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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 4 WF 93/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
4 WF 93/06 OLG Köln
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Schlemm am 9. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. April 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. April 2006 aufgehoben.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Nr. 2 ZPO widerrufen worden, da sie trotz Erinnerung nicht der Aufforderung nachgekommen ist, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist begründet. Die bewilligte Prozesskostenhilfe kann nach der Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Absatz 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Das Gericht ist nach § 120 Absatz 4 ZPO berechtigt, die Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich deshalb die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Absatz 4 Satz 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach diesen Vorschriften liegen hier nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin auf das Anschreiben des Gerichts und die (einmalige) Erinnerung vom 9. März 2006 keine Erklärung abgegeben. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 19. Januar 2006 (Bl. 10 PKH-Heft) ist die Antragstellerin aber nicht aufgefordert worden, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Sie ist vielmehr gebeten worden, das mitübersandte Formular ZP1a (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) auszufüllen, mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen und innerhalb von drei Wochen zurückzuschicken. Ferner wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Antragstellerin der Verpflichtung zur Rücksendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars nicht nachkomme. Entgegen der in diesem Schreiben vertretenen Auffassung besteht jedoch keine Verpflichtung zu einer erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 120 Rdn. 28 mit weiteren Nachweisen). Mangels einer dem § 120 Absatz 4 Satz 2 ZPO entsprechenden Aufforderung liegt in der fehlenden Erklärung der Antragstellerin kein Pflichtenverstoß, der die Entziehung der Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte.
Ende der Entscheidung
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