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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 8 U 27/06
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 250/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem mit der Fa. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossenen Treuhandvertrag geltend, der im Rahmen des Erwerbs einer Mitberechtigung an einem Erbbaurecht bzw. des Sondereigentums an einer Eigentumswohnung in E. abgeschlossen wurde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gem. § 25 HGB liegen nicht vor; daneben komme auch keine Rechtsscheinhaftung der Beklagten für etwaige Ansprüche gegen die Fa. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in Betracht.

Die Kläger haben gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Sie rügen mit der Berufung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 25 I HGB verneint. Es liege eine Firmenfortführung vor, da schon den Begriffen "Treuhandgesellschaft" und "Steuerberatungsgesellschaft" eine prägende Wirkung zukomme, jedenfalls in Verbindung mit dem Akronym "GMP." Auch bei Bildung der Abkürzung "GMP" sei bei würdigender Gesamtbetrachtung eine Firmenfortführung anzunehmen; für den betroffenen Verkehrskreis sei erkennbar, dass diese Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben "G., M. und Partner" abgeleitet worden sei. Darüberhinaus liege auch eine tatsächliche Unternehmensfortführung vor: Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung der Vollmachturkunde, wonach der Fa. G. weiterhin Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 04.07.2006 (Bl. 149 ff. GA) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des am 16.03.2006 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 250/05 - zu verurteilen, an sie 60.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet insbesondere, sie habe das Unternehmen der Fa. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Fa. G.) nicht fortgeführt. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Vollmachtsurkunde vom 03.04.01, die redaktionell falsch gewesen sei. Durch sie seien keine neuen Treuhandvereinbarungen mehr geschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 02.08.2006 (Bl. 164 ff. GA).

II.

Die formell bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat, folgt er der angefochtenen Entscheidung, deren Begründung keiner Ergänzung bedarf, in vollem Umfang.

Nur im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren sind noch folgende Ausführungen veranlasst:

Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB liegt nicht vor. Die alte Firmenbezeichnung "Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH G., M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft" bezog ihre Individualisierungskraft als Personenfirma wesentlich aus den Namensbestandteilen G. und M.. Den Geschäftsbezeichnungen kommt hingegen nur eine geringe Bedeutung im Hinblick auf die Individualisierung der Firma zu; dementsprechend hat die Rechtsprechung das Weglassen entsprechender Zusätze auch meist als unschädlich im Hinblick auf die Firmenkontinuität angesehen (vgl. die Beispiele bei MK-Lieb, § 25 HGB, Rn. 66 m. N.). Die neue Firma "GMP GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft" ist danach nicht mit der alten Bezeichnung zu identifizieren. Ausschließlich für Eingeweihte ist erkennbar, dass GMP für G., M. und Partner stehen kann. Das Klangbild der Firmen ist ganz unterschiedlich, aus der neuen Firmenbezeichnung kann in den beteiligten Verkehrskreisen gerade nicht geschlossen werden, dass nicht nur das Handelsgeschäft erworben, sondern gerade auch die Firma fortgeführt werden sollte; der Unterschied ist hier ohne weiteres erkennbar, weil die Namensbestandteile fehlen. Die Verkürzung mehrerer Personennamen auf eine sich deutlich unterscheidende schlagwortähnliche Geschäftsbezeichnung hat bereits das Reichsgericht als haftungsschädlich im Sinne des § 25 HGB angesehen (vgl. RGZ 145/274, 278). Dem entspricht der vorliegende Fall; im Übrigen fehlen in der neuen Firmenbezeichnung auch die Bestandteile Revisions- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; der GmbH-Zusatz findet sich an anderer Stelle, die Geschäftsbezeichnungen, soweit sie verblieben sind, stehen in anderer Reihenfolge und werden der Abkürzung GMP nicht mehr teilweise vorangestellt, sondern nur noch nachgestellt.

Darüberhinaus fehlt es am Merkmal der tatsächlichen Firmenfortführung als weiterer Voraussetzung der Haftungserstreckung. Das Landgericht hat hier zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche Geschäftsfortführung nicht hinreichend substantiiert worden sind. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, warum sich die Fa. G. aus dem Anlagevermittlungsgeschäft zurückgezogen hat und den Betrieb insoweit an die Fa. D. veräußert hat. Die Kläger verweisen lediglich darauf, dass die Beklagte unter derselben Geschäftsadresse residiere und dieselben Telefonanschlüsse wie die Fa. G. genutzt habe. Zudem sei der Briefbogen beider Firmen ähnlich gestaltet gewesen. Dies reicht für einen tatsächlichen Unternehmensübergang nicht aus.

Auf eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten können die Kläger sich schon deshalb nicht berufen, da sie beim Erwerb der Mitberechtigung im Jahre 1993 ihr Vertrauen der Fa. G. entgegengebracht haben und danach keine Dispositionen im Vertrauen auf die weitere Haftung der Fa. G. mehr vorgenommen haben, so dass das Landgericht mit Recht die Kausalität verneint hat. Zudem kann sich aus der allgemeinen Rechtsscheinhaftung schon von der Rechtsfolgenseite keine weitergehende Haftung als bei echter Unternehmensfortführung ergeben: Der Rechtsscheinkaufmann etwa muss sich wie ein Kaufmann nach HGB-Vorschriften behandeln lassen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Rechtsscheintatbestand nur über das Merkmal der Geschäftsfortführung hinweghelfen könnte, nicht aber das Merkmal der Firmenfortführung gem. § 25 HGB ersetzen kann.

Danach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000,- €

Ende der Entscheidung

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