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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.09.2000
Aktenzeichen: 6 U 31/00
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 2 Ziff. 2
UWG § 13 Abs. 2 S. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 31/00 31 O 794/99 LG Köln

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 1.9.2000

Verkündet am 1.9.2000

Meinecke, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.8.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 794/99 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zunächst zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den vorliegenden Prozess zu führen.

Der Kläger ist - was gerichtsbekannt ist und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird - ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der Vorschrift, der zur Verfolgung seiner Ziele personell und sachlich ausreichend ausgestattet ist. Ihm gehören auch in ausreichender Zahl Mitglieder an, die Waren gleicher Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Diese Voraussetzung ist bereits deswegen erfüllt, weil nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers auch der Hauptverband des deutschen Einzelhandels zu seinen Mitgliedern gehört und diesem Verband wiederum in repräsentativer Zahl Einzelhändler angehören, die wie die Beklagte Farben anbieten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es demgegenüber nicht erforderlich, dass gerade auch Warenhäuser oder Verbrauchermärkte auf die beschriebene Weise mittelbar (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 13 UWG RZ 23 c m.w.N.) oder sogar unmittelbar als Mitglied dem Kläger angehören. Denn der streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß ist durch die Art der Bewerbung der Farbe und nicht dadurch gekennzeichnet, dass die Farbe gerade in einem Verbrauchermarkt vertrieben worden ist.

Der Anspruch ist auch begründet. Nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, z.B. nach den von der Beklagten selbst angeführten Entscheidungen "unbestimmter Unterlassungsantrag I" und "Werbebeilage" des BGH (WRP 91,216,218 und 99,924,927) ist der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch nicht auf eine mit dem bereits erfolgten Verstoß identische Verletzungsform beschränkt, sondern erfasst er auch solche zukünftigen Handlungen, die mit dem ursprünglichen Verstoß zwar nicht identisch, gleichwohl aber im Kern gleich sind. Dieser Grundsatz gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann, wenn die wettbewerbswidrige Handlung auf einer bloßen Verwechslung beruht, wie sie nach ihrer Behauptung dem vorliegenden Fall zugrunde liegt. Denn die Gesichtspunkte, die einen im gewissen Maße über eine identische Wiederholung des Verstoßes hinausgehenden Umfang des Unterlassungsanspruches rechtfertigen, gelten unabhängig davon, wie es zu dem verschuldensunabhängigen Verstoß gekommen ist. Ausgehend hiervon geht der geltendgemachte Antrag nicht zu weit.

Das Wesen des der Sache nach zwischen den Parteien unstreitigen Wettbewerbsverstoßes liegt darin, dass die Beklagte eine Dispersionsfarbe mit dem angeblichen Testurteil beworben hat, obwohl die Farbe nicht getestet worden war. Dass es sich dabei um eine für Innenräume vorgesehene Farbe gehandelt hat, kennzeichnet den Verstoß ebenso wenig wie etwa die Form des Farbeimers oder die Farbe von dessen Deckel. Zu dem Kernbereich des Verstoßes gehören damit zunächst alle Dispersionsfarben, aber im Rahmen der zulässigen gewissen Verallgemeinerung auch sonstige in Verbrauchermärkten üblicherweise vertriebenen Farben und Lacke. Denn auch diese gehören zu den Produkten, die von der Stiftung Warentest geprüft werden. Der Umstand, dass es sich bei der betroffenen Farbe gerade um eine Dispersionsfarbe gehandelt hat, macht nicht den Kern des Verstoßes aus.

Schließlich erfasst das von dem Landgericht ausgesprochene Verbot nur Farben und Lacke und erkennt dem Kläger damit nicht mehr zu, als ihm zusteht. Der im allgemeinen Sprachgebrauch ungewöhnliche Terminus "Anstrichmittel" verläßt diesen Rahmen nicht. Schon nach seinem Wortlaut verbietet es sich, ihm - wie dies die Beklagte tut - etwa Gerüste und Leitern zuzurechnen. Auch sonstige Hilfsmittel, wie Abklebeband, Spachtel, Abrollgitter usw. stellen keine Anstrichmittel dar. Soweit der ungebräuchliche, zumindest in erste Linie Farben und Lacke umfassende Wortlaut Zweifel hinsichtlich der Grenzen seines Bedeutungsgehaltes offen lassen sollte, werden diese durch die Begründung des landgerichtlichen Urteils, das der Kläger verteidigt, beseitigt. Danach erfasst der Begriff die vorgenannten Hilfsmittel nicht, sondern - was auch dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren entspricht - nur Farben für den Innen- und solche für den Außenanstrich sowie Lacke.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Begründung, dass die Unterlassungserklärung der Beklagen vom 29.7.1999 die Wiederholungsgefahr nicht hat beseitigen können.

Dass schließlich der Verstoß im Sinne des § 13 Abs.2 S.2 UWG geeignet war, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, stellt die Beklagte mit Recht nicht in Abrede.

Ein Anlass, entsprechend dem Antrag der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 546 Abs.1 S.2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM.

Ende der Entscheidung

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