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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.04.2000
Aktenzeichen: 6 U 135/99
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9
AGBG § 11 Nr. 7
AGBG § 10 Nr. 4
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 13 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 18
AGBG § 8
BGB § 675
BGB §§ 676 a ff
BGB § 626
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 135/99 26 O 115/98 (LG Köln)

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 14.04.2000

Verkündet am 14.04.2000

Berghaus, JS'in z.A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.07.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 115/99- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen, insbesondere Giro-, Spar- und Bankverträgen des Postbank Online-Service mit PIN und TAN die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristschen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

"Die Postbank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Service besteht. Eine solche Sperre und eine Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über den Postbank Online-Service nicht aufheben" wie nachstehend wiedergegeben:

II. Der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Veröffentlichungsbefugnis darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicheheit in derselben Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die von ihm jeweils zu stellenden Sicheheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abzuwenden.

Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer wird auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die Verbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest angehören. Laut § 3 seiner Satzung verfolgt er die Aufgabe, die Interessen der Verbraucherschaft durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte - eine Bank - bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme am sogenannten "Online-Service" an, mit welchem u.a. die Erteilung von Überweisungsaufträgen entweder im Rahmen des T-Online-Dienstes oder per Internet ermöglicht werden soll. Der Anschluss an das Internet selbst und die technische Verbindung zu dem beklagtenseits bereitgestellten Online-Service hat der Kunde durch den Abschluss eigener Verträge mit Providern zu bewerkstelligen. Um den Online-Service der Beklagten in dem von der kontoführenden Stelle jeweils angebotenen Umfang nutzen zu können, werden dem Kunden von dieser zum Nachweis seiner Zugangsberechtigung zuvor Transaktionsnummern (TAN) und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) übermittelt.

Den die Inanspruchnahme des Online-Services vorsehenden Verträgen mit ihren Kunden legt die Beklagte die in der Urteilsformel im einzelnen wiedergegeben "Besonderen Bedingungen der Deutschen Postbank AG -Postbank Online-Service mit PIN und TAN" (im folgenden: "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "AGB") zugrunde, die unter den Ziffern 7 und 9 jeweils die nachfolgenden Klauseln enthalten:

"7 Die Bank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Service besteht. Eine solche Sperre und eine Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über den Postbank Online-Service nicht aufheben."

sowie

"9 Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten Postbank Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen z.B. Überlastung der Telekommunikationsnetze."

Die genannten beiden Klauseln sind Gegenstand der Beanstandungen des klagenden Verbandes.

Zur Begründung dieser Beanstandungen hat der Kläger aus im einzelnen näher ausgeführten rechtlichen Erwägungen die Auffassung vertreten, daß die unter Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung zu einer mit den Maßstäben des § 9 AGB-Gesetz unvereinbaren unangemessenen Benachteiligung der Kunden u.a. deshalb führe, weil die Beklagte es sich mit der darin vorgesehenen, ihrem letztlich nicht nachprüfbaren Ermessen vorbehaltenen Möglichkeit der "Sperrung" des Zugangs zum Online-Service vorbehalte, das Vertragsverhältnis unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zu beenden. Die unter Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung falle - was der Kläger ebenfalls im einzelnen näher ausgeführt hat - nach Maßgabe der §§ 10 Nr. 4, 11 Nummern 7, 8 und 15 AGB-Gesetz sowie des 9 AGB-Gesetz der Unwirksamkeit anheim.

Der Kläger hat beantragt,

1. es der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen, insbesondere Giro-, Spar- und Bankverträgen des Postbank Online-Services mit PIN und TAN, die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

a) Die Bank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank-Services besteht. Eine solche Sperre und eine Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über den Postbank Online-Service nicht aufheben.

b) Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service möglich;

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1a) und 1b) genannten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Vorstandsmitgliedern, anzudrohen;

3. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die gegen die vorbezeichneten AGB-Klauseln vorgebrachten Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Die in Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Möglichkeit der Sperrung des Zugangs zum Online-Service aus wichtigem Grund zeige dem Kunden mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit auf, in welchen Fällen er mit einer solchen Sperrung rechnen müsse. Zu berücksichtigen sei dabei auch, daß sie - die Beklagte - verpflichtet sei, Mißbrauchsmöglichkeiten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren zu minimieren. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden trete im übrigen mit Blick auf die auch bei erfolgter Sperre des Zugangs zum Online-Service weiterhin bestehende Möglichkeit der Erteilung von Aufträgen oder des Abfragens von Informationen auf herkömmlichem Weg nicht ein. Was die unter Ziff. 9 der AGB enthaltene Bestimmung angehe, so enthalte diese weder eine Haftungsbegrenzung noch gar einen Haftungsausschluß, weshalb § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz schon seinem Anwendungsbereich nach ausscheide. Die Unwirksamkeit der infragestehenden Klausel ergebe sich auch nicht aus § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz, weil die zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auf Ausnahmefälle beschränkt, den Voraussetzungen nach, unter denen sie gelten sollen, hinreichend bestimmt und für die Kunden auch zumutbar seien.

Mit Urteil vom 14.07.1999, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die in Ziff. 7 der AGB formulierte Klausel deshalb keine die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende Regelung enthalte, weil darin die Voraussetzungen der Sperre und deren Wirkungen letztlich der Bestimmung des § 626 BGB nachgebildet seien. Im übrigen treffe die Klausel keine Aussage dazu, welche Konsequenzen sich aus einer Zugangssperre zum Online-Service hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen der Parteien und eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Kunden ergeben könnten. Erst im Rahmen einer ggf. später geführten individuellen Auseinandersetzung sei im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein zur Sperre berechtigender wichtiger Grund vorgelegen habe. Was die vom Kläger angegriffene, in Ziff. 9 Satz 1 der AGB enthaltene Regelung angehe, so könne diese nicht losgelöst von ihrem Kontext beurteilt werden. Der unmittelbar nachfolgende Satz 2 der Klausel erläutere aber hinreichend die Voraussetzungen der in Satz 1 genannten zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service. Halte die Klausel aus diesem Grund einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 9 AGB-Gesetz stand, gelte das im Ergebnis auch, soweit der Kläger eine Unvereinbarkeit mit den §§ 10 Nr. 4, 11 Nr. 7, 8 und 15 AGB-Gesetz geltend mache. Denn die Klausel enthalte keine Regelung zu den aus einer zeitweiligen Unterbrechung und Beschränkung des Zugangs zum Online-Service der Beklagten resultierenden Folgen, sondern beschreibe lediglich die Fälle, in denen es zu derartigen Beschränkungen und Unterbrechungen kommen könne.

Gegen dieses ihm am 22.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger - bei Gericht eingegehend am Montag, dem 23.08.1999 - Berufung eingelegt, die er mittels eines am 25.10.1999, nach entsprechend gewährter Fristverlängerung, eingereichten Schriftsatzes begründet hat.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine in erster Instanz gestellten Klageanträge in umformulierter Fassung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung, auf die insoweit verwiesen wird. Ergänzend hebt er hervor, daß der Zugang zum Online-Service eine erhebliche Bedeutung für den betroffenen Kunden habe, so daß dieser bei Eingreifen der Sperre gemäß Ziff. 7 der AGB trotz der verbliebenen Möglichkeit der Kommunikation mit der kontoführenden Stelle der Bank auf traditionellem Wege in eine ihn maßgeblich beeinträchtigende Situation gerate. Die in Rede stehende Klausel lasse dabei auch völlig offen, was unter einem die Vornahme der Sperre rechtfertigenden "wichtigen Grund" zu verstehen sei. Bei kundenfeindlicher Auslegung könnten insoweit letztlich auch "Lappalien", die nur für die Beklagte subjektiv wichtige Gründe darstellten, zum Anlass für eine Sperrung des Zugangs zum Online-Service herangezogen werden. Was die Klausel unter Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehe, so erschöpfe sich deren Regelungsgehalt entgegen der in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Würdigung keineswegs in einer bloßen Beschreibung, in welchen Fällen die dort genannten zeitweiligen Unterbrechungen und Beschränkungen eintreten könnten. Mit der Klausel versuche die Beklagte vielmehr, sich das Recht zu verschaffen, die Online-Serviceverbindung unter bestimmten Voraussetzungen sanktionslos zu unterbrechen, und erwecke so den Eindruck, daß sie auch in diesem Fall vertragsgerecht handele. Die Beklagte erstrebe durch die in Rede stehende Klausel somit im Ergebnis eine "blankettmäßige" Freistellung für alle Fälle der Leistungsstörung.

Die Klägerin beantragt,

das am 14.07.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 115/98 - abzuändern und die Beklagte nach den oben wiedergegebene erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen jedoch mit der Maßgabe, daß der Klageantrag unter Ziff 1) um den Zusatz ergänzt wird "...wie nachstehend wiedergegeben:

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend unterstreicht sie, daß mit der Sperre des Zugangs zum Online-Service keine Störung des Leistungsaustauschverhältnisses im Online-Banking bewirkt werden könne, weil sich das Angebot des Online-Services darauf beschränke, lediglich eine "Tür" zu öffnen, damit der Kunde die Dienstleistung der Bank im Rahmen des Giroverhältnisses in Anspruch nehmen könne. Die Sperrung gefährde auch den Zweck des Giroverhältnisses nicht, weil der Online-Service eine bloße Nebenabrede zum Girovertrag darstelle. Der Kunde gerate durch die Sperre des Zugangs zum Online-Service nicht in eine ihn unangemessen beanchteiligende Situation, weil er weiterhin die sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten nutzen könne und der Online-Zugang ohnehin nicht zu einer schnelleren Bearbeitung des jeweiligen Auftrags durch die Bank führe. Auch treffe es nicht zu, daß der die Zugangssperre rechtfertigende "wichtige Grund" nicht hinreichend bestimmt definiert sei. Was als "wichtiger Grund" in Betracht komme, könne angesichts der Vielfalt der darunter zu subsumierenden individuellen Lebensvorgänge nicht genauer eingegrenzt werden. Das von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz erfasste Transparenzgebot sei nicht verletzt, weil die daraus für den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen folgende Verpflichtung, klar durchschaubare Rechnungen zu finden, nur im Rahmen des Möglichen anzuerkennen sei.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des klagenden Verbraucherschutzvereins hat in der Sache lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

Der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz klagebefugte Kläger kann zwar von der Beklagen Unterlassung verlangen, die unter Ziff. 7 in die "Besonderen Bedingungen der Deutschen Postbank AG - Postbank Online-Service mit PIN und TAN" eingestellte Klausel weiterhin zu verwenden. Denn diese Klausel hält den durch § 9 AGB-Gesetz vorgegebenen Maßstäben einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist daher als unwirksam zu erachten. Als berechtigt erweist sich insoweit auch die nach Maßgabe von § 18 AGB-Gesetz begehrte Veröffentlichungsbefugnis. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger indessen gegen die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Abweisung des hinsichlich der Klausel gemäß Ziff. 9 der AGB geltend gemachten Unterlassungbegehrens; die gegenüber dieser Klausel vorgebrachten Wirksamkeitsbedenken vermögen sämtlich nicht durchzugreifen.

Das dargestellte Ergebnis begründet sich im einzelnen wie folgt:

I. Mit Recht wendet der Kläger sich gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts betreffend die unter Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführte Klausel. Letztere führt zu einer den Kunden unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung und ist wegen Unvereinbarkeit mit § 9 AGB-Gesetz als unwirksam zu erachten.

Daß die hier in Rede stehende Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 ff AGB-Gesetz unterworfen und dieser Kontrolle nicht etwa nach Maßgabe von § 8 AGB-Gesetz entzogen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Die hier in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht unmittelbar die sich aus dem Giroverhältnis selbst ergebenden Haupt-Leistungspflichten der Parteien regeln, sehen eine ganz bestimmte, per Gesetz nicht definierte Art der dem Kunden im Rahmen des Giroverhältnisses durch die Bank zur Verfügung zu stellenden Möglichkeiten der Erteilung von Weisungen und Aufträgen (vgl. §§ 665, 676 a ff BGB) sowie des Zugriffs auf sein Konto vor. Sie modifizieren daher inhaltlich die der Bank gem. §§ 675, 676 a ff BGB auferlegte Pflicht der Geschäftsbesorgung, konkret der Entgegennahme und Ausführung von Weisungen und Überweisungsaufträgen des Kunden, indem die Postbank sich verpflichtet, dem Kunden einen bestimmten, im Gesetz so nicht geregelten Weg der Erteilung von Weisungen und Überweisungsaufträgen zu eröffnen und zur Verfügung zu stellen sowie die auf diesem Weg erteilten Aufträge "anzunehmen" und auszuführen. Stellen sich somit die hier fraglichen AGB insgesamt als eine das eigentliche Hauptleistungsversprechen der Bank inhaltlich modifizierende Nebenabrede dar, die als solche der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht von vornherein entzogen ist, so gilt das speziell auch für die hier zu beurteilende einzelne Klausel unter Ziff. 7 der AGB, die regelt, daß und unter welchen Voraussetzungen der zur Verfügung gestellte Weg u.a. der Erteilung von Überweisungsaufträgen im Online-Service für den Kunden gesperrt und dieser daher auf die sonstigen Möglichkeiten verwiesen ist, den geschäftlichen Verkehr mit der Beklagten abzuwickeln. Denn die Klausel verschließt einen zunächst ausdrücklich vereinbarten und von der Beklagten danach offenzuhaltenden Weg der Erteilung von Aufträgen und Weisungen, was zumindest suggeriert, ein unabhängig von den "traditionellen" Möglichkeiten des Bankverkehrs bestehendes Recht des Kunden werde beschränkt. Derartige Klauseln, die den Eindruck erwecken, unabhängig von dem Hauptleistungsversprechen bestehende Rechte des Kunden des Verwenders der AGB würden beschränkt, unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, Rdn. 2 zu § 8 AGBG m.w.N.).

Ist die unter Ziff. 7 der AGB der Beklagten formulierte Klausel damit aber an den Maßstäben u.a. von § 9 AGB-Gesetz zu messen, hält sie diesen nicht stand.

Soweit die Klausel formuliert, daß der Zugang zum Postbank Online-Service aus "wichtigem Grund" jederzeit gesperrt werden könne und dies insbesondere beim Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Services in Betracht komme, führt dies nach der im Rahmen des Klauselüberprüfungsverfahrens zugrundezulegenden kundenfeindlichsten Auslegung zu einer die Kunden unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung. Denn nach dem Wortlaut der Klausel kann eine Sperrung des Zugangs zu dem Online-Service "aus wichtigem Grund jederzeit", d.h. nach zwanglosem Verständnis auch ohne vorherige Ankündigung und selbst dann erfolgen, wenn die Ursache dieses zum Anlaß für die Vornahme der Sperre genommenen wichtigen Grundes im Risiko- und Verantwortungsbereich der Postbank liegt. Erfaßt der Regelungsgehalt der Klausel aber auch den Fall, in dem die Postbank selbst den zum Anlaß für die sofortige Sperre genommenen "wichtigen Grund" liefert, stellt es sich als eine unangemessene, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung dar, den Kunden ohne vorherige Ankündigung, die diesem ggf. die Möglichkeit eröffnete, seinen Interessen an der Aufrechterhaltung des Zugangs zum Online-Service ggf. zum Vorrang zu verhelfen, vom Zugang zum Online-Service auszusperren.

Denn dem Kunden wird auf diese Weise eine Möglichkeit des Datenzugriffs und Datenaustauschs ohne sein Zutun verschlossen, für die er an einen Dritten - den Provider - ein Entgelt ("Grundgebühr") bezahlt (vgl. Präambel der AGB). Diesem gegenüber kann er aber, weil die Sperre von der Beklagten veranlaßt worden ist und der Provider seine Vertragsleistung, nämlich das Bereitstellen der technischen Möglichkeit des Zugangs zum Online-Service erbringt, aus dem Provider-Vertrag keine Rechte entgegenhalten und bleibt unverändert zur Zahlung der "Grundgebühr" verpflichtet. Neben diesem rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkt führt der Ausschluß vom Online-Service aber auch im Tatsächlichen zu einer nicht unbeträchtlichen Behinderung des Kunden. Denn der Kunde, der sich aus Gründen der beruflichen Beanspruchung oder aus sonstigen persönlichen Gründen, wie beispielsweise einer langfristigen oder dauerhaften krankheitsbedingten Wegeunfähigkeit und/oder großer örtlicher Entfernung zu einer Postbank-Filiale, bewusst für die Abwicklung seiner Bankgeschäfte durch Inanspruchnahme des Online-Services der Beklagten entschieden hat, muß nunmehr entweder die Filialen der Beklagten zu den banküblichen Öffnungszeiten aufsuchen oder den Postverkehr wählen. Diese, bei Sperrung des Zugangs zum Online-Service verbliebenen "traditionellen" Wege des Zugriffs auf das Konto und der Erteilung von Aufträgen im Giroverhältnis sind aber der Kommunikation im Online-Service, auf die der Kunde sich bei seinen Dispositionen eingerichtet hat und auch einrichten durfte, nicht gleichwertig. Das gilt selbst dann, wenn - wie die Beklagte dies einwendet - "online" übermittelte Aufträge nicht schneller als die auf herkömmlichem Weg erteilten Aufträge, sondern ggf. erst am folgenden Tag ausgeführt werden sollten. Denn angesichts der üblichen Postlaufzeiten führt dies in aller Regel gleichwohl noch zu einer zügigeren Erledigung der Aufträge, als dies bei Übermitlung im traditionellen Briefverkehr gilt. Auch bei Einbezug der Erwägung, daß die Anordnung einer Zugangssperre im Einzelfall durchaus auch im Interesse des Kunden liegen kann, dessen Konto vor Zugriffen durch Unbefugte im Online-Service "geschützt" werden soll, ist die Klausel ihrer Formulierung nach nicht auf solche Mißbrauchsfälle beschränkt, sondern erfasst sie generell auch Fallkonstellationen, in denen die Sperre des Zugangs zum Online-Service ausschließlich im Interesse der Bank liegt, ohne daß diese in ihre Entscheidung für die Sperrung der Zugangsmöglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Belange der Kunden nehmen müßte.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Senat unter Hinweis auf die mit dem Überweisungsgesetz vom 21.07.1999 (BGBl 1642) eingefügten Vorschriften der §§ 676 a ff BGB ausgeführt hat, daß - da auf Seiten der Bank eine Pflicht zur Annahme des in dem Überweisungsauftrag liegenden Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht bestehe - die Aussperrung des Kunden von der Möglichkeit der Übermittlung eines Überweisungsvertrages durch die "Tür" des Online-Services nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen könne, weil der Kunde sich ohnehin nicht auf die Ausführung seines Überweisungsauftrages verlassen könne, vermag das keine abweichende Würdigung zu rechtfertigen. Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß auf Seiten der einen Überweisungsauftrag erhaltenden Bank grundsätzlich kein Kontrahierungszwang bzw. die Pflicht besteht, diesen Auftrag anzunehmen und auszuführen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., Rdn. 11 zu § 676 a und Rdn. 14 zu § 676 f BGB ). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die in den Allgemeinen Geschäftbedingungen geregelten Möglichkeiten des Online-Services der Beklagten im Rahmen eines bestehenden Giroverhältnisses bereitgestellt werden. Aus einem solchen Giroverhältnis kann die Bank indessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Verpflichtung zum Abschluss eines Überweisungsvertrages treffen, wenn das betroffenen Konto ein ausreichendes Guthaben aufweist oder ein ausreichender Kredit gewährt ist und der die Überweisung in Auftrag Gebende verfügungsberechtigt ist (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.). Da die hier zu beurteilende Klausel ihrem Anwendungsbereich nach aber auch die letztgenannten Fälle umfasst, in denen die Bank aus dem Girovertrag verpflichtet ist, den Überweisungsauftrag anzunehmen und die Überweisung auszuführen und sich die Aussperrung des Kunden von der Möglichkeit, Überweisungsaufträge durch Zugriff auf den Online-Service der Beklagten zu erteilen, und sich daher benachteiligend auswirkt, hat diese Sachverhaltskonstellation das im Rahmen des Kauselüberprüfungsverfahren zugrundezulegende kundenfeindliche Verständnis und die Würdigung der AGB-Klausel mitzubestimmen.

Vor diesem Hintergrund führt die fragliche Regelung, die es der Bank ermöglicht, den Zugang zum Online-Service jederzeit und ohne vorherige Anhörung des Kunden auch aus einem ihrer eigenen Risiko- und Einflusssphäre unterfallenden "wichtigen Grund" zu sperren, insgesamt zu einer unangemessenen Vertragsgestaltung und ist sie deshalb wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.

Im Ergebnis Gleiches gilt schließlich aber selbst dann, wenn die Beklagte nach der hier fraglichen Klausel tatsächlich nur dann zur Sperre des Zugangs zum Online-Service aus wichtigem Grund berechtigt sein sollte, wenn letzterer seine Ursache in einem der Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden unterfallenden Umstand hat. Denn dann erweist sich die hier zu beurteilende Klausel jedenfalls wegen Verletzung des Transparenzgebotes gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam, weil der Kunde der Klausel die Voraussetzungen, unter denen die Anordnung der Sperre des Zugangs zum Postbank Online-Service berechtigt sein soll, nicht hinreichend deutlich entnehmen kann.

Allgemeine Geschäftbedingungen müssen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen (vgl. Brandner in : Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 87 und 89 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Um den Anforderungen des solcherart zu definierenden Transparenzgebots zu genügen, muß jede Rechte oder Pflichten des Vertragspartners regelnde Bestimmung so gestaltet und formuliert sein, daß jener über seine Rechte und Pflichten nicht in die Irre geführt werden kann (vgl. Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 87, 89 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die unter Ziff. 7 der AGB formulierte Klausel bei der hier erörterten Fallkonstellation nicht.

Allerdings trifft es dabei im Ausgangspunkt zu, daß der Beklagten in diesem Zusammenhang eine vollständige Aufzählung der Gründe, welche die Sperre des Zugangs zum Online-Service rechtfertigen können, nicht abzuverlangen ist. Abzuverlangen ist der Beklagten als Verwenderin der AGB jedoch der klarstellende Hinweis darauf, daß es sich dabei um solche Gründe handelt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung sowohl ihrer eigenen Belange als auch der Interessen des Kunden die Aufrechterhaltung des Zugangs zum Online-Service unzumutbar machen. Denn nur so ist in einer mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbarenden und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ausschließenden Weise gewährleistet, daß dem Kunden vor Augen steht, daß Anlaß für die Sperre aus wichtigem Grund nur solche Umstände sein können, die nicht im Risiko- und Verantwortungsbereich der Bank ihre Ursache haben und bei der seine persönlichen Belange an der Aufrechterhaltung des Zugangs zum Online-Service mit den Interessen der Bank an der sofortigen Sperre dieses Zugangs abgewogen werden. Eine derartige Klarstellung leistet der im zweiten Satz der Klausel folgende Hinweis, daß die Sperre aus wichtigem Grund "..insbesondere in Betracht ...(kommt), wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Services besteht" indessen schon wegen der "insbesondere"-Formulierung nicht, die nahelegt, daß "im allgemeinen" auch andere Fälle in Betracht kommen, in denen die Sperre aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein soll. Darüber hinaus macht der beispielhaft genannte Tatbestand der "mißbräuchlichen" Nutzung ebenfalls nicht transparent, daß der Mißbrauch nicht auf die Risiko- und Verantwortungssphäre der Beklagten zurückgehen darf, so daß beispielsweise die Fälle der versehentlichen doppelten Vergabe der persönlichen IdentifikationsNr. -PIN - und/oder der TransaktionsNr. - TAN - oder der nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesicherten Übermittlung der PIN und/oder TAN die Sperre aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, daß das Erfordernis der Vornahme einer die persönlichen Belange des Kunden am Zugang zum Online-Service berücksichtigenden Interessenabwägung vor Anordnung der Sperre nicht erkennbar wird, was suggeriert, daß derartige Kundenbelange für die Anordnung der Sperre keine Bedeutung haben.

Sind aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen der Anordnung der Zugangssperre selbst in der Klausel aber nicht hinreichend definiert, wird der Bankkunde damit zugleich im Unklaren über sein Recht gelassen, die Aufhebung der Sperre und damit weiterhin den vertragsgemäßen Zugang zum Postbank Online-Service im Rahmen der Abwicklung des Giroverhältnisses zu verlangen.

III. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger indessen gegen die Abweisung seines auf die Klausel gemäß Ziff. 9 der AGB gerichteten Unterlassungsbegehrens.

Denn diese Klausel verstößt nicht gegen die vom Kläger angeführten Maßstäbe der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff AGB-Gesetz.

Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte wolle sich mit dieser Klausel das Recht verschaffen, die Online-Service-Verbindung sanktionslos zu unterbrechen, begründet dies eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Bankkunden nicht.

Dabei trifft es im Ansatz allerdings zu, daß sich der Regelungsgehalt der infragstehenden Klausel nicht in der bloßen Beschreibung der Fälle erschöpft, in denen die zeitlichen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service der Beklagten eintreten können. Jedenfalls aus der Sicht eines erheblichen Teils der Kunden suggeriert die Klausel, daß der Eintritt der beschriebenen Unterbrechungen und Beschränkungen des Zugangs zum Online-Service die Vertragsgemäßheit der Leistung der Beklagten nicht tangiert und daher von vornherein eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Aber auch bei Zugrundelegen dieses Verständnisses hält die Klausel den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle stand.

Bei der Würdigung des Regelungsgehaltes der hier zu beurteilenden Klausel verbietet sich von vornherein eine isolierte Betrachtungsweise allein des ersten Satzes der genannten Bestimmung. Deren Aussagewert und Regelungsgehalt erschließt sich vielmehr zwanglos im Zuammenhang mit dem unmittelbar folgenden zweiten Satz, der ganz offenkundig eine Definition der im ersten Satz als Anlaß für die zeitweilige Beschränkung und Unterbrechung erwähnten "technischen und betrieblichen Gründe" vornimmt. Die danach maßgeblichen, eine zeitweilige Beschränkung und Unterbrechung ermöglichenden "technischen und betrieblichen Gründe" sollen nach dem Wortlaut der Klausel indessen ihre Ursache sämtlich in Störungen finden, die von der Beklagten nicht zu vetreten sind ("höhere Gewalt", Überlastung des Telekommunikationsnetzes") oder die u.a. im Interesse des Kunden an der Aufrechterhaltung eines möglichst ungestörten Zugangs zum Online-Service liegen ("Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen", "Wartungs- oder Instandsetzunsgarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten Postbank Online-Service notwendig sind"). Geht aus der Klausel aber hervor, daß die vorübergehende Unterbrechung und Beschränkung des Online-Service entweder auf nicht von der Beklagten zu vertretenden oder aber auf solchen Umständen beruhen, die auch im Interesse des Kunden selbst liegen, ist eine unangemessene Benachteiligung i.S. der Generalklausel des § 9 AGB-Gestez nicht zu erkennen, zumal die Online-Bank ansonsten "rund um die Uhr geöffnet" ist und Wartungsarbeiten jedweder Art nicht außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden können.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht aus der Erwägung, daß die Beklagte mit der genannten Formulierung den Eindruck einer "Freistellung" für alle Fälle der Leistungsstörung zu ihren Gunsten suggeriere und damit Kunden unter Verletzung des Transparenzgebots von der Geltendmachung der ihnen in diesen Fällen zustehenden Rechte abhalte. Denn erfaßt die hier zu beurteilende Klausel lediglich die Fälle, in denen die Beklagte die vorübergehende Leistungsstörung - konkret den Verzug mit der Pflicht zur Verschaffung des Zugangs zum Online Service - nicht zu vertreten hat, kann der Kunde hieraus ohnehin keine Rechte gemäß §§ 284 ff BGB herleiten, und greift der Gedanke einer die tatsächliche Rechtsposition des Kunden verschleiernden Intransparenz nicht. Eine abweichende Würdigung ergibt sich dabei auch nicht aus der von den Parteien angezogenen Entscheidunng des Senats in dem Verfahren 6 U 72/97 (Urteil vom 15.05.1998 - dort S. 25 - 28). Denn anders als im Streitfall erfasste die dort beurteilte Klausel ihrem Wortlaut nach auch die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit und verstellte dem Kunden daher den Blick auf die sich aus der Nichtigkeit des Vertrages ergebenden Rechte. Abweichend davon ist die hier in Rede stehende Klausel ihrem Wortlaut nach auch für den rechtlich nicht vorgebildeten Kunden zwanglos dahin zu verstehen, daß nur die zeitweilige Beschränkung bzw. Unterbrechung des von der Beklagten als solchem zu bewerkstelligenden Zugangs zum Online-Dienst, also lediglich Fälle nachträglich sich einstellender vorübergehender Leistungshindernisse erfaßt sind, die überdies auf nicht von der Beklagten zu vertetenden Umständen beruhen.

Auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach Maßgabe von § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz scheidet aus, da aus den genannten Gründen die mit der Möglichkeit zur befristeten Unterbrechung und Beschränkung des Zugangs zum Online-Service vorbehaltene Leistungsänderung für die Kunden nicht unzumutbar ist. Im Ergebnis Gleiches gilt unter Heranziehung der aus § 11 Nr. 7, 8 und 15 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäbe der Inhaltskontrolle. Da die Bestimmung eine Regelung nur für solche Fälle trifft, in denen die zeitweilige Beschränkung und Unterbrechung des Zugangs zum Online-Service auf nicht von der Beklagten zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, greifen die Vorschriften des § 11 Nr. 7 und Nr. 8 ihrem Anwendungsbereich nach nicht. Auch wird hierdurch mit Blick auf die Bestimmung des § 282 BGB nicht eine die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändernde Regelung getroffen, so daß die Klausel schließlich ebenfalls den Wirksamkeitsanforderungen des § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz standhält.

II. Das Veröffentlichungsbegehren ist nach alledem lediglich in bezug auf Ziff. 7 der AGB begründet. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 18 AGB-Gesetz vor, da mit Blick auf den als nicht unerheblich einzuschätzenden Verbreitungsgrad der von der Beklagten verwendeten AGB der Kläger nur auf diese Weise eine größere Breitenwirkung der Verurteilung erreicht, um Kunden zu ermöglichen, sich auf das Urteil im Verhältnis gegenüber der Beklagten zu berufen und darüberhinaus auch Drittverwender vor der Verwendung gleicher AGB-Klauseln zu warnen (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O.,Rdn. 5 zu § 18 AGB-Gesetz).

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn mit Blick auf die expandierende Verbreitung der Inanspruchnahme von Online-Serviceleistungen der Banken sowie der Verwendung der den Zugang zu diesem Leistungsangebot regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist zu erwarten, daß die im vorliegenden Rechtsstreit mit den Klauseln 7 und 9 der beklagtenseits verwendeten Geschäftsbedingungen sich stellenden Rechtsfragen auch künftig wiederholt auftreten werden. Die Herbeiführung einer höchstrichterlichen Klärung im Interesse der Rechtsfortbildung ist daher geboten.



Ende der Entscheidung

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