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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 9 U 181/05
Rechtsgebiete: AKB, StVZO, StVO, BGB


Vorschriften:

AKB § 12 Abs. 1 I b)
StVZO § 18
StVO § 29 a
BGB § 932
BGB § 935 Abs. 1
BGB § 947
BGB § 948
BGB § 1006
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.8.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 470/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin, die eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, beschäftigt sich u. a. mit dem Ausschlachten und Zusammensetzen von Fahrzeugen. Sie hatte bei der Beklagten eine Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk abgeschlossen. Es liegen die AKB in der Fassung vom 1.6.1993 (Bl. 150 ff GA) und die Sonderbedingungen der Beklagten zu Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (Bl. 158 ff GA) zugrunde.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin wegen einer behaupteten Entwendung vom 26.1.1998 eines aus Einzelteilen im Betrieb der Klägerin zusammengesetzten BMW. Nähere Einzelheiten zu der Herkunft der verwendeten Teile sind streitig. Der Wagen wurde im Mai 1998 in Belgien wieder aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft Köln übergab den Wagen an die U.-Versicherung als Versicherer eines Fahrzeugs, dessen Teile u.a. eingebaut waren.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 13.9.1996 einen PKW BMW 320 i ohne Kraftfahrzeugbrief zum Preise von 1.000 DM von einem Verkäufer namens X. mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXX18556 erworben (vgl. Kaufvertrag Bl. 5 GA). Der Wagen habe einen Brandschaden gehabt und sei zum Ausschlachten angekauft worden. Am 5.6.1997 habe sie einen BMW M 3 mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXX38372 als Unfallwagen mit Kraftfahrzeugbrief zum Kaufpreis von 22.250 DM erworben (vgl. Kaufvertrag Bl. 6 GA). Unter Verwendung von Teilen aus dem auszuschlachtenden BMW habe sie den BMW M 3 völlig neu aufgebaut. Dieser sei durch den Vater des Geschäftsführers der Klägerin mit einer roten Nummer probegefahren worden. Am 26.1.1998 sei das Fahrzeug von dessen Betriebsgrundstück bei bereits abgenommener roter Nummer von Unbekannten entwendet worden.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert 33.046,06 € betrage.

Die Klägerin hat im Wege der Teilklage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass der Klägerin keine Forderung in Höhe von 33.046,06 € aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 13.9.1996 zusteht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Entwendung bestritten und hat sich auf Verjährung berufen. Sie hat vorgetragen, sie habe mit Schreiben vom 29.7.1998, dessen Zugang streitig ist, die Deckung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2004 hat die Beklagte erklärt, dass der Rückschein betreffend das Schreiben nicht mehr vorhanden sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.7.2005 (Bl. 186 a ff GA) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch entfalle, weil das Vorliegen eines äußeren Bildes des Diebstahls nicht sicher anzunehmen sei. Der Zeuge habe zwar in seiner Vernehmung die Entwendung bestätigt, die Aussage sei jedoch nicht überzeugend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen L. unzutreffend gewürdigt.

Zu den Eigentumsverhältnissen an dem streitigen Fahrzeug trägt die Klägerin ergänzend vor, der von dem Verkäufer X. erworbene BMW 320 i sei am 13.9.1996 an die Klägerin übergeben und unmittelbar an den Folgetagen im Betrieb der Klägerin auseinandergebaut worden.

Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass es zum einen sein könne, dass der von X. erworbene Wagen nicht mit dem angeblich dem Zeugen I. gestohlenen identisch sei oder zum anderen das Fahrzeug des Herrn I. schon lange vorher in den Besitz des X. gelangt sein könnte. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihr Vorbringen dahin präzisiert, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei dem verwendeten 320 i um das Fahrzeug des Zeugen I. gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2003 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Klägerin habe kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Das Fahrzeug BMW 320 i sei dem Zeugen I. am 29.10.1996 entwendet worden. Der Sachverständige W. habe festgestellt, dass es sich bei dem streitigen Fahrzeug nicht um den PKW mit der FIN XXXXXXXXXX3872 handele, sondern es sei die FIN XXXXXXXXXXXX18556 festzustellen. Dieses Fahrzeug sei von dem Zeugen I. erst am 29.10.1996 als gestohlen gemeldet worden. Es könne also nicht sein, dass die Klägerin den Wagen am 13.9.1996 von X. erworben habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Eine Kopie der Akten der Staatsanwaltschaft Köln 51 Js 211/98 (bis Bl. 94) sowie die Akten des Landgerichts Köln 20 O 601/92 (Restakten) und 8 O 304/98 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I., Q. , L. und T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.3.2007 (Bl. 374 ff) verwiesen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 12 Abs. 1 I b) AKB besteht nicht. Nach den Versicherungsbedingungen besteht nämlich für die behauptete Entwendung kein Deckungsschutz.

a) Nach I Nr. 2 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk (Bl. 158 ff GA) bezieht sich die Versicherung auf eigene Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die nach § 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. nach § 29 a StVO ein gültiges Versicherungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen. Als eigene gelten auch Fahrzeuge im Sinne von Satz 1, die einem anderen zur Sicherung übereignet, aber im Besitz des Versicherungsnehmers belassen sind. Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben hat, gelten vom Zeitpunkt der Übergabe an nicht mehr als eigene Fahrzeuge.

Auf die Frage, ob das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen versehen war (I Nr. 1 der Sonderbedingungen), kommt es nicht an. Nach dem Vortrag der Klägerin war das zuvor angebrachte rote Kennzeichen zum Zeitpunkt des Verlustes des Kraftwagens auch abmontiert. Auch I Nr. 4 der Sonderbedingungen greift nicht ein, weil sich das Fahrzeug nicht in der Obhut der Klägerin, sondern auf dem Betriebsgelände des Zeugen L. befand.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht angenommen werden, dass es sich bei dem der Beklagten am 29.1.1998 als gestohlen gemeldeten Fahrzeug um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne der Sonderbedingungen gehandelt hat. Bei dem zusammengesetzten Fahrzeug wurden wesentliche Teile des Fahrzeugs verwendet, welches dem Zeugen I. am 29.10.1996 gestohlen worden ist (amtliches Kennzeichen xx - xx 34). Demnach ist gemäß § 935 Abs. 1 BGB ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den Fahrzeugteilen durch die Klägerin nach § 932 BGB nicht eingetreten.

Der Zeuge I. hat glaubhaft bekundet, dass ihm am 29.10.1996 das Fahrzeug entwendet worden sei. Er habe seinerzeit in der T.-straße 16 in P. gewohnt. Er habe das Fahrzeug schräg gegenüber geparkt. An dem Nachmittag habe er den Wagen selbst gefahren und abgestellt. Der Wagen sei nicht vorher aus der Hand gegeben, insbesondere nicht verkauft worden. Im Laufe des Nachmittags habe ein Nachbarjunge geklingelt und erklärt, jemand mache sich am Fahrzeug zu schaffen. Als er auf die Straße gegangen sei, sei der Wagen schon weg gewesen.

An der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen keine Zweifel. Der Zeuge konnte sich noch gut an konkrete Einzelheiten erinnern. Die Bekundung des Zeugen steht mit seinen Angaben bei der Polizei in M. am 29.10.1996 und 11.11.1996 (Bl. 308 ff GA) in Einklang. Der Zeuge hat sich im Laufe der Vernehmung auch an den genauen Zeitablauf des Geschehens erinnert. Der Junge habe zunächst bei der Nachbarin geklingelt. Diese habe aber nicht zuordnen können, um welches Fahrzeug es gegangen sei. Dann habe der Junge zum zweiten Mal geklingelt. Dadurch sei wertvolle Zeit verstrichen. Schließlich konnte der Zeuge auch zuverlässige Angaben zur Zeit des Geschehens machen. Das Klingeln und Feststellen des Fehlens des Kraftwagens seien zeitnah gewesen. Nach seiner Erinnerung habe der Vorfall kurz vor Einbruch der Dämmerung stattgefunden. Der Zeuge hat bestätigt, dass er sämtliche Originalschlüssel in Besitz gehabt habe und keinen Nachschlüssel habe fertigen lassen.

Dass der Zeuge Q. sich an das Geschehen nicht mehr erinnern konnte, steht dem nicht entgegen. Er war damals 13 Jahre alt, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge an den Vorgang, der durch einen Vermerk der Polizei vom 7.11.1996 (Bl.312 GA) belegt ist, nunmehr keine Erinnerung mehr hat.

Dagegen ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen L. nicht, dass das Fahrzeug des Zeugen I. am 13.9.1996 in der Werkstatt der Klägerin angeliefert wurde. Der Zeuge L. hat zwar ausgesagt, dass sein Sohn am 13.9.1996 einen 3er BMW gebracht habe, der vorne ausgebrannt gewesen sei. Der Zeuge konnte jedoch auf Vorhalt der Farbfotos in Hülle Bl. 95 nicht sicher bestätigen, dass es sich um dieses Fahrzeug gehandelt habe. Der Zeuge konnte nur beschreiben, dass am 13.9.1996 ein BMW aus der 3er Serie mit angebrannter linken Seitenwand zur Werkstatt gebracht worden sei. Auch die Reifen seien im Oberteil verbrannt bzw. angebrannt gewesen. Entscheidend aber ist, dass die zeitliche Einordnung des von ihm geschilderten Geschehens keineswegs als zuverlässig erscheint. Die Zuordnung zu Eintragungen in dem von ihm vorgelegten Kalender ergibt sich nicht aus den Eintragungen selbst, sondern nur aus einer angeblichen Erinnerung, die in Verbindung mit den wenig plausiblen Erklärungen des Zeugen T. eher als konstruiert erscheint. Dass für den Zeugen T. ein Wagen zusammengebaut werden sollte, ohne dass man über die finanziellen Aspekte gesprochen hatte, ist nicht glaubhaft.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen W. ist zu entnehmen, dass er nach Untersuchung des sichergestellten zusammengesetzten BMW M 3 an einer Stelle die verdeckt angebrachte FIN des ehemaligen Fahrzeugs des Zeugen I. festgestellt hat. Es handelt sich um die FIN XXXXXXXXXXXX18556. Ob diese Feststellung unzutreffend ist, kann letztlich dahinstehen, denn spätestens in zweiter Instanz ist die Verwendung von Teilen dieses Fahrzeug unstreitig gestellt worden. Im übrigen kann die Ermittlung dieser FIN nicht auf einem Irrtum oder auf Zufall beruhen. Soweit die Klägerin eine Erklärung der Firma BMW vom 20.6.2006 zum Anbringen der Prägung der FIN im Windlauf unten rechts in der sog. Wasserrinne vorlegt (Bl. 333 GA), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Aussage bezieht sich auf ein anderes Modell, nämlich einen M 3 und widerlegt das Ermittlungsergebnis des Sachverständigen W. nicht.

Damit steht fest, dass das streitige Fahrzeug aus Teilen des Fahrzeugs (insbesondere Karosserieteilen) zusammengesetzt wurde, welches dem Zeugen I. gestohlen wurde. Für die Annahme eines Alternativgeschehens ist kein Raum.

Ein gutgläubiger Erwerb dieser Teile scheidet mithin aus, §§ 935, 932 BGB. Aus § 1006 BGB ergibt sich nichts anderes. Auch wenn man die Vorschrift, die nur für Ansprüche gilt, die Eigentum voraussetzen (vgl. Palandt-Bassenge, aaO, § 1006, Rn 3) im Versicherungsverhältnis anwendet, weil die Sonderbedingungen insoweit an das Eigentum anknüpfen, so greift die Vermutung bei abhanden gekommen Sachen nicht (vgl. Palandt-Bassenge, aaO, Rn 6). So liegt es hier. Das zusammengesetzte Fahrzeug bestand aus gestohlenen Teilen, an denen ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet.

Aus den §§ 947, 948 BGB ergibt sich keine andere Bewertung. Auch bei Verbindung und Vermischung der Fahrzeugteile würde kein eigenes Fahrzeug der Klägerin als Versicherungsnehmer im Sinne der Sonderbedingungen entstehen. Allenfalls würde Miteigentum begründet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das ehemalige Fahrzeug des Zeugen I. nur als Nebensache und die anderen Teile als Hauptsache (§ 947 Abs. 2 BGB) anzusehen sind. Insoweit ist nicht auf das Wertverhältnis der einzelnen Bestandteile abzustellen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 947 Rn 4 m.w.N.). Bloße Nebensache ist ein Bestandteil, der der Gesamtsache fehlen kann, ohne dass ihre praktische Verwendbarkeit beeinträchtigt wird (vgl. Palandt-Bassenge, aaO m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem zusammengesetzten Fahrzeug erkennbar nicht vor. Die Karosserie des entwendeten Wagens ist gerade als maßgebliches Teil verwendet worden. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht bewiesen.

Danach hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht nachgewiesen.

2. Besteht danach ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht, so ist die angesichts des Vortrages der Klägerin zur Teilklage zulässige negative Feststellungswiderklage der Beklagten begründet.

Auf die Frage des äußeren Bildes der Entwendung und der Verjährung kam es danach nicht mehr an.

Den Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 21.3.2007 hat der Senat berücksichtigt. Eine abweichenden Beurteilung ist dadurch nicht veranlasst.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Bedeutung der Rechtssache geht nicht über den Einzelfall hinaus. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.046,06 €

Ende der Entscheidung

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