00 € + 89,13 €) zu machen, so dass sich ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.971,60 € - 232,13 € = 1.739,47 € ergibt.

Der 6 / 7 Anteil von 1.739,47 € beträgt 1.490,97 €.

Für die zusätzliche Altersvorsorge kann der Beklagte Aufwendungen bis zu einem Betrag von 4 % seines Bruttoerwerbseinkommens von 42.917,20 € = 1.716,69 € jährlich einkommensmindernd geltend machen, was einen monatlichen Betrag von 1.716,69 € / 12 = gerundet 143,00 € ausmacht. Insoweit ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er sowohl die Zahlungen für die Riesterrente wie auch die von ihm gezahlten Beiträge zur Lebensversicherung und noch einen anteiligen Betrag der Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen, die zur Altersversorgung aufgewendet werden, vom Einkommen absetzen kann. Danach ergeben sich anrechenbare Aufwendungen für die Altersversorgung wie folgt:

1. Riesterrente 73,88 €

2. Lebensversicherung 60,33 €

3. vermögenswirksame Leistungen bis 143,00 € - 73,88 € - 60,33 € = 8,79 €.

Von den vom Beklagten geltend gemachten Versicherungsbeiträgen für

1. die Berufsunfähigkeitsversicherung 33,46 €

2. die Unfallversicherung 55,67 €

3. die Haftpflichtversicherung 5,07 €

4. die Rechtsschutzversicherung 24,18 €

kann der Beklagte nur die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung und zur Unfallversicherung als berufsbezogene außergewöhnliche Aufwendungen einkommensmindernd in Abzug bringen. Die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung und zur Rechtsschutzversicherung sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und damit nicht abzugsfähig.

Zu Recht wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Familiengericht ungeprüft berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 253,00 € ( 46 km x 220 Tage x 0,30 € : 12 ) in Ansatz gebracht hat. Unstreitig erhält der Beklagte für Dienstfahrten eine Fahrtkostenerstattung. Die Klägerin hat zudem unwidersprochen vorgetragen - jedenfalls ist dem substantiiert nicht entgegen getreten worden -, dass der Beklagte, der häufig im Außendienst tätig ist, seinen Arbeitstag so gestalten kann, dass er sofort von seinem Wohnsitz zu den Kunden fahren und entsprechend auch seine Heimfahrt einplanen kann, so dass tatsächlich vom Beklagten zu tragende berufsbedingte Fahrtkosten jedenfalls in nennenswertem Umfang nicht anfallen. Steuerlich mag er solche absetzen können. Dies rechtfertigt aber in der konkreten Situation nicht die Annahme, dass sie auch tatsächlich angefallen sind. Dem Senat fehlen auch konkrete überprüfbare Angaben für eine Schätzung aussonderbarer, vom Fahrtkostenzuschuss nicht gedeckter durchschnittlich anfallender zusätzlicher berufsbedingter Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause.

Neben seinem Erwerbseinkommen verfügt der Beklagte noch über sonstiges Einkommen aus Vermögenserträgen sowie ihm zurechenbare geldwerte Vorteile aufgrund mietfreien Wohnens im eigenen Haus.

Der Beklagte bewohnt das ehemals gemeinsame Familienheim alleine. Der Vorteil mietfreien Wohnens während der Trennungsphase der Ehegatten ist zunächst nur in Höhe des angemessenen Wohnwertes zu berücksichtigen. Diesen angemessenen Mietanteil, den der Beklagte ansonsten ohnehin zahlen müsste, schätzt der Senat in Anlehnung an das vom Beklagten vorgelegte Mietexposé des Sachverständigen Dr, T. vom 22.02.2008 ( Blatt 192 - 202 GA ) auf mindestens 350,00 €. Um diesen Betrag war das Einkommen des Beklagten bis einschließlich Dezember 2006 zu erhöhen.

Ab Januar 2007 ist der volle Mietwert des vom Beklagten bewohnten Hauses einkommenserhöhend in Ansatz zu bringen, da ab Januar 2007 die Scheidungsklage rechtshängig ist und spätestens ab diesem Zeitpunkt mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen war ( vgl. BGH FamRZ 2008. 963 ). Zwar kommt der Wohnwert nach dem Auszug eines Ehegatten zunächst nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte noch nicht gehalten ist, die Wohnung sofort anderweit zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (so u.a. BGH FamRZ 2007, 879, 880 f. ). Der volle Wohnwert kommt deswegen regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags ( so BGH FamRZ 2008, 963 ),wobei im Einzelfall auch schon vor der Zustellung des Scheidungsantrags die Zurechnung des vollen Wohnvorteils gerechtfertigt erscheinen kann ( vgl. BGH a.a.O. ). Vorliegend ist insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Parteien vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2008 ( Blatt 265 f. GA ) davon auszugehen, dass jedenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags im Januar 2007 die Ehe zerrüttet und eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten war. Zu tief war das Zerwürfnis zwischen den Parteien. Eine Versöhnung erschien im Januar 2007 bereits ausgeschlossen. So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin vor dem Senat aus dem Protokoll des Scheidungstermins am 21.08.2007 Äußerungen des Beklagten zitiert, aus denen sich eindeutig die Zerrüttung der Ehe auch schon zum Januar 2007 ergibt.

Abzugsfähige Belastungen, die den Nettowohnwert des Familienheims vermindern könnten, sind nicht dargetan. Ausgehend von dem vom Beklagten selbst vorgelegten o.g. Mietexposé bemisst der Senat diesen an der Marktmiete ausgerichteten Wohnvorteil mit 860,00 € im Monat. Allerdings lässt die Klägerin an sich umlagefähige Kosten für die Gebäudeversicherung von monatlich 33,71 € und Grundbesitzabgaben von 18,58 € ( Blatt 145 GA ) als den Wohnwert mindernde Ausgaben gegen sich gelten, so dass der Wohnvorteil mit rund 800,00 € zu bemessen ist.

Zudem sind dem Einkommen des Beklagten Vermögenserträge in Höhe von 67,08 € monatlich, wie von der Klägerin dargetan, hinzuzurechnen. Der Beklagte bestreitet solche Vermögenserträge nicht. Zu Unrecht meint er, dass diese deswegen nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden könnten, weil auch sie während intakter Ehe zur Vermögensbildung aufgewandt worden seien, also vor der Trennung nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen und daher nach der Trennung nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte kann nach der Trennung der Parteien nicht mehr auf Kosten der Klägerin Vermögensbildung aus den Zinserträgen betreiben. So will der Beklagte Vermögenserträgnisse der Klägerin zu Recht angerechnet wissen. Dem Bedürfnis des Beklagten zur Vermögensbildung wird nach Auffassung des Senates in ausreichendem und für die Klägerin zumutbarem Maße dadurch Rechnung getragen, dass er eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge treffen kann.

Damit ergeben sich für 2007 weitere seinem Einkommen hinzuzurechnende geldwerte Vorteile bzw. Vermögenserträgnisse von

1. Wohnvorteil 800,00 €

2. sonstige Vermögenserträgnisse 67,08 €

3. sonstiges Einkommen bzw. geldwerte Vorteile, insgesamt 867,08 €.

Damit ergibt sich ein bereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten von

1. monatliches Erwerbseinkommen 1.739,47 €

2. sonstiges Einkommen 867,08 €

3. Gesamteinkommen 2.606,55 €

Der Kinderunterhaltsanspruch nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) gemäß der Altersstufe 3 beläuft sich damit ab Januar 2007 (Tabelle 01.07.2005) in der Einkommensgruppe 8 auf 437,00 € (150 % des Regelbetrags) abzüglich des hälftigen Kindergeldes von jeweils 77,00 €, so dass sich

1. in der Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 für die gemeinsamen Töchter B. C., geboren am 18.03.1993, und M. C., geboren am 18.11.1994, Zahlbeträge von jeweils 437,00 € - 77,00 € = 360,00 €

und

2. in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 (Tabelle 01.07. 2007) von jeweils 432,00 € - 77,00 € = 355,00 €

ergeben.

Geltend gemacht werden für diese Zeiträume Zahlbeträge von jeweils 332,00 €, so dass sich die Berufung der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Kindesunterhalts als begründet erweist.

3. Bezüglich des Kindesunterhaltes ab Januar 2008 verbleibt es bei dem bereinigten Gesamteinkommen des Beklagten von 2.606,55 €, so dass sich nach der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle gemäß der Altersstufe 3 ( Stand 01.01.2008 ) Zahlbeträge von jeweils 420,00 € - 77,00 € = 343,00 € ergeben, was dem mit der Berufung für B. und M. noch geltend gemachten Unterhaltsanspruch entspricht. Auch hier erweist sich die Berufung der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Kindesunterhalts als begründet.

Bezüglich des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin gilt ab Januar 2007 damit Folgendes:

Die Klägerin ist bisher ihrer Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang nachgekommen.

Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der nicht (voll) erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann ( § 1361 Abs. 2 BGB ). Diese gegenüber der Regelung in § 1574 BGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse für die Dauer der Trennungszeit schützen. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Während einen im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (BGH FamRZ 2008, 963; 2001, 351; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1296).

Diesen Gesichtspunkten hat die Klägerin Rechnung getragen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Mai 2006, so dass eine volle Erwerbsobliegenheit auch unter Berücksichtigung des Alters der beiden von ihr betreuten gemeinsamen Kinder frühestens mit Juni 2007 anzunehmen ist. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin ab Dezember 2007 eine Zusatztätigkeit mit 20 Wochenstunden aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls ab Dezember 2007 vollschichtig tätig ist. Der Senat schließt hieraus, dass die Klägerin jedenfalls mit Ablauf des Trennungsjahres - letztlich erfolgreiche - Erwerbsbemühungen - auch wenn diese nicht belegt sind - unternommen hat, um ihrer Erwerbsverpflichtung ab Juni 2007 nachkommen zu können. Die Übergangszeit von Juni/Juli 2007 bis Ende November 2007 kann gerade auch unter Berücksichtigung der o.g. BGH-Rspr. noch als angemessen angesehen werden.

Danach ist entsprechend den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem Nettoeinkommen der Klägerin von 871,28 € aus ihrer ersten Tätigkeit bis November 2007 auszugehen.

Das Nettoeinkommen aus ihrer zweiten Tätigkeit ab Dezember 2007 beträgt gemäß den vorgelegten Belegen (Blatt 150 GA) 480,11 €, so dass sich insgesamt ein Nettoeinkommen von 1.351,39 € ergibt.

Dies stellt nach der Überzeugung des Senats auch das tatsächlich erzielbare Nettoeinkommen der Klägerin dar. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin zumindest 1.600,00 € netto monatlich verdienen kann, fehlen hierzu jegliche Belege und entsprechender Sachvortrag. Allein der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Klägerin als Diplom-Pädagogin hoch qualifiziert sei, reicht nicht aus, um von dem behaupteten erzielbaren Einkommen ausgehen zu können. Die Klägerin ist über längere Zeit ohne einschlägige durchgehende Berufserfahrung. Als Diplom-Pädagogin kann sie auch nicht ohne Weiteres in einem Lehramt an einer allgemein bildenden Schule tätig sein. Die Lehrerausbildung unterscheidet sich deutlich von der Ausbildung zur Diplom-Pädagogin, was im Termin zur mündlichen Verhandlung eingehend mit den Parteien erörtert wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Klägerin einer besser dotierten Anstellung verweigern sollte, gäbe es sie denn.

Da die Klägerin wohl keine Möglichkeit hat, das Einkommen aus der Zusatztätigkeit günstiger versteuern zu lassen als über eine zweiter Steuerkarte, ist nach dem sog. "In-Prinzip" hinzunehmen, dass die Klägerin insoweit nach der Steuerklasse 6 versteuert wird. Erst im Jahre 2009 kann die Klägerin nämlich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs erstmals die zuviel gezahlten Steuern rückerstattet verlangen. Im übrigen dürften die steuerlichen Nachteile der Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse 6 bei dem relativ niedrigen Bruttolohn vernachlässigbar gering sein.

Von dem Einkommen der Klägerin sind geringfügige Abzüge zu machen. Unstreitig sind die Abzüge für die vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitgeberanteil) und für die Lebensversicherung.

Andererseits kann die Klägerin keine Kreditraten für die Anschaffung des Pkw einkommensmindernd absetzen. Abzugsfähig sind unterhaltsrechtlich nur berufsbedingte Fahrtkosten gemäß den einschlägigen Kilometergeldpauschalen, in denen auch die Amortisationskosten für die Unterhaltung und Anschaffung eines beruflich benötigten Pkw enthalten sind. Soweit privat ein Pkw vorgehalten wird, gehören die hiermit verbundenen Kosten zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Dies gilt auch für die Pkw-Kreditraten selbst dann, wenn sie auch während des Bestandes der Ehe angefallen waren und das Auto als Familienfahrzeug genutzt wurde. Auch hier gehören die PKW-Kosten zum allgemeinen Lebensbedarf. Soweit nunmehr die Klägerin den Pkw alleine nutzt, hat sie von dem ihr zur Verfügung stehenden Unterhalt auch die Kosten zu tragen. Sie sind Teil ihres Bedarfes, der hier quotenmäßig zu bestimmen ist.

Hinzuzurechnen sind den Einkünften der Klägerin Vermögenserträgnisse aus Geldanlagen in Höhe von 26,33 € monatlich. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin erziele höhere Einkünfte bzw. könnte jedenfalls höhere Erträge erzielen, fehlen hierzu jegliche nähere Angaben. Der Senat hat keine Veranlassung, den überzeugenden Ausführungen der Klägerin in deren Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2008 keinen Glauben zu schenken.

Danach ergibt sich für die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.11.2007 folgendes Nettoeinkommen:

1. unbereinigtes Nettoeinkommen 871,28 €

2. abzüglich vermögenswirksamer Leistungen(Arbeitgeberanteil) 2,76 €

3. abzüglich Beitrag zur Lebensversicherung 72,06 €

4. bereinigtes Nettoerwerbseinkommen 796,46 €

5. 6/7 Anteil hiervon beträgt 682,68 €

6. hinzuzurechnen sind Vermögenserträgnisse aus Geldanlagen 26,33 €

7. anrechenbares Einkommen der Klägerin 709,01 €

Für den Zeitraum Januar 2007 bis November 2007 ergibt sich dann folgender monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin:

Das anrechenbare Einkommen des Beklagten beläuft sich für diesen Zeitraum auf:

1. 6 / 7 Anteil des Erwerbseinkommens von 1.795,14 € 1.490,97 €

2. sonstige Einkommensbestandteile 867,08 €

3. Zugrunde zu legendes Gesamteinkommen des Beklagten 2.358,05 €

4. Abzüglich des geforderten Kindesunterhaltes von 2 * 409,00 € Tabellenbeträge ) -818,00 €

5. Resteinkommen des Beklagten 1.540,05 €

Das anrechenbare Einkommen der Klägerin beläuft sich für diesen Zeitraum auf insgesamt -709,01 €

Damit ergibt sich ein Differenzeinkommen der Parteien von 831,04 €

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt damit 831,04 € / 2 = (gerundet) 416,00 €

Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsantrag Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 408,00 €. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin zum Trennungsunterhalt für diesen Zeitraum als begründet.

Für Dezember 2007 gilt folgende Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin:

 1. Es verbleibt bei dem Resteinkommen des Beklagten von 1.540,05 €
2. Dem Einkommen der Klägerin von 708,62 € ist der 6 / 7 - Anteil des zusätzlichen Nettoeinkommens von 480,11 € hinzuzurechnen, so dass sich ein anrechenbares Gesamteinkommen von 6 / 7 * 480,11 € + 708,62 € = ergibt. -1.120,53 €
3. Das Differenzeinkommen der Parteien beträgt 419,52 €
4. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt damit 419,52 € / 2 = (gerundet) 210,00 €

Erstinstanzlich ausgeurteilt sind 200,00 €. Die Klägerin hat dies mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Allerdings begehrt der Beklagte Herabsetzung des Trennungsunterhaltsanspruchs auf Null. Seine Berufung ist somit auch für diesen Monat unbegründet.

Ab Januar 2008 gilt folgende Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin:

 1. Es verbleibt bei dem zugrunde zu legenden Gesamteinkommen des Beklagten von2.358,05 €
2. Vorweg abzuziehen vom Einkommen des Beklagten sind ab dem 01.01.2008 nur mehr die Zahlbeträge von 2 * 343,00 €= da das Kindergeld zur Bedarfsdeckung des Kindes zu verwenden ist, also als Einkommen des Kindes zu behandeln ist.-686,00 €,
3. Resteinkommen des Beklagten1.672,05 €
4. Einkommen der Klägerin-1.120,53 €
5. Differenzeinkommen der Parteien551,52 €
6. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt damit 551,52 € / 2 = (gerundet)276,00 €

Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsantrag Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 260,00 €. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin zum Trennungsunterhalt auch für diesen Zeitraum als begründet.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und für die zweite Instanz aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. § 97 Abs. 2 ZPO findet nach Auffassung des Senats keine Anwendung, da die Klägerin kein neues Verteidigungsvorbringen in das Berufungsverfahren eingeführt hat. Vielmehr war die Frage der Anrechenbarkeit eines Wohnvorteils bereits Streitgegenstand des ersten Rechtszugs. Alle Fakten zur Berechnung seiner Höhe waren bekannt. Streit herrschte in erster Instanz nur darüber, in welcher Höhe ein Wohnvorteil anzurechnen ist und ob gegen den Wohnvorteil Belastungen gegengerechnet werden konnten. So hat das Familiengericht die Bejahung eines Wohnvorteils gerade deswegen verneint, weil dieser durch bestehende Belastungen verbraucht sei, ohne diese jedoch näher zu benennen. Der Beklagte selbst hat mit seiner Berufungserwiderung vom 03.04.2008 das Mietexposé des Sachverständigen Dr. T. vom 22.02.2008 ( Blatt 192 - 202 GA ) zu den Akten gereicht, aus dem sich die ortsübliche Miete von 860,00 € ergibt. Er vertritt allerdings nach wie vor die Meinung, dass ihm allenfalls ein "Wohnwert von 215,00 € zurechenbar" sei, dem aber, so behauptet er pauschal und unbelegt, anrechenbare Hauslasten in zumindest gleicher Höhe gegenüberstünden. Dagegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren nur auf die auch von Amts wegen zu beachtende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der volle ortsübliche Mietzins und nicht lediglich der angemessene Mietanteil der Berechnung des Wohnwertes zugrunde zu legen ist, wenn die Ehe zerrüttet und daher mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist, was in der Regel spätestens mit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage anzunehmen ist. Dieser Auffassung ist der Beklagte noch in der letzten mündlichen Verhandlung unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes entgegengetreten und hat auf Zurückweisung der klägerischen Berufung angetragen. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO ist daher kein Raum.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es verbleibt bei dem gemäß Senatsbeschluss vom 13.03.2008 festgesetzten Streitwert für beide Berufungen von 6.892,00 € (vgl. Blatt 177 GA), wobei auf die Berufung der Klägerin ein Gegenstandswert von 5.108,00 € und auf die Berufung des Beklagten ein solcher von 1.784,00 € entfällt.

Ende der Entscheidung

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