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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 7 U 195/99
Rechtsgebiete: AKB, PflVersG, BGB, RBHG, BNotO, KfzPflVV, PflVG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 10 Abs. 2 c
AKB § 10 Abs. 2 f
PflVersG § 3 Nr. 1
PflVersG § 9 S. 2
BGB § 254
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
RBHG § 5
BNotO § 19
KfzPflVV § 2 Abs. 2 Nr. 6
PflVG § 2 Abs. 2 S. 1
PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 1
PflVG § 2 Abs. 2 S. 4
PflVG § 3 Nr. 9
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 195/99 5 O 126/99 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 06.04.2000

Verkündet am 06.04.2000

Lingnau, JHS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und Dr. Kling

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1999 - 5 O 126/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Sonderkraftfahrzeugs zum Transport von Rollstuhlfahrern mit dem amtlichen Kennzeichen ......... Halter dieses Fahrzeugs ist der A.-S.-Bund in K..

Am 03.01.1997 verursachte der beim A.-S.-Bund eingesetzte Zivildienstleistende M. bei einer Sondertransportfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei wurde die Rollstuhlfahrerin K.K., deren Rollstuhl auf der Ladefläche des Sonderkraftfahrzeuges ordnungsgemäß befestigt war, schwer verletzt. Sie verstarb am 06.01.1997 an den Folgen des Unfalls. Außerdem wurden ein entgegenkommender Kraftomnibus sowie ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug beschädigt.

Die Klägerin regulierte die von den Geschädigten geltend gemachten immateriellen und materiellen Schäden und hat folgende Zahlungen geleistet:

- an die Erben der getöteten Frau K.: ein Schmerzensgeld von 6.000,00 DM, Kosten einer ärztlichen Auskunft: 92,00 DM, Beerdigungskosten (pauschal): 20.500,00 DM, Anwaltskosten: 2.939,74 DM, Behandlungskosten: 2.409,84 DM Zusammen: 31.941,58 DM

- für Schäden am PKW (Halterin W.): Sachverständigenkosten: 447,50 DM, Reparaturkosten: 4.593,56 DM, Nutzungsausfall: 245,00 DM Zusammen: 5.286,06 DM

- für Schäden an dem Kraftomnibus (Halterin: Regionalverkehr K. GmbH): Reparaturkosten: 19.451,22 DM, Vorhaltekosten: 2.276,96 DM Zusammen: 21.728,18 DM

- sonstige Kosten: Kosten eines Strafaktenauszuges: 96,60 DM Reinigungskosten der Stadt K.: 233,00 DM Zusammen: 329,60 DM

Die Klägerin nimmt mit der vorstehenden Klage die beklagte Bundesrepublik im Wege des bereicherungsrechtlichen Rückgriffs und des Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Anspruch.

Dazu hat sie im wesentlichen geltend gemacht:

Soweit es um den Ausgleich der immateriellen Schäden gehe, habe sie an die Erben der getöteten Frau K. ein Schmerzensgeld von 6.000,00 DM gezahlt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Mitversichert im Sinne des § 10 Abs. 2 c) AKB sei der Zivildienstleistende M. nur dann, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden. Dies sei aber nicht der Fall, weil sich die Haftung der Zivildienstleistenden nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und damit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richte. Da der A.-S.-Bund in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu der beklagten Bundesrepublik stehe, sei überdies auch § 10 Abs. 2 f) AKB nicht einschlägig. Eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 1 PflVersG habe danach niemals bestanden, so dass die Zahlung des Schmerzensgeldes ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Hinsichtlich der materiellen Schäden habe sie zwar gegenüber den Geschädigten nach §§ 3 Nr. 1, 9 S. 2 PflVersG die Ansprüche erfüllen müssen, im Innenverhältnis zu der als Gesamtschuldnerin haftenden Bundesrepublik habe jedoch diese den Schaden allein zu tragen, weil der Zivildienstleistende den Unfall schuldhaft verursacht habe, sie selbst aber für die Unfallfolgen nur aus Gefährdungshaftung einzustehen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.295,42 DM nebst 7,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie im wesentlichen darauf verwiesen, dass ein Bereicherungsanspruch schon deshalb scheitere, weil die Klägerin in Kenntnis dessen, dass sie zur Zahlung des Schmerzensgeldes nicht verpflichtet sei, geleistet habe. Ebensowenig bestehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Überdies könne die Eintrittspflicht der Klägerin als Haftpflichtversicherer nicht davon abhängen, ob (zufällig) ein Zivildienstleistender und nicht ein Angestellter der Beschäftigungsstelle das Sonderkraftfahrzeug geführt habe. Die Auffassung der Klägerin, § 10 Abs. 2 c) AKB greife bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht ein, führe im übrigen zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Dienstherr im Falle grobfahrlässigen Handelns bei dem Zivildienstleistenden Rückgriff nehmen könne. Dies laufe aber dem Schutzgedanken des § 10 Abs. 2 c) AKB zuwider und führe außerdem zu dem wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnis, dass die Beklagte die Rolle des Haftpflichtversicherers übernehme und auf diese Weise die Klägerin trotz voller Prämienzahlungen von ihren Leistungspflichten entlastet werde.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des geleisteten Schmerzengeldes hat es, insoweit der Klägerin folgend, den bereicherungsrechtlichen Rückgriff zugelassen und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht der Klägerin nach § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 10 Abs. 2 c) und f) AKB nicht gegeben seien. Hinsichtlich des materiellen Schadens seien beide Parteien als Gesamtschuldner anzusehen, im Innenverhältnis habe diesen jedoch die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 254 BGB allein zu tragen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.08.1999 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 13.09.1999 (Montag) eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb der ihr bis 15.11.1999 gewährten Fristverlängerung mit bei Gericht am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Vorschrift des § 839 BGB, aus der sich die Haftung der Bundesrepublik in Verbindung mit Artikel 34 GG ergebe, sehr wohl als Anspruchsnorm privatrechtlichen Inhalts verstanden werden könne und deshalb § 10 Abs. 2 c) AKB Anwendung finde. Zu bedenken sei überdies, dass bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Ausschluss des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung gelte. Dann sei es aber nur konsequent, auch den Haftungsgrund unabhängig davon, ob er sich aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergebe, gleich zu behandeln.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die zur Verurteilung der Beklagten führenden Feststellungen des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Bundesrepublik der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

I.

1. Der vorstehenden Klage liegt eine Fallgestaltung zugrunde, bei der ein Zivildienstleistender bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit einem haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Ob in einem solchen Fall der Anspruch des Geschädigten gegen die Bundesrepublik wegen Verschuldens des Zivildienstleistenden (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) unter den Versicherungsschutz fällt, ist bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden worden. Allerdings hat sich der Senat schon mit (Teil-) Aspekten der sich bietenden Problematik befasst (vgl. Urteil vom 07.12.1995 - 7 U 56/95 -), die Frage aber letztlich auf sich beruhen lassen, weil es für den Kläger bei der in jenem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachgestaltung unzumutbar war, zunächst den Haftpflichtversicherer zu verklagen. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH NJW 1997, 2109 = VersR 1997, 967).

2. Die nunmehr zu entscheidende Frage ist dahin zu beantworten, dass bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art sowohl wegen der immateriellen als auch der materiellen Schäden Versicherungsschutz in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2 c) AKB besteht mit der Folge, dass im Verhältnis der Parteien zueinander die Klägerin als Haftpflichtversicherer allein haftet und ihr deshalb der Rückgriff gegen die Beklagte, auf welche Rechtsgrundlage er auch immer gestellt wird, verwehrt ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass einer ausdehnenden Auslegung der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen prinzipiell enge Grenzen gesetzt sind. Die Auslegung oder analoge Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 c) AKB ist andererseits entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Hinblick auf den Vertragscharakter der allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Regelung entspricht nämlich wörtlich dem § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KfzPflVV). Dann ist aber eine Auslegung jedenfalls insoweit zulässig, als die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Die Versicherungsbedingungen wollen der genannten Verordnung genügen. Sie bestimmen den Kreis der Mitversicherten wie § 2 Abs. 2 der Verordnung. Dann ist aber eine erweiternde oder analoge Anwendung nach den Grundsätzen zur Auslegung von Rechtsnormen möglich.

Geht man allein vom Wortlaut der Vorschrift aus, so spricht dieser gegen die hier vertretene Auffassung, weil der als Fahrer eines Sonderfahrzeuges eingesetzte Zivildienstleistende im Hinblick auf die Regelung des Artikel 34 GG für den eingetretenen Schaden nicht einzustehen hat und deshalb Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen ihn nicht erhoben werden können.

Diese allein am Wortlaut orientierte Auffassung berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass die Amtshaftung entwicklungsgeschichtlich und rechtssystematisch zum Bereich der unerlaubten Handlungen gehört, also zu allererst dem Privatrecht zuzuordnen ist. § 839 BGB bildet einen Sondertatbestand der unerlaubten Handlung (BGHZ 34, 375 (380)), der die Haftung der Beamten behandelt und dabei nicht zwischen Amtspflichtverletzungen im privatrechtlichen Wirkungskreis der Beamten einerseits und solchen im hoheitlichen Tätigkeitsbereich andererseits unterscheidet (BGHZ 34, 99 (104) = NJW 1961, 658 (600)). Art. 34 S. 1 GG verlagert (lediglich) bei Handlungen in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes (= hoheitlicher Tätigkeitsbereich) die aus § 839 BGB den handelnden Amtswalter persönlich treffende Schadensersatzverpflichtung auf den Hoheitsträger und wirkt damit als verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 10 m.w.N.; Kreft, Öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, § 839, Rd. 22). Die Eigenart der Amtshaftung besteht also darin, dass sie von der persönlichen Haftung des handelnden Amtswalters ausgeht und diese Haftung auf den Staat überleitet. Es handelt sich insoweit um eine mittelbare Staatshaftung, nicht um eine unmittelbare Staatshaftung, die als unmittelbares Zurechnungssubjekt den Staat selbst ansprechen müsste. Daraus folgt, dass Art. 34 GG auch heute noch nicht als "originäre" Anspruchsgrundlage, sondern "angeseilt" an § 839 BGB als bloße Passivlegitimationsnorm verstanden werden muss (Ossenbühl a.a.O., S. 11 m.w.N.). Wenn also Art. 34 GG von "Verantwortlichkeit" spricht, so ist damit die in § 839 BGB bestimmte Verantwortung gemeint, die durch Artikel 34 GG lediglich in Bezug auf die Passivlegitimation verschoben wird.

In seinem rechtsdogmatischen Ausgangspunkt beruht mithin das Amtshaftungsrecht auf einer gesetzlichen Haftungsbestimmung privatrechtlichen Inhalts. Dies wird auch daran deutlich, dass in Teilbereichen eine Haftungsverlagerung nicht stattfindet, die Eigenhaftung des Beamten vielmehr bestehen bleibt. Dies gilt etwa nach § 5 RBHG für die Gebührenbeamten, zu denen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Bauabnahme und Brandstättenschau (BGHZ 62, 372) und die Vermessungsingenieure zählen wie auch der Notar, für den allerdings in § 19 BNotO eine besondere Haftungsgrundlage existiert. Besondere Regelungen bestehen ferner hinsichtlich der Beschränkung der Staatshaftung für Ausländer, wonach im Einzelfall die persönliche Haftung des Beamten sowohl des Bundes als auch der Länder bestehen bleiben kann bzw. verschiedentlich nach der derzeitig geltenden Gesetzeslage bestehen bleibt (vgl. zum Sachstand: Ossenbühl, a.a.O., S. 98 ff.). Dies weist aber darauf hin, dass unter die gesetzlichen Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch jene über die Amtshaftung fallen. Die privatrechtliche Grundlage des Amtshaftungsanspruchs wird durch die - dem öffentlichen Recht zuzuordnende - Zurechnungsnorm des Art. 34 GG nicht geändert. Demzufolge läßt sich aus den §§ 1 ff. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), die den gesetzlichen Rahmen für die allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) bilden, auch nicht entnehmen, dass im Amtshaftungsrecht wurzelnde Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollten. Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KfzPflVV, die mit § 10 Abs. 2 f) AKB inhaltlich übereinstimmt, ergibt sich sogar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (gerade auch) die Fälle des Art. 34 GG unter die Vorschrift fallen sollen (typischer Fall: Schädigung eines Dritten auf einer Dienstfahrt mit der Folge eines Anspruchs des Dritten gegen die Anstellungskörperschaft des Versicherungsnehmers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

3. Darüber hinaus führt die bloße Wortinterpretation im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 2 AKB zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten, wenn der Unfall durch den Zivildienstleistenden grobfahrlässig verursacht wird. In diesem Fall hat er nämlich seinem Dienstherrn im Wege des Rückgriffs (§ 34 Abs. 1 ZDG) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, während er im anderen Falle, dass sich der Versicherungsschutz auch auf ihn erstreckt, einer solchen Belastung nicht ausgesetzt wird. Dieser Wertungswiderspruch verstärkt sich noch dadurch, dass er haftungsrechtlich schlechter gestellt wird als etwa Wehrdienstpflichtige, die mit Dienstkraftfahrzeugen aufgrund grobfahrlässigen Verschuldens in einen Unfall verwickelt werden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 PflVG hat nämlich die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Versicherungspflicht befreite Beklagte bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art für den Fahrer (wehrpflichtigen Soldaten) in gleicher Weise und gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung. Ein Rückgriff gegen den Fahrer ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S. 4 PflVG ausgeschlossen. Anders als der Zivildienstleistende haftet demnach der wehrdienstpflichtige Soldat in einem vergleichbaren Fall nicht. Für eine solche systemwidrige Konsequenz gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Die Beklagte verweist überdies mit Recht darauf, dass die von der Klägerin vertretene Auffassung zu einer nicht gerechtfertigten Entlastung des Haftpflichtversicherers für den Fall führt, dass das Sonderkraftfahrzeug von einem Zivildienstleistenden geführt wird.

4. Fällt aber danach der Zivildienstleistende M. als Fahrer des Sonderkraftfahrzeuges in den Kreis der mitversicherten Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 c) AKB, so stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten weder Bereicherungsansprüche noch Ansprüche aus einem zwischen den Parteien etwa bestehenden Gesamtschuldnerverhältnis zu, weil die Klägerin gem. § 3 Nr. 9 PflVG im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander allein verpflichtet ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Rechtssache behandelt Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die noch nicht entschieden sind und wichtige Problemkreise betreffen, zu denen verschiedene Ansichten vertretbar sind. Der Senat läßt deshalb die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 59.295,42 DM

Ende der Entscheidung

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