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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 4 UF 42/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
BGB § 1696
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 7. März 2006 gegen die Sorgerechtsentscheidung im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der als Gegenvorstellung zu wertende Einspruch des Antragsgegners vom 3. Oktober 2006 gegen die Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Senats vom 1. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsgegner gemäß dem Antrag seines bisherigen Verfahrensbevollmächtigten die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge anstrebt, ist nicht begründet. Wie bereits in dem Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats ausgeführt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, handelt es sich bei der angefochtenen Sorgerechtsentscheidung nicht um die Erstentscheidung über die elterliche Sorge gemäß § 1671 BGB nach Trennung der Eltern. Diese war vielmehr bereits - nach einer vorhergehenden Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Antragstellerin vom 9. Dezember 2003 - durch Beschluss vom 13. Juli 2004 getroffen worden; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners war erfolglos geblieben.

Wie bereits im angefochtenen Scheidungsverbundurteil sowie im Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 1. September 2006 ausgeführt, ist eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Regelung der §§ 1696, 1671 BGB dann abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn dieser Regelung ist es nicht, eine Sorgerechtsregelung nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg OLGR 2005, 747). Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung kommt deshalb nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind. Dabei muss es sich um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 1135).

Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Nicht zu billigen ist es allerdings, wenn die Antragstellerin die Zulassung des Umgangs von der Erfüllung finanzieller Forderungen abhängig machen sollte. Nach dem vom Antragsgegner nicht konkret widersprochenen Vortrag der Antragstellerin liegt der unregelmäßige Umgang des arbeitslosen Antragsgegners jedoch vor allem daran, dass er sich aus finanziellen Gründen an der Wahrnehmung der Umgangskontakte gehindert sieht. Sie hat deshalb angeboten, sich hälftig an den Kosten zu beteiligen.

Auch soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, die Gesundheitsvorsorge für das Kind vernachlässigt zu haben, reichen die vorgetragenen Versäumnisse nicht aus, eine Abänderung des Sorgerechts zu rechtfertigen.

Im übrigen kann auch nicht von einer Verbesserung des Verhältnisses der Eltern zueinander gesprochen werden, welche ein gemeinsames Sorgerecht erst ermöglichen könnte.

Soweit der Antragsgegner mit dem eigenen Schreiben vom 3. Oktober 2006 nunmehr die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein anstrebt, ist der Antrag wegen des vor dem Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwanges (§ 78 Absatz 2 ZPO) unzulässig und im übrigen auch nicht begründet, da - wie bereits dargelegt - keine ausreichenden veränderten Umstände vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung des Senats ist nicht gegeben. Die vom Antragsgegner gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Antragsgegner Gegenvorstellungen gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhebt. Diese sind jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht begründet.

Ende der Entscheidung

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