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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: 9 U 145/99
Rechtsgebiete: StPO, ABGF, VVG, ZPO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
ABGF § 26 Abs.1 S. 3
AGBF § 11 Nr. 2
VVG § 61
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 145/99 18 O 454/98 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 11.04.2000

Verkündet am 11.04.2000

Meinecke, J.H.S.`in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Kretzschmar

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1999 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 454/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger mietete im Jahre 1993 ein Ladenlokal in der B.straße in B. zum Betriebe eines Fischfeinkostgeschäfts an. Seit August 1996 betreibt er nach einem Umbau dort auch eine Imbissstube. Mit Versicherungsbeginn 1.08.1996 schloss der Kläger bei der Beklagten eine DynamischeSachversicherung ab, die auch die Feuerversicherung mit Betriebsunterbrechungsversicherung für das Fischgeschäft mit Imbiss umfasste. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Dynamische Sachversicherung des Gewerbes und Freier Berufe (ABGF) sowie die Deklaration der versicherten Sachen und Kosten zugrunde.

Das Ladenlokal beheizte der Kläger mit einem handelsüblichen Gasofen (2900 Watt, 50 mbar Anschlussdruck, Typ Mepamsa, 345 DAS), für den auf Grund der Größe und baulichen Beschaffenheit 11 KG schwere Propangasflaschen zu benutzen sind. Für den Herd in der Imbisszeile verwendetet der Kläger größere, 33 KG schwere Propangasflaschen.

Am Sonntag, dem 29.12.1996, kam es in der Imbissstube zu einem Brand, der erheblichen Schaden in den Räumlichkeiten anrichtete. Dieser ereignete sich wie folgt:

Wegen der an diesem Tage und an den Tagen zuvor herrschenden kalten Außentemperaturen war ein ständiges Heizen in dem Ladenlokal erforderlich.

Der Kläger hatte sich bereits zwei Tage vorher vergeblich bemüht, neue 11 KG - Gasflaschen zu kaufen. Als um die Mittagszeit des 29.12.1996 die letzte vorhandene 11 - KG Propangasflasche leer war, schloss der Kläger, weil er keine weitere Flasche dieser Größe vorrätig hatte, eine noch teilweise gefüllte 33 KG - Propangasflasche, die ausschließlich für den Betrieb an der Kochzeile vorgesehen war, an den Gasofen an. Diese Flasche passte von den Ausmaßen her nicht in die dafür vorgesehene rückwärtige Öffnung des Ofens. Zudem ließ die Kürze des am Ofen montierten Anschlussschlauchs nicht zu, dass die Flasche neben dem Ofen senkrecht auf den Boden gestellt wurde. Aus diesem Grund suchte der Kläger nach einem anderen Standort, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er die Flasche schräg gekippt auf einem Stuhl aufstellte, angelehnt an den Ofen, oder auf den Boden legte. Der Kläger schloss sodann den Druckregler, der sich an dem Schlauch befand, an die Gasflasche an und nahm den Ofen in Betrieb. Im Laufe des Tages bemerkte er eine Vereisung an der Ventilarmatur und dem Zulaufschlauch. Zunächst versuchte er vergeblich, mit Hilfe eines Sprays die Vereisung zu beseitigen. Gegen 22.50 Uhr drehte der Kläger das Ventil zu, um den Ofen auszuschalten. Als die Flamme nicht erlosch, nahm er eine Rohrzange und versuchte durch Drehen das Ventil zu schließen. Die Flamme im Ofen erlosch jedoch nicht. Da er das Ladenlokal verlassen und nach Hause gehen wollte, schraubte er mit der Rohrzange an dem Schlauch mit Druckregler. Einzelheiten zum Vorgehen des Klägers sind streitig, insbesondere wie es zum anschließenden Lösen des Schlauches gekommen ist.

Plötzlich schlugen vom Ofen her Flammen den Schlauch entlang zum Druckregler und der Gasflasche hin. Da der Kläger die Gefahr einer Explosion erkannte, zog er die Gasflasche in die Mitte des Raums. Dort brannte die Gasflasche mit einer gewaltigen Stichflamme, die gegen die Decke schlug und die dort angebrachte Dekoration in Brand setzte. Der Kläger löschte die Flammen mit bloßen Händen und erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades, die in der Nacht im Krankenhaus stationär behandelt wurden.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Herbeiführen einer Brandgefahr wurde im Februar 1997 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nachdem der Kläger der Beklagten den Schadenfall angezeigt und Schäden in Höhe von 139.000,-- DM angemeldet hatte, lehnte diese eine Regulierung des Schadens ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe die Gasflasche leicht gekippt an die Theke gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, hat er demonstriert, dass die Gasflasche auf einem Stuhl angelehnt an den Gasofen mit der Austrittsöffnung in dessen Richtung sich befunden habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte ihm die aus dem Brandschadenereignis am 29.12. 1997 (richtig 1996) in dem Fischgeschäft mit Imbiss in B.-K., B.straße 60 entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schäden auf Grund der mit dem Kläger zu GSV 40/340/1546362/532 abgeschlossenen Feuerversicherung mit Betriebsunterbrechungsversicherung zu ersetzen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger Leistungsklage erheben könne.

Im übrigen hat sie sich darauf berufen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, bereits die Verwendung der ungeeigeneten Gasflasche, die der Kläger auf den Boden gelegt habe, sei eine grobe Nachlässigkeit gewesen. Wie die Polizei festgestellt habe, habe sich zwar das Reglerstück mit Anschlußschlauch auch auf die 33 KG - Flasche aufschrauben lassen, da Durchmesser und Gewinde übereingestimmt hätten, ein festes Schließen habe aber nicht herbeigeführt werden können, weil die Dichtlippen nicht übereingestimmt hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei jedenfalls darin zu sehen, dass der Kläger bei teilweise geöffneter Gasflasche in unmittelbarer Nähe zum Gasofen den Druckregler abgeschraubt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen.

Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 30.07.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 27.08.1999 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 27.10.1999 mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage macht er geltend, er habe mit dem Schadenregulierer der Beklagten vereinbart, dass dieser auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen den Schaden feststellen solle, was bisher nicht erfolgt sei, hilfsweise beantrage er die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens. In der Sache trägt er nunmehr im Wesentlichen vor, er sei von der Kammer des Landgerichts mißverstanden worden. In Wahrheit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er das Ventil zugedreht habe, um den Gasfluss zu unterbrechen. Während er versucht habe, das Ventil mittels einer Wasserpumpenzange zuzudrehen, seien ihm vom Ofen her die Flammen entgegen geschlagen, die sich entlang des Schlauches in Richtung Gasflasche ausgebreitet hätten. Um ein Übergreifen der Flammen zu verhindern, habe er gegen den Ofen getreten. Durch den Tritt sei der Verbindungsschlauch von der Gasflasche abgesprungen. Das Feuer am Ofen sei zurückgegangen und er habe die Flasche hinter sich gezogen und die Entwicklung des Feuers am Herd beobachtet. Plötzlich habe er bemerkt, dass aus der Gasflasche eine meterhohe Flamme ausgetreten sei, die er mit bloßen Händen erstickt habe.

Der Schaden sei dadurch enstanden, dass die Gasflasche aus Platzgünden nicht senkrecht positioniert worden sei, so dass Flüssiggas in den Gasschlauch gelangt sei und zu einer Vereisung geführt habe, die ein festes Verschließen des Ventils verhindert habe. Schließlich macht der Kläger geltend, dass sich die von der Beklagten vorgelegte Gebrauchsanweisung für einen Gasofen nicht auf das vom Kläger verwendet Modell beziehe. Ein Sicherheitsanordnung des Herstellers sei ihm nicht bekannt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die aus dem Brandschadenereignis vom 29.12.1996 in dem Fischgeschäft mit Imbiss, B.straße 60, 53129 B., entstandenen Schäden im Rahmen der bei der Beklagten abgeschlossenen dynamischen Sachversicherung - Nr. GSV 40/340/1546362/532 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die unterlassene Vorsorge, einen ausreichenden Vorrat an 11 KG - Flaschen anzuschaffen, und der behelfsmäßige Anschluss der größeren Flasche zeige die Gedankenlosigkeit des Klägers. Außerdem habe er das Symptom der Vereisung als Gefahrensignal falsch gedeutet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der beigezogenen Akten StA Bonn 63 Js 48/97, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Sie ermöglicht es, zunächst den Grund des Anspruchs zu klären und dann gegebenenfalls ein Sachverständigenverfahren durchzuführen. Nach § 26 Abs.1 S. 3 ABGF kann der Versicherungsnehmer einseitig ein Sachverständigenverfahren verlangen. Demnach kann er sich zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (vgl. BGH, VersR 1986, 675; OLG Hamm, r+s 1992, 61, 62; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 64 Rn 13 mit weiteren Nachweisen).

II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses am 29.12.1996 kein Anspruch auf Versicherungsschutz auf Grund der bei der Beklagten abgeschlossenen Dynamischen Sachversicherung zu.

Die Beklagte ist von der Entschädigungspflicht frei.

Sie kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, §§ 11 Nr. 2 AGBF, 61 VVG.

Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv vorauss, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG, Rn 117; § 61, Rn 11 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommen muss in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten, ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden ( vgl. BGH, r+s 1989, 193 = VersR 1989, 840; r+s 1989, 209 = VersR 1989, 852; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Das schadenursächliche Verhalten des Klägers begründet in mehrfacher Hinsicht den Vorwurf der besonders schweren Sorfaltspflichtverletzung im Umgang mit Propangas, einem -wie allgemein bekannt ist und dem Kläger auch bewußt war- leicht entzündlichen Stoff.

Bereits durch das Verwenden der 33 KG - Gasflasche anstelle der für den Ofentyp allein vorgesehenen 11 KG - Flasche ist die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Durch die Konstruktion des Ofens ist vorgegeben, dass keine 33 KG - Flaschen verwendet werden dürfen. Auf Grund der Größe und der baulichen Beschaffenheit ist der Ofen ausschließlich mit 11 KG - Flaschen zu bestücken. Das war dem Kläger auch klar, wie er selbst schon außergerichtlich gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten eingeräumt hat. Außerdem hatte der Kläger sich zwei Tage vor dem Schadenereignis bemüht, neue 11 KG - Gasflaschen zu bekommen, weil nur diese für den Ofen geeignet waren, was ihm jedoch nicht gelungen war. Das zeigt, dass er damit rechnete, dass der Inhalt der vorhandenen 11 KG - Flasche alsbald zur Neige gehen würde und er Ersatzflaschen des zum Ofen passenden Tpys 11 KG benötigte.

Auf die Frage, ob dem Kläger eine Gebrauchsanweisung des Herstellers des Gasofens vorgelegen hat, kam es danach nicht an.

Die sodann vom Kläger vorgenommene Behelfskonstruktion für den Anschluss der 33 KG - Flasche war äußerst leichtsinnig. In seiner Verhandlung mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 21.01.1997 hat der Kläger angegeben, er habe die Gasflasche auf die Erde gelegt. Er habe sie legen müssen, weil er ansonsten mit dem Zuführungsschlauch nicht an den Brenner gekommen wäre. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht demonstriert, dass die Gasflasche auf einem Stuhl angelehnt an den Gasofen und mit der Öffnung in dessen Richtung zeigend positioniert war. In beiden Fällen handelte es sich, da keine senkrecht stehende 11 KG - Flasche verwendet wurde, nicht um einen ordnungsgemäßen Anschluß. Im letzteren Fall des Anlehnens bestand sogar die Möglichkeit, dass die Flasche durch die Schräglage bedingt umfallen und der Schlauch sich dadurch lösen konnte. Darüberhinaus konnte wegen der Schrägstellung -wovon der Kläger selbst in der Berufungsinstanz ausgeht- Flüssiggas in den Gasschlauch gelangen und zu einer Vereisung führen, die ein festes Verschließen des Ventils verhindert habe. Dass diese Vereisung nichts mit der Außentemperatur zu tun hatte, sondern auf dem Anschluss einer ungeeigneten Gasflasche beruhte, konnte der Kläger unschwer aus dem Umstand entnehmen, dass zuvor bei gleich niedrigen Außentemperaturen eine Vereisung bei der Verwendung der vorgesehenen 11 KG - Flasche nicht aufgetreten war. Schon dieses - wie der Kläger in der Berufungsschrift selbst einräumt - schadenursächliche Verhalten bei der Aufstellung der 33 KG - Flasche ist von äußerstem Leichtsinn geprägt.

Grobe Fahrlässigkeit ergibt sich aber auch aus dem späteren leichtsinnigen Hantieren des Klägers beim versuchten Abstellen des Gasofens.

Allein das Benutzen einer Rohrzange stellt bereits eine Gefahr dar, weil hierduch leicht die Ventildichtung beschädigt werden kann. Der weitere Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung zum Hantieren an der Schlauchverbindung steht im Widerspruch zu der eigenen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die er nach Diktat genehmigt hat. Dort hat der Kläger erklärt, er habe festgestellt, dass sich das Ventil nicht mehr mit der Hand habe regulieren lassen. Deshalb habe er mit der Rohrzange das Ventil geschlossen. Es habe eine für ihn ziemlich lange Zeit gedauert, ohne dass die Flamme erloschen sei. Er habe endlich nach Hause gehen wollen und habe deshalb den Schlauch "abgezogen". "Dabei" sei es dann zu der Stichflamme gekommen. An diesen Angaben muss sich der Kläger festhalten lassen.

Daraus geht hervor, dass der Kläger bei noch brennender Flamme den Schlauch gelöst hat, unabhängig davon, ob er zuvor das Ventil auf- oder zugedreht hat. Unstreitig ist, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen ausweislich ihres Vermerks den Regulierungsknopf in vollständig geöffneter Stellung vorgefunden hat (Bl. 13 der Ermittlungsakte).

Dieses Verhalten des Klägers ist äußerst leichtsinnig. Er war sich bewusst, dass die Flamme noch brannte und löste gleichwohl den Schlauch. Wie er selbst angegeben hat, ist bei diesem Vorgang auch die Stichflamme entstanden. An welcher Stelle genau das Gas ausgetreten ist, konnte offen bleiben.

Den Kläger trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigerter Verschuldensvorwurf. Die Gefährlichkeit seines Handelns im Zusammenhang mit Propangas war ihm, nicht zuletzt auf Grund seiner Schulbildung (Abitur), klar. Er wusste, dass er die letzte noch vorhandene 11 KG - Gasflasche alsbald werde gegen eine volle austauschen müssen. Die Situation kam nicht überraschend. Er hatte ausreichend Zeit, sich um Ersatzflaschen zu bemühen. Gleichwohl versuchte er, eine gefährliche Behelfslösung mit einer offensichtlich zur Verwendung ungeeigneten Flasche von 33 KG. Darüberhinaus setzte er sich beim Hantieren an der Schlauchverbindung über jede Vorsichtsmaßnahme hinweg, weil er es eilig hatte und nach Hause wollte.

Durch diese Handlungsweise ist der Brand auch verursacht worden.

Nach alledem ist Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer des Klägers nach seinen Angaben: 100.000,--DM.

Ende der Entscheidung

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