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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 9 W 1/03
Rechtsgebiete: BGB, PflVersG, AKB


Vorschriften:

BGB § 426
PflVersG § 3 Nr. 9 S. 2
AKB § 7a I Abs. 1
AKB § 7a V Abs. 2
AKB § 7a V Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.11.2002 - 8 O 62/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Rückgriffsanspruch auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages geltend.

Das Landgericht Köln hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Prüfung zu Recht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint.

Der Klägerin steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 21.07.2000 nach den §§ 426 BGB, 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG zu. Es besteht Leistungsfreiheit nach § 7 a I Abs. 1; V Abs. 2 AKB bis zu dem Betrag von 5.112,92 € (=10.000,00 DM).

Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7a I Abs. 1 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Beklagte verletzt.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Die Beschwerdeschrift führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Der Beklagte hat unstreitig das Unfallgeschehen in der Weise dargestellt, dass er unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der I.-straße in Richtung J. L.-straße gefahren sei, als es bei einem Überholmanöver der Zeugin T. zum Zusammenstoß gekommen sei. Schäden an der Motorhaube des gegnerischen Fahrzeuges könnten nicht auf den Unfall zurückzuführen sein. Diese Schilderung wird durch den Inhalt des Gutachten des erfahrenen Sachverständigen I. widerlegt. Danach ist der Unfall durch ein Wendemanöver des Beklagten verursacht worden. Die Unfallschäden an beiden Fahrzeugen könnten nur mit einem solchen Hergang erklärt werden. Die Spuren und Schäden seien komplett damit in Übereinstimmung zu bringen. Ein Auffahrunfall sei auszuschließen. In seiner Beschwerdeschrift hat sich der Beklagte mit dem Inhalt des Gutachtens I. nicht auseinandergesetzt. Zudem hat der Beklagte nicht zu erklären vermocht, warum er zunächst den Klageanspruch anerkannt hat (Schriftsatz vom 23.03.2002, Bl. 81 GA).

Soweit der Beklagte nunmehr allgemein vorträgt, die Zeugin T. sei "Schlangenlinien" gefahren, ist dies unsubstantiiert und findet in den gesamten Umständen keine Stütze. Der Beklagte hat eine solche Situation auch zunächst selbst nicht vorgetragen, insbesondere nicht in seinem Schriftsatz vom 18.10.2002, in welchem der Zeuge B. erstmalig benannt worden ist.

Der Gutachter hat eine andere Anstoßsituation angesichts des Schadenbildes nach sorgfältiger Analyse ausgeschlossen.

Damit ist nach den Grundsätzen der Relevanztheorie Leistungsfreiheit gegeben. Der Beklagte ist unstreitig durch den Zeugen O. zutreffend über seine Wahrheitspflicht belehrt worden.

Es handelt sich um einen schwerwiegenden Fall wahrheitswidriger Angaben im Sinne von § 7 a V Abs. 2 S.2 AKB. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn sich der Verschuldensvorwurf gegenüber einer üblichen Obliegenheitsverletzung deutlich abhebt (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 7 AKB, Rn 66 - 68). So liegt es hier. Der Beklagte hat nicht nur wiederholt eine andere Unfallschilderung vorgetragen, sondern auch eine falsche Darstellung zu den Unfallschäden gegeben, die nachträglich und nicht unfallbedingt entstanden seien.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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