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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 5 W 44/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.1.2006 (9 O 472/05) wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.1.2006 (9 O 472/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:

bis zum 18.12.2005: 35.847,- €

ab dem 19.12.2005: 928.- €.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die beiderseitigen Streitwertbeschwerde sind jeweils zulässig. In der Sache hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen Erfolg, diejenige der Beklagten nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Unfallversicherung bemisst sich mit 10% der Höchstleistungssumme. Dies entspricht einer Festsetzung, wie sie der Bundesgerichtshof in der einzigen dem Senat bekannten Entscheidung zu dieser Frage vorgenommen hat (Beschluss vom 12.2.1992, IV ZR 241/91 = NJW-RR 1992, 608). Der Bundesgerichtshof hat zwar zu einer Anzahl anderer Versicherungen in jüngerer Zeit detailliert zur Frage des Streitwerts Stellung genommen, und dabei teilweise auf einen prozentualen Anteil an der Versicherungsleistung (regelmäßig 20%), teilweise auf das 3,5-fache der Jahresbeiträge abgestellt, jedoch - soweit ersichtlich - nie wieder zur Frage Stellung bezogen, wie unter Geltung dieser Grundsätze das Fortbestehen einer Unfallversicherung einzuordnen ist. Nach Auffassung des Senats ist allerdings die seinerzeitige, nicht näher begründete Festsetzung mit 10% der Versicherungs-(Höchst-)Leistung am ehesten geeignet, den Besonderheiten der Unfallversicherung Rechnung zu tragen. Zum einen liegt der Vergleich mit einer Risikolebensversicherung oder auch einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schon deshalb eindeutig näher, weil es sich bei der Unfallversicherung, wie bei jenen, um eine Summenversicherung handelt, während es sich bei der Kranken- oder der Haftpflichtversicherung um eine Schadenversicherung handelt, bei der die Versicherungsleistung wegen völliger Unbestimmbarkeit keinen vernünftigen Anhalt bietet. Zum anderen besteht bei der Unfallversicherung die Besonderheit darin, dass Leistungen nicht nur als einheitlicher, von vornherein feststehender Betrag gewährt werden, wie bei der Lebens- oder der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern in Abhängigkeit vom Grad der Invalidität in zahlreichen Stufen. Dabei kann nicht übersehen werden, dass die Vollinvalidität als Versicherungsfall die absolute Ausnahme, die Teilinvalidität hingegen die Regel darstellt. Dies ist neben der Ungewissheit, ob sich überhaupt das versicherte Risiko verwirklicht, eine weitere Unwägbarkeit, die bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen ist, wenngleich sie nicht dazu führen kann, dass die Grundsätze herangezogen werden, die ansonsten bei Schadenversicherungen gelten. 10% der versprochenen Leistung bei Vollinvalidität tragen dem am ehesten Rechnung.

Allerdings war - entgegen der Auffassung der Kammer und der Parteien - von vornherein der Streitwert des Klageantrags zu 2) in Höhe von 928.- € hinzuzurechnen, da es sich insoweit nicht um eine Nebenforderung, sondern um eine Hauptforderung, nämlich einen selbständig eingeklagten Schadensposten in Form von Rechtsverfolgungskosten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 9.2.2006 - 5 W 184/05), gehandelt hat.

Nach der übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 1) verblieb es beim Streitwert des Klageantrags zu 2). Eine Berücksichtigung der Kosten hinsichtlich des erledigten Teils kam nicht in Betracht. Diese Auffassung steht in Einklang mit der ständigen und bis heute nicht aufgegebenen BGH-Rechtsprechung (etwa BGH NJW-RR 1995, 1089; BGHR ZPO § 91a; vgl. Zöller-Herget m.w.N.), der sich der Senat anschließt. Die Frage ist seit jeher heftig umstritten (vgl. zum Streitstand Herget aaO.). Der Senat folgt allerdings auch hier der BGH-Rechtsprechung, da sie sachgerecht ist. Im Gegensatz zur einseitigen Teilerledigung (wo Kosten für den erledigten Teil hinzuzurechnen sind), wird über den erledigten Teil nicht mehr (und zwar auch nicht in geänderter Form) mündlich verhandelt. Vielmehr ist die Kostenentscheidung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung nach § 91 a ZPO zu treffen. Der auch nur teilweise Anfall einer Terminsgebühr ist damit nicht gerechtfertigt. Insoweit war die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs.4 GKG.

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