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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 29 U 5461/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots gegenüber einem Wettbewerber
Aktenzeichen: 29 U 5461/02

Verkündet am 03.04.2003

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wörle, den Richter am Bundespatentgericht Dr. Albrecht und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.10.2002 - 33 O 6584/02 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägern begehrt die Aufhebung eines Hausverbots, das der Beklagte gegen sie für Versteigerungen, die er durchführt, verhängt hat.

Das Landgericht München I hat den Beklagten mit Urteil vom 16.10.2002 verurteilt, das gegen die Klägerin ausgesprochene Hausverbot aufzuheben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufrechterhaltung des Hausverbots gegenüber der Klägerin stelle eine wettbewerbswidrige Behinderung dar; der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Störung zu, welche in der Fortdauer des Hausverbots zu erblicken sei; die Parteien stünden in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander, da sich beide mit dem Handel von Baumaschinen bzw. Maschinenteilen beschäftigten.

Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er bestreitet weiterhin, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Er macht ferner geltend, jedenfalls sei fraglich, ob ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliege. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle zum Hausverbot beträfen ganz andere Sachverhalte. Jedenfalls müsse - was unterblieben sei - eine Güterabwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. Soweit das Landgericht der Klägerin das Verhalten ihres Ehemanns nicht zugerechnet habe, missachte es die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München. Das Hausverbot lasse sich auf eine ganze Reihe von Vorfällen, insbesondere vorsätzlich geschäftsschädigendes Verhalten des Ehemannes der Klägerin, aber auch auf das Schreiben der Klägerin vom 27.11.2001 an das Landratsamt V. stützen. Die Aufforderung an die potentiellen Kunden, beim Beklagten nichts zu kaufen, weil er ein Betrüger sei, stelle eine Geschäftsehrverletzung und Anschwärzung dar. Der Klägerin gehe es nicht nur um die Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Sie führe vielmehr einen regelrechten Vernichtungsfeldzug gegen den Beklagten. Der Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I, verkündet am 16.10.2002, Az.: 33 O 6584/02, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Hilfsweise zu Ziffer 1 wird beantragt, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie macht geltend, bei einem Hausverbot gegenüber einem Konkurrenten sei die Wettbewerbsabsicht mit Händen zu greifen; ein Anbieter, der sicher sein könne, dass er von seinem Konkurrenten nicht kontrolliert werden könne, könne durchaus "großzügiger" sein bei der Beachtung der Grenzen eines lauteren Wettbewerbs. Unstreitig habe die Klägerin die Versteigerungen des Beklagten noch nie gestört. Sie habe sich auch noch nie gegenüber Kunden des Beklagten negativ geäußert. Der Beklagte meine zu Unrecht, das Hausverbot gegen die Klägerin könne mit einem angeblichen Fehlverhalten des Ehemannes Horst N. gerechtfertigt werden. § 13 Abs. 4 UWG sei nicht einschlägig. Hier sei von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Wettbewerber sich legitimer Kontrollmaßnahmen in seinen dem allgemeinen Geschäftsverkehr eröffneten Geschäftsräumen nicht entziehen könne. Das Hausverbot dürfe also nicht, wie der Beklagte es tue, als allgemeine Sanktionsmöglichkeit missverstanden werden. Das angebliche Fehlverhalten des Herrn N. sei durchaus bestritten worden. Im Übrigen seien alle Vorfälle inzwischen uralt und längst verjährt (§ 21 UWG). Die Klägerin führe keinen Vernichtungsfeldzug gegen den Beklagten. Sie habe in einigen wenigen Fällen den zuständigen Behörden ihre Auffassung zu möglichen Gesetzesverletzungen des Beklagten vorgetragen. Das sei alles gewesen.

Ferner wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 03.04.2003 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Aufhebung des gegen sie gerichteten Hausverbots nach § 1 UWG zu.

1. Die Klägerin ist als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin und der Beklagte haben den gleichen Kundenkreis und können sich mit ihren Angeboten gegenseitig behindern (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf, Rdn. 237). Durch die vorgelegten Inserate Anlage K 9 sowie durch das vorgelegte Urteil des OLG Stuttgart vom 09.03.2000 -1 U 121/99 (Anlage K 11) hat die Klägerin belegt, dass sie Handel mit Baumaschinen und -zubehör betreibt. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts München I vom 05.06.2002 - 1HK O 5216/02 (Anlage K 12) unter I. der Entscheidungsgründe auf Seite 15 oben des Urteilsabdrucks Bezug genommen.

2. Der Beklagte hat bei der Verhängung des Hausverbots zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sein Handeln ist in objektiver Hinsicht geeignet, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen, weil er sich durch das Hausverbot einer Kontrolle seitens der Klägerin daraufhin, ob seine Versteigerungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht durchgeführt werden, entzieht (vgl. BGH GRUR 1966, 564, 566 - Hausverbot I). Die bei dieser Sachlage eingreifende tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte mit Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nicht widerlegt. Die Verhängung des Hausverbots seitens des Beklagten hat auch den Zweck, etwaige Wettbewerbsverstöße im Rahmen der Versteigerungen vor Entdeckung zu bewahren; diese Absicht tritt nicht völlig hinter dem Beweggrund, sich vor Störungen seitens der Klägerin zu schützen, zurück (vgl. BGH aaO).

3. Der Beklagte kann das verhängte Hausverbot nicht auf sein Hausrecht stützen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, sofern die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten (vgl. BGH GRUR 1991, 843, 844 - Testfotos I). Dies hat seinen Grund darin, dass derjenige, der ein Geschäft eröffnet oder Dienstleistungen für den allgemeinen Verkehr anbietet, zum Ausdruck bringt, dass er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen oder für jeden Kunden Dienstleistungen erbringen will, ohne Rücksicht darauf, welchen Zweck der Käufer mit dem Erwerb der Ware oder der die Dienstleistung in Anspruch Nehmende hiermit letztlich verfolgt. Für Testbeobachter gilt Entsprechendes. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr öffnet, kann sich legitimer Kontrollmaßnahmen von Seiten der Wettbewerber nicht durch Berufung auf sein Hausrecht entziehen (vgl. Saarländisches OLG OLGR 2000, 516, 517; vgl. ferner OLG Nürnberg GRUR 1982, 571). Ein Hausverbot ist in diesem Kontext nur dann rechtmäßig, wenn in der Person des Testkäufers bzw. Testbeobachters ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem Unternehmer Anlass geben, dem Testkäufer bzw. Testbeobachter gegenüber von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen (vgl. BGH GRUR 1979, 859, 860 - Hausverbot II). Diese Rechtsprechung ist mit Art. 13 GG vereinbar; bei Geschäfts- oder Betriebsräumen wie im Streitfall ist das Schutzbedürfnis durch den Zweck gemindert, den sie nach dem Willen des Hausrechtsinhabers besitzen; je größer ihre Offenheit nach Außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer ist der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 97, 228, 266). Im Streitfall führt der Beklagte Versteigerungen in Räumen durch, die für den allgemeinen Verkehr geöffnet sind (vgl. § 6 VerstV).

b) Hinreichende Umstände, die das Hausverbot gegenüber der Klägerin rechtfertigen könnten, liegen im Streitfall, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht vor.

aa) Dass die Klägerin eine Versteigerung des Beklagten, bei der sie selbst anwesend war, an Ort und Stelle gestört hätte, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

bb) Das Schreiben der Klägerin vom 27.11.2001 (Anlage K 6) an das Landratsamt V. rechtfertigt das Hausverbot, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht. Allerdings bezweckte die Klägerin mit den gegen den Beklagten in diesem Schreiben erhobenen Vorwürfen ein Einschreiten der zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, dem Beklagten die Erlaubnis zu weiteren Versteigerungen zu entziehen (vgl. Anlage K 6, S. 3). Die Äußerungen der Klägerin in diesem Schreiben sind jedoch nach den Grundsätzen betreffend Äußerungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren (vgl. BGH WRP 1998, 512, 514-516 - Bilanzanalyse Pro 7) privilegiert, weshalb auf dieses Schreiben das Hausverbot - ohne dass es hier auf die Stichhaltigkeit der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe ankäme - nicht gestützt werden kann. Wegen der Vorrangigkeit des behördlichen Erstverfahrens, in dem die fraglichen Äußerungen gemacht worden sind, sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen derartiger Äußerungen grundsätzlich ausgeschlossen, ohne dass in eine Sachprüfung der erhobenen Vorwürfe einzutreten ist (vgl. BGH aaO 515). Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von der Privilegierung von Äußerungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptungen für möglich erachtet hat (vgl. BGH aaO 516), kommt diese Ausnahme hier nicht zum Tragen. Es ist nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin, soweit das Schreiben vom 27.11.2001 Tatsachenbehauptungen enthält (etwa die Behauptung, der Beklagte versteigere neue Sachen (Anlage K 6, S. 2-3)), bewusst oder leichtfertig unrichtige Behauptungen aufgestellt hat. Bei der Äußerung "Die Aktivitäten des Herrn H. reichten in früherer Zeit auch ganz eindeutig in den strafrechtlichen Bereich" (Anlage K 6, S. 3) handelt es sich im Übrigen nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 10 Abs. 1 EMRK) gedeckte Meinungsäußerung. Mit dieser Äußerung wird nicht auf einen bestimmten, dem Beweis zugänglichen Vorgang abgestellt, der als strafrechtlich relevant eingestuft wird; vielmehr wird eine Meinung in Gestalt einer allgemeinen Bewertung ausgesprochen. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass der Kritiker grundsätzlich - unbeschadet etwa der § 164, § 145 StGB - auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese irrig sein sollte. Entsprechendes wie für die Äußerung "Die Aktivitäten des Herrn H. reichten in früherer Zeit auch ganz eindeutig in den strafrechtlichen Bereich" gilt für die Äußerung "Selbst wenn man das außen vor läßt, dürften alleine schon die jetzigen Wettbewerbsverstöße geeignet sein, an der einem Versteigerer unterstellten Zuverlässigkeit zu zweifeln und ihm die Befugnis zu weiteren Versteigerungen zu entziehen" (Anlage K 6, S. 3); auch dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung.

cc) Auch der vom Beklagten beanstandete (Schriftsatz vom 21.05.2002, S. 13) Vortrag der Klägerin im Verfahren 1HK O 5216/02 des Landgerichts München I, der Schwiegersohn des Beklagten biete bei nahezu allen Auktionen des Beklagten mit, vorzugsweise dann, wenn die Gebote nicht stiegen, ist - unbeschadet der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe - nicht geeignet, das gegen die Klägerin verhängte Hausverbot zu rechtfertigen. Auch diese Äußerung ist nach den Grundsätzen betreffend Äußerungen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGH aaO 514-516) privilegiert.

dd) Der Klägerin kann das Handeln ihres Ehemannes, gegen den der Beklagte ein gesondertes Hausverbot verhängt hat, im vorliegenden Kontext nicht, auch nicht nach § 13 Abs. 4 UWG, zugerechnet werden. Bei dem Hausverbot handelt es sich um eine auf den Adressaten des Hausverbots als Person bezogene und an dessen Verhalten anknüpfende Maßnahme; in dessen Person müssen ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem Hausrechtsinhaber berechtigten Anlass geben, dem Adressaten gegenüber vom Hausrecht Gebrauch zu machen (vgl. BGH GRUR 1979, 859, 860 - Hausverbot II). § 13 Abs. 4 UWG betrifft hingegen den Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber bei Wettbewerbsverstößen seiner Angestellten oder Beauftragten (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13, Rdn. 38); darum geht es im Streitfall nicht. Soweit der Beklagte das Verhalten des Ehemannes der Klägerin beanstandet, kann er ggf. ein Hausverbot gegen diesen verhängen, wie der Beklagte das - hier nicht im Streit - auch getan hat. Dafür, dass die Klägerin ihren Ehemann zu dem vom Beklagten behaupteten Verhalten des Ehemannes der Klägerin (Berufungsbegründung vom 10.01.2003, S. 4-10 unter 3. a, c und d) angestiftet oder ihm hierzu Beihilfe geleistet hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine solche Teilnahme der Klägerin an dem Verhalten ihres Ehemannes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie nach dem erstmals im Berufungsrechtszug gebrachten Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 10.01.2003, S. 10) den Anrufer St. am 19.12.2001 mit ihrem Ehemann weiterverbunden hat. Es kann deshalb im Streitfall dahinstehen, ob das betreffende Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre.

4. Eine Zurückverweisung an das Landgericht München I entsprechend dem im Termin vom 03.04.2003 vom Beklagten gestellten Hilfsantrag ist nicht veranlasst.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).

Ende der Entscheidung

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