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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 5 U 44/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.1.2007 - 26 O 666/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.5.2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die hiergegen weiter erhobenen Einwände der Klägerin hat der Senat geprüft. Sie geben keinen Anlass zu einer Änderung der in der Hinweisverfügung mitgeteilten Auffassung des Senats.

Dass die weitere Entwicklung ihrer Erkrankung ungewiss war, wovon der Senat in

Übereinstimmung mit der Klägerin ausgeht, ändert nichts daran, dass es sich gleichwohl um eine "gesicherte Erkrankung" von einigem Gewicht handelt. Mit dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1994, 799) die tatsächliche Erkrankung des Versicherten gegenüber dem bloßem Krankheitsverdacht abgrenzen wollen, der in der Tat nicht mitteilungspflichtig ist. Hier aber kann von einem bloßem Verdacht keine Rede sein. Die Klägerin war vielmehr ganz real (psychisch) krank, und zwar so sehr, dass eine Krankschreibung von (zunächst) drei Wochen erfolgte - und dies mit ungewissem Ausgang. Jedenfalls diese Erkrankung war gesichert und auch diese Erkrankung war bereits eine solche von "einigem Gewicht". Auf die Frage, ob und inwieweit die folgende schwere Entwicklung zu jenem Zeitpunkt auch nur ungefähr absehbar gewesen sein mag oder nicht, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwert: 23.373,33 Euro (9 Monate Rentenzahlung bis Anhängigkeit, danach 42 Monate im Hinblick auf § 9 ZPO).

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