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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 4 UF 43/09
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 70 m
BGB § 1631 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin der betroffenen Jugendlichen vom 03.03.2009 gegen den Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 13.02.2009 - 408 F 17/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 70 m FGG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Unterbringung der betroffenen Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung der Beteiligten zu 1. gemäß § 1631 b BGB genehmigt. Die Unterbringung ist nach der genannten Bestimmung zulässig, wenn sie zum Wohl der Jugendlichen, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bereits mit Beschluss vom 22.01.2009 hatte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Jugendlichen in der geschlossenen Abteilung der S.-Kliniken C. im Wege der einstweiligen Anordnung familiengerichtlich genehmigt. Auf den Inhalt dieses Beschlusses, insbesondere die Ausführungen zur Notwendigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, sowie den Vermerk über die Anhörung der Betroffenen wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag der Kindesmutter vom 11.02.2009 die Verlängerung der zunächst bis zum 12.02.2009 befristeten vorläufigen Unterbringung nach Anhörung der betroffenen Jugendlichen in Gegenwart einer Ärztin der Kliniken bis zum 11.03.2009 genehmigt. Die Verlängerung der Unterbringung war nach den Ausführungen der Ärztin und der dem Verlängerungsantrag der Kindesmutter beigefügten ärztlichen Bescheinigung vom 11.02.2009 erforderlich, weil die zuvor bei der Jugendlichen festgestellte Anpassungsstörung nach wie vor gegeben ist, die sich unter anderem in selbstverletzendem Verhalten, Weglauftendenzen, aggressiven Impulsdurchbrüchen sowie regressiven Verhaltensweisen zeigt. Die Möglichkeit, der Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung auf andere Weise ohne Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zu begegnen, war bei Ablauf der zunächst gesetzten Frist bis zum 12.02.2009 noch nicht gegeben, da eine entsprechende anderweitige Einrichtung für die Betroffene noch nicht gefunden werden konnte und dies wohl auch auf Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen der Jugendlichen und der bislang bestellten Verfahrenspflegerin beruhte, wie sie seitens der Jugendlichen bei ihrer Anhörung geäußert wurden. Die Ärztin erhoffte sich durch die Bestellung der jetzigen Verfahrenspflegerin insoweit eine Änderung der Situation.

Nachdem die Bemühungen der Verfahrenspflegerin, die Jugendliche bei ihrer Großmutter in Obhut zu geben oder sie zu ihrer Mutter zurückkehren zu lassen, gescheitert waren, weil sich beide außer Stande sahen, die Jugendliche so zu beaufsichtigen, dass ihr in dem augenblicklichen Zustand nichts passieren kann, bat die Betroffene darum, gegen den angefochtenen Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Situation hinsichtlich einer Gefährdung des Kindeswohls anders einzuschätzen als das Amtsgericht. Eine Änderung der für diese Einschätzung maßgebenen Verhältnisse wird auch mit der Beschwerde seitens der Verfahrenspflegerin nicht vorgetragen.

Demgemäß war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Von einer Anhörung der betroffenen Jugendlichen und sonstiger Beteiligter hat der Senat abgesehen, da die Frist für die weitere Unterbringung mit dem heutigen Tage abläuft und im übrigen aufgrund einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, Satz 3 FGG; vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., §§ 70 m Rn. 17, 69 g Rn. 29).

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