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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 5 W 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 29
ZPO § 29 c
ZPO § 36
ZPO § 281
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 W 37/05

In Sachen

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und Mangen

am 6.4.2005

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Landgericht Dortmund.

Gründe:

Nach §§ 36 Abs.1 Ziffer 6, Abs.2, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, wie es hier der Fall ist.

Zuständig ist das Landgericht Dortmund aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 26.1.2005, der nach § 281 Abs.2 Satz 4 ZPO für das Landgericht Dortmund bindend ist. Gründe, die der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ausnahmsweise entgegen stehen würden, liegen nicht vor. Er war insbesondere nicht objektiv willkürlich. Bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit genügen grundsätzlich nicht, um Willkür zu bejahen (BGH NJW 1993, 1273; MDR 2002, 1451; auch ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschluss vom 19.5.2004 - 5 W 74/04, vom 19.7.2004 - 5 W 77/04; vom 15.10.2004 - 5 W 141/04). Der Verweisungsbeschluss darf bei verständiger Würdigung nicht mehr verstehbar erscheinen und muss offensichtlich unhaltbar sein (BVerfGE 29, 45, 49; BGH MDR 1996, 1032). Dass sich der Richter nicht an einer herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur orientiert, stellt nach eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MDR 2002, 1450, 1451) gerade keinen Anlass dar, objektive Willkür anzunehmen, sofern nicht andere Anhaltspunkte vorliegen, die erkennen lassen, dass der Richter sich bewusst des Verfahrens entledigen wollte (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 20.2.2004 - 5 W 20/04; Beschlüsse vom 23.1.2004 - 5 W 12/04, vom 13.10.2004 - 5 W 134/04, vom 15.10.2004 - 5 W 141/04).

Ob das Landgericht Köln seine eigene (auf § 29 ZPO gestützte) Zuständigkeit letztlich zu Recht verneint hat, muss der Senat nicht entscheiden. Allerdings erscheint die Auffassung des Landgerichts Köln insoweit zumindest als vertretbar, so dass sie keinesfalls objektiv willkürlich ist. Das Landgericht Köln geht zunächst - in Übereinstimmung mit dem Kläger - von einem Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1) aus. Das erscheint angesichts der jüngeren BGH-Rechtsprechung (BGHZ 140, 111, 115; BGH NJW 2003, 1811, 1812) bei Geschäften der vorliegenden Art, wo Immobilien als Anlage- und Steuersparobjekte erworben werden, auch als zutreffend, keinesfalls aber als offensichtlich unhaltbar. Danach ist die Beratung des Käufers selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt, oder wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers hier der Fall.

Konsequent und jedenfalls vertretbar erscheint es dann aber, den Erfüllungsort danach zu bestimmen, wo die Beratungspflichten, die verletzt sein sollen, zu erfüllen sind, und nicht danach, wo der Kaufvertrag zu erfüllen und gegebenenfalls rückabzuwickeln ist. Grundsätzlich ist Erfüllungsort bei einem Beratungsvertrag, der auf Kapitalanlagegeschäfte gerichtet ist, der Geschäftssitz des Beraters (BGH NJW 2002, 2703; BayObLG NJW 2002, 2888). Erfüllungsort wäre danach entweder Bielefeld (Hauptsitz der Beklagten zu 1) oder - falls die Voraussetzungen des § 21 ZPO vorliegen, was zweifelhaft erscheint - Dortmund. Dortmund käme als Erfüllungsort vor allem unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass dies aus den Umständen (hier etwa Beratung durch eine Dortmunder Filialdirektion und in der Wohnung des Kunden) zu entnehmen wäre (§ 269 Abs. 1 BGB), was ebenfalls als gut vertretbar erscheint. Köln hingegen käme als Erfüllungsort danach eher nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass als Erfüllungsort einer Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages im Wege des Schadensersatzes der Ort der belegenen Sache anzusehen ist (so schon RGZ 70, 198), ist in der Rechtsprechung in den Fällen anerkannt, wo es um Mängel der Kaufsache geht oder um die Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten, insbesondere bei Ansprüchen aus § 463 BGB a.F. Ob er auch dann gilt, wenn ein selbständiger Beratungsvertrag verletzt ist und deswegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages begehrt wird, ist angesichts der für den Beratungsvertrag geltenden Grundsätze zumindest zweifelhaft, und zwar auch dann, wenn ein sehr enger sachlicher Zusammenhang zwischen Anlageberatung und Kauf besteht. Dem Senat ist auch keine Entscheidung eines Obergerichts (oder gar des Bundesgerichtshofes) bekannt, die in einem derartigen Fall (anders als im Fall der Verletzung einer Aufklärungspflicht, die sich als vertragliche Nebenpflicht darstellt) als Erfüllungsort den Ort des belegenen Grundstücks angenommen hätte. Selbst aber wenn das Landgericht Köln von einer derartigen Rechtsprechung abweichen würde, begründete dies nach dem oben Dargelegten nicht schon den Vorwurf objektiver Willkür (BGH MDR 2002, 1450, 1451).

Zu Recht hat das Landgericht Köln die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund bejaht. Inwieweit dies schon unter dem Gesichtspunkt des § 29 ZPO anzunehmen ist (vgl. oben), muss nicht entschieden werden. Jedenfalls besteht eine Zuständigkeit nach § 29 c ZPO. Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist (BGH NJW 2003, 1190 f.). Dass der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes im Sinne von § 1 HWiG (jetzt § 312 BGB) schlüssig vorgetragen hat, ist durch das Landgericht Köln zutreffend angenommen worden. Es ist unstreitig, dass die Verhandlungen in der Privatwohnung des Klägers geführt wurden und dass dem eine telefonische Initiative seitens der für die Beklagten tätigen Anlageberaterin vorausgingen. Es geht auch um entgeltliche Verträge zwischen einem Verbraucher und einer Unternehmer. Dass § 29 c ZPO auch auf Geschäfte Anwendung findet, die vor dem 1.1.2002 getätigt wurden, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH aaO). Ob und inwieweit daneben die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 HWiG bzw. § 312 Abs.3 BGB vorliegen (insbesondere vorhergehende Bestellung des Verbrauchers, notarielle Beurkundung), ist nach Auffassung des Landgerichts Köln für die Anwendung des § 29 c ZPO ohne Bedeutung. Diese Auffassung teilt auch der Senat. Die Zuständigkeitsregelung in § 29 c ZPO bezieht sich ihrem klaren Wortlaut nach allgemein auf "Klagen aus Haustürgeschäften", mithin nur auf die Situation eines Haustürgeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG bzw. § 312 BGB, nicht aber auf die gesamten Voraussetzungen für ein Widerrufs- oder Rückgaberecht (so auch BGH NJW 2003, 1190). Folglich erfasst § 29 c ZPO nach eindeutiger BGH-Rechtsprechung damit auch Klagen, die nicht auf Rückgewähr bzw. Widerruf gestützt sind, sondern Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben (BGH aaO). Die Norm ist damit insgesamt weit auszulegen (Zöller-Vollkommer § 29 c Rn. 1). Die Auffassung, dass gleichwohl unabhängig vom konkreten Anspruch die gesamten Voraussetzungen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts vorliegen müssten, stellt eine teleologische Einschränkung dar, die weder vom Wortlaut noch vom Willen des Gesetzgebers gedeckt ist, und die sich auch nicht mehr mit der jüngeren BGH-Rechtsprechung vereinbaren lässt.

Sonstige Umstände, die den Verweisungsbeschluss als nicht bindend erscheinen ließen, sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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