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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 1 U 5064/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 448
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2
EGZPO § 26 Ziff. 8 n.F.
1. Gegen eine Aufklärung des Patienten durch einen Arzt im Praktikum, zumal nach vorheriger Rücksprache mit dem Stationsarzt, bestehen keine Bedenken.

2. Es muss durchgehend eine Behandlung nach dem Facharztstandard sichergestellt sein. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Operateur vor der formellen Anerkennung als Facharzt auf Grund seiner im Rahmen der bisherigen Ausbildung gesammelten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich die Gewähr für die Einhaltung des fachärztlichen Standards bietet.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 5064/01

Verkündet am 21.03.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeld

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München vom 13.8.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 20.451,67 EUR (40.000,-- DM).

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.

Am 18.1.1994 begab sich die Klägerin, die seinerzeit gesetzlich krankenversichert war, wegen eines schmerzhaften Knotens am Hals in die Ambulanz der chirurgischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Nachdem bereits bei früheren Operationen 4 Lipome im Bereich der rechten Mamma, der rechten Axilla und des rechten Oberarms entfernt worden waren, wurde am 18.1.1994 eine kirschkerngroße Raumforderung am Rande des rechten Musculus trapezius befundet und die Indikation zur operativen Entfernung gestellt. Die Aufnahme der Klägerin zur stationären Behandlung im Städtischen Krankenhaus erfolgte am 26.1.1994. An diesem Tag unterzeichnete die Klägerin das Formblatt "Einwilligung in ärztlichen Eingriff". Der Beklagte zu 2), der damals den Namen führte, operierte am 27.1.1994 die Klägerin unter Assistenz eines Studenten im praktischen Jahr und entfernte eine Fettgewebsgeschwulst sowie zwei kleinere Lymphknoten im Bereich des rechten lateralen Halsdreiecks. Am 3. postoperativen Tag wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. In der Folgezeit wurde die Klägerin durch andere Ärzte mit Spritzen, Massagen und Krankengymnastik behandelt. Im September 1994 untersuchte der Beklagte zu 2) die Klägerin erneut und stellte dabei ein Bewegungsdefizit im Bereich der rechten Schulter fest. Nachdem im Anschluß an den Eingriff vom 27.1.1994 im Krankenhaus keine Untersuchung zur Feststellung von Nervenläsionen vorgenommen worden war, wurde nunmehr unter Hinzuziehung eines Neurologen eine Läsion des nervus accessorius diagnostiziert.

Die Klägerin verlor ihren Arbeitsplatz bei der Fa. und bezieht seit Februar 1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 1.258,--. Der Beklagte zu 2) befand sich zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation vom 27.1.1994 noch in der Facharztausbildung. Er hatte diese am 1.5.1986 aufgenommen. Die Facharztprüfung legte er im September 1995 mit Erfolg ab. Wegen der vom Beklagten zu 2) bis zum 27.1.1994 durchgeführten Operationen wird auf den zwischen den Parteien unstreitigen Operationskatalog (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.2.2002) sowie die vom Beklagten im Termin vom 21.2.2002 übergebene ebenfalls unstrittige chronologische Operationsaufstellung verwiesen. Der Beklagte zu 2) hatte aufgrund der bis zum 27.1.1 994 von ihm durchgeführten Operationen zu diesem Zeitpunkt die Facharztreife erlangt.

Die Ambulanz im Städtischen Krankenhaus wird als sogenannte Chefarztambulanz geführt.

Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, sie sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Außerdem seien Operation und Nachsorge nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Vor dem Eingriff sei kein Aufklärungsgespräch erfolgt. Den Arzt Dr. kenne sie nicht. Sie habe das ihr von dem Arzt vorgelegte Aufklärungsformular unterzeichnet, ohne dass dort handschriftlich Operationsrisiken eingetragen gewesen wären. Die Fehlerhaftigkeit der Operation ergebe sich bereits daraus, dass diese nicht indiziert gewesen sei. Es wäre erforderlich gewesen, den nervus accessorius aufzurichten, zu sichern und mittels einer elektrischen Nervenstimulation zu identifizieren. Bei Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen wäre eine Schädigung des Nerves vermieden worden. Als Nichtfacharzt habe der Beklagte zu 2) die Operation nicht selbständig durchführen dürfen. Die Beklagte zu 1) treffe insoweit ein Organisationsverschulden. Die Operationsnachsorge sei fehlerhaft gewesen. Bereits im Februar 1994 habe eine Verpflichtung bestanden, die von der Klägerin geschilderten Beschwerden abzuklären und eine accessorius-Läsion bzw. Lähmung auszuschließen. Bei einer rechtzeitigen Diagnose wäre eine erfolgreiche operative Nervenrekonstruktion möglich gewesen. Infolge des eingetretenen Dauerschadens - schwere Beeinträchtigung des rechten Armes, Schulterschmerzen, Schweregefühl, Schulterschiefstand, starke Bewegungseinschränkung sowie Fehlhaltung von Kopf und Schulter - sei die Lebensqualität der Klägerin deutlich reduziert, weshalb ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000,-- DM zustehe.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 40.000,-- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten haben im ersten Rechtszug

Klageabweisung

beantragt.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass weder ein Aufklärungs- noch ein Behandlungsfehler vorliege. Dr. habe mit der Klägerin sorgfältig und ausführlich den Eingriff, dessen Erforderlichkeit sowie mögliche Komplikationen, unter anderem auch die Schädigung der den Operationsbereich umgebenen Gefäße und Nerven, besprochen. Infolgedessen habe die Klägerin auch am 26.1.1994 das Einwilligungsformular unterschrieben. Da der Tumor auch bösartig habe sein können, habe Veranlassung zu dessen Entfernung bestanden. Angesichts der Fettleibigkeit der Klägerin sei der Tumor präoperativ mittels Ultraschall lokalisiert und mit einem Filzstift markiert worden. Die operative Entfernung sei exakt an dieser Stelle erfolgt. Die Läsion des nervus accessorius sei eine typische und häufig nicht vermeidbare Komplikation des streitgegenständlichen Eingriffs. Die intraoperative Darstellung des nervus accessorius sei, da mit einer erheblichen Ausweitung des Eingriffs verbunden, nicht angezeigt gewesen. Die Beklagte zu 1) treffe kein Organisationsverschulden, da der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Eingriffs über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung zur eigenverantwortlichen Durchführung der Operation verfügt habe. Die Nachsorge habe ebenfalls den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Die Schädigung des nervus accessorius sei postoperativ nicht diagnostizierbar gewesen. Eine Überprüfung der Schulterhebung hätte nicht einmal die Verdachtsdiagnose einer Lähmung ergeben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. und Dr. sowie Erholung von 7 Sachverständigengutachten der Professoren Dr. und Dr.

Mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10.9.2001 zugestellten Urteil vom 13.8.2001, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die am 9.10.2001 eingegangene und nach Fristverlängerung am 10.12.2001 begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin macht geltend, sie sei von Dr. nicht aufgeklärt worden. Vielmehr habe sie lediglich das ihr von Dr. vorgelegte Aufklärungsformular blanko unterschrieben. Die Ortung des Tumors und dessen Markierung seien unsicher gewesen. Darüber hinaus sei die Markierung im Sitzen vorgenommen worden, während die Klägerin bei der Operation gelegen habe. Dies habe infolge der Fettleibigkeit der Klägerin zu einer Verschiebung des Tumors und in deren Gefolge zu einer falschen Schnittführung geführt. Es wäre außerdem eine Darstellung des nervus accessorius erforderlich gewesen. Das Festhalten des Operateurs an der präoperativen Markierung, die unterbliebene Darstellung und Präparierung der Nerven sowie die Lageverschiebung des Knotens aufgrund der Fettleibigkeit der Klägerin seien ursächlich verantwortlich für die operativ bedingte Verletzung des nervus accessorius. Außerdem habe das Erstgericht die Kausalitätsfrage falsch bewertet, da es unberücksichtigt lies, dass es sich um eine Anfängeroperation gehandelt habe. Wegen der unterbliebenen nachoperativen Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Schulter sei eine frühzeitige operative Nervenrekonstruktion, mittels derer Spätschäden hätten vermieden werden können, versäumt worden. Es sei unzutreffend, dass eine Nervenläsion bei einer postoperativen Untersuchung nicht diagnostizierbar gewesen wäre. Den Beklagten falle, da die Funktionsfähigkeit der Schulter der Klägerin postoperativ nicht überprüft wurde, ein grober Behandlungsfehler zur Last. Die Beklagte zu 1) träfe ein Organisationsverschulden, da der Beklagte zu 2) nicht examinierter Facharzt war. Die Klägerin sei zweimal kurzfristig nach der Operation vom 27.1.1994 in der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses vorstellig geworden und habe dort über erhebliche Beschwerden im Schulter- und Wundbereich geklagt.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 13.8.2001 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 40.000,-- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, dass die Klägerin, was auch die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Eine relevante intraoperative Verschiebung des präoperativ markierten Tumors sei nicht möglich. Bei einer klinischen postoperativen Schulteruntersuchung wäre die Nervenläsion nicht diagnostizierbar gewesen. Es sei unzutreffend, dass sich die Klägerin kurzfristig nach der Operation zweimal in der Ambulanz vorgestellt und über erhebliche Beschwerden in der Schulter geklagt habe. Die von der Klägerin behaupteten Dauerschäden an der Schulter seien zu bestreiten, jedenfalls gingen diese nicht auf die streitgegenständliche Nervenverletzung zurück.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen Professoren und. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 9.1.2002 (Bl. 369 ff.) verwiesen. In der Sitzung vom 21.2.2002 hat der Senat den Sachverständigen Prof. angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Im übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.2001 und die Schriftsätze der Beklagten vom 30.1. und 14.2.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen, da den Beklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weder ein Aufklärungs- noch ein ersatzpflichtiger Behandlungsfehler zur Last fällt und die Klägerin folglich von den Beklagten kein Schmerzensgeld verlangen kann.

A. Wie das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen unter Ziffer 1 des Urteils vom 13.8.2001 gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, geht auch der Senat aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die Beklagten eine hinreichende Aufklärung der Klägerin nachgewiesen haben.

Der Senat hat wie das Landgericht auch keine Bedenken dagegen, dass die Aufklärung der Klägerin durch einen Arzt im Praktikum, den Zeugen Dr. nach vorheriger Rücksprache mit dem Stationsarzt, dem Beklagten zu 2), vorgenommen wurde. Der Arzt im Praktikum ist, wie auch die Sachverständigen bestätigt haben, Arzt und nicht Student. Insbesondere gegen die Aufklärung des Patienten durch einen Arzt im Praktikum, die eher theoretische als praktische Kenntnisse, die dem Arzt im Praktikum in erster Linie fehlen könnten, erfordert, bestehen folglich, zumal diese nach vorheriger Rücksprache mit dem Stationsarzt erfolgt ist, keine Bedenken.

B. Die Operation vom 27.1.1994 wurde kunstgerecht durchgeführt. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (Seiten 14 ff.) verwiesen. Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen auf folgendes hinzuweisen:

1. Soweit die Klägerin behauptet, die Markierung des Tumors auf der Haut sei unzureichend gewesen, da die diesbezügliche sonographische Untersuchung im Sitzen vorgenommen worden ist, während die Klägerin bei der Operation gelegen hat, was wegen Verschiebungen des Tumors infolge der Fettleibigkeit der Klägerin zu einer falschen Schnittführung und in deren Gefolge zur streitgegenständlichen Nervenverletzung geführt habe, haben die Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 9.1.2002 erneut ausgeführt, dass von Seiten der behandelnden Ärzte alles getan wurde, um den Tumor zu lokalisieren und operativ direkt anzugehen und folglich ein Kunstfehler nicht ersichtlich ist. Vielmehr haben die behandelnden Ärzte nach den Feststellungen der Sachverständigen mit großer Sorgfalt die Lokalisation des Tumors objektiviert. Darüber hinaus beträgt die maximale Verschieblichkeit des Tumors durch Umlagerung ohnehin lediglich 0,5 cm und spielt deshalb, wie die Sachverständigen erneut erläutert haben, keine Rolle. Im übrigen zeigt die sonographische Untersuchung vom 26.1.1994 den Tumor exakt an der Stelle, an der am 27.1.1 994 auch geschnitten wurde.

2. Eine intraoperative Darstellung des nervus accessorius war, wie die Sachverständigen erneut überzeugend erläutert haben, nicht erforderlich, da dies ohne hinreichenden Grund zu einer massiven Ausweitung des Eingriffs geführt hätte. Eine Darstellung des nervus accessorius und dessen Äste vor Entfernung des oberflächlich gelegenen Tumors hätte nämlich eine erheblich erweiterte Schnittführung erfordert, die ihrerseits, abgesehen von allgemeinen Risiken wie Wundinfektion, Nachblutung und Verletzung benachbarter Strukturen, die zusätzliche Gefahr der Verletzung von kleineren Nervenästen bedeutet hätte.

3. Die Verletzung des nervus accessorius läßt keinen Rückschluß auf einen Behandlungsfehler zu, da es auch bei kleineren Operationen im lateralen Halsdreieck schicksalshaft zu einer Verletzung des nervus accessorius kommen kann.

C. 1. Unstreitig wurde postoperativ klinisch, etwa durch Schulterheben, keine Funktionsüberprüfung des rechten Armes und der rechten Schulter der Klägerin durchgeführt. Der Senat stuft dies im Anschluß an die Anhörung des Sachverständigen Prof. am 21.2.2002 und in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Behandlungsfehler ein.

2. Ein grober Behandlungsfehler kommt insoweit nicht in Betracht, da der postoperative stationäre Verlauf unauffällig war, folglich kein Verdacht auf eine Nervenläsion bestand und sich deshalb eine klinische Untersuchung auch nicht so sehr aufgedrängt hat, dass deren Unterlassen als ein Fehler anzusehen wäre, der einem ordentlichen Arzt schlichtweg nicht unterlaufen darf. Der Sachverständige Prof. hat bei der Anhörung am 21.2.2002 ausgeführt, dass ein grober Behandlungsfehler dann vorliegt, wenn eine klinische Untersuchung unterbleibt, obwohl der Patient darüber klagt, dass er die Schulter nicht mehr heben kann.

Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 10.12.2001 (Seite 11) zwar behauptet, sie sei zweimal kurzfristig nach der Operation vom 27.01.1994 in der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses vorstellig geworden und habe dort über erhebliche Beschwerden im Schulter- und Wundbereich geklagt. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, worauf es im Hinblick auf eine Nervenläsion entscheidend ankommt, dass sie die Schulter nicht mehr habe heben können und auch darüber geklagt habe. Der Senat hält es im übrigen im Hinblick darauf, dass, wie der Sachverständige festgestellt hat, auch in den Krankenunterlagen von Dr. zunächst keine derartigen Symptome beschrieben werden, für unwahrscheinlich, dass die Klägerin kurzfristig postoperativ die Schulter nicht mehr heben konnte. Darüber hinaus könnte die Klägerin ihr vorgenanntes Vorbringen auch nicht beweisen, da dieses von den Beklagten bestritten wurde und die Klägerin im Termin vom 21.02.2002 zum Beweis lediglich ihre Einvernahme als Partei angeboten hat. Dem haben sich die Beklagten widersetzt. Eine Parteieinvernahme der Klägerin von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kam nicht in Betracht, da die Behauptung der Klägerin nicht hinreichend wahrscheinlich ist, die Klägerin also den für die Einvernahme von Amts wegen erforderlichen Anfangsbeweis nicht erbracht hat.

Im übrigen würden die Beklagten selbst wenn die Klägerin beweisen könnte, dass sie kurzfristig postoperativ in der Ambulanz des Krankenhauses darüber geklagt hat, dass sie die Schulter nicht heben kann, nicht haften. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ambulanz des Krankenhauses als sogenannte Chefarztambulanz geführt wird, d. h. ein Kassenpatient der diese aufsucht, tritt nicht in vertragliche Beziehungen zum Krankenhausträger sondern kontrahiert ausschließlich mit dem zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt. Folglich wäre eine unterlassene Funktionsprüfung der Schulter und ein daraus möglicherweise resultierender grober Behandlungsfehler diesem Arzt und nicht den Beklagten mit der Folge zuzurechnen, dass die Beklagten insoweit ohnehin nicht passiv legitimiert wären.

3. a) Eine Haftung der Beklagten aus dem unter Ziffer 1 genannten Behandlungsfehler - unterlassene postoperative klinische Funktionsprüfung der Schulter - kommt nicht in Betracht. Zwar führt die Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde zu Beweiserleichterungen für den Patienten dahingehend, dass vermutet wird, dass der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinne gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich ist. Davon kann jedoch, wie das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen auf Seite 20 ff. des Urteils vom 13.8.2001 gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, im Anschluß an die Ausführungen der Sachverständigen zutreffend ausgeführt hat, keine Rede sein. Die Sachverständigen haben auch in dem vom Senat erholten Ergänzungsgutachten vom 9.1.2001 sowie bei der Anhörung vom 21.2.2002 nochmals dargelegt, dass die Nervenläsion bei einer postoperativen stationären klinischen Untersuchung nicht festgestellt worden wäre, da diese selbst 14 Monate später trotz zwischenzeitlicher Kenntnis des Nervenschadens nicht klinisch verifiziert werden konnte.

b) Außerdem sind auch bei rechtzeitigen operativen rekonstruierenden Maßnahmen am lädierten nervus accessorius die Operationseriolge nur mäßig zufriedenstellend. Lediglich in etwa 50 % der Fälle gelingt eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung. Die Klägerin könnte folglich auch nicht beweisen, dass eine kurzfristige Diagnose der Verletzung des nervus accessorius binnen 14 Tagen nach der Operation den Eintritt des von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Dauerschadens verhindert hätte.

D. Die Beklagte zu 1), die gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegen muß, dass ihr bei der Auswahl des Beklagten zu 2) als Operateur kein Fehler unterlaufen ist, hat bewiesen, was zwischen den Parteien letztlich auch nicht mehr streitig geblieben zu sein scheint, dass der Beklagte zu 2) die verfahrensgegenständliche Operation eigenverantwortlich durchführen durfte.

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 14.2.2002 und im Termin vom 21.2.2002 eine zwischen den Parteien unstreitige Aufstellung der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Operationen vorgelegt. Der Sachverständige hat auf dieser Basis dem Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operationen die Facharztreife und teilweise einen über diesen Standard hinausgehenden Ausbildungsstand attestiert. Zwischen den Parteien ist überdies auch unstreitig, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der von ihm durchgeführten Operationen zum 27.1.1994 die Facharztreife erreicht hatte.

Die Behandlungsseite muß durchgehend sicherstellen, dass der Facharztstandard gewährleistet ist und sich diesbezüglich im Prozeß wegen § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Der Facharztstandard wird während einer Operation im Regelfall dadurch sichergestellt, dass ein Facharzt selbst operiert oder den Operateur überwacht. Auf die Anwesenheit eines aufsichtsführenden Facharztes kann nur dann verzichtet werden, wenn der Auszubildende aufgrund seines Könnens selbst die Gewähr für die Einhaltung des fachärztlichen Standards bietet (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., RdNr. 248). Auch unter Berücksichtigung eines insoweit im Interesse der Patienten gebotenen strengen Maßstabes (Steffen/Dressler a.a.O. RdNr. 249) durfte der Beklagte zu 2) die streitgegenständliche Operation, auch nach Einschätzung des Sachverständigen Prof., eigenständig ohne Aufsicht durchführen, da er die chirurgische Facharztreife und teilweise sogar einen darüber hinausreichenden Status erreicht hatte und folglich den Facharztstandard bei der Behandlung der Klägerin sicherstellen konnte. Es kommt nämlich nicht auf die formelle Anerkennung als Facharzt sondern auf die im Rahmen der bisherigen Ausbildung gesammelten Kenntnisse und Fähigkeiten an (Frahm, Arzthaftungsrecht, RdNr. 75). Ein Organisationsfehler der Beklagten zu 1) bzw. ein Übernahmeverschulden des Beklagten zu 2) kommen folglich ebensowenig in Betracht, wie eine Vermutung zugunsten der Klägerin, dass die Verletzung des nervus accessorius nicht schicksalshaft, sondern durch die fehlende Qualifikation des Operateurs bedingt war.

E. Im übrigen geht der Senat auch davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte gesundheitliche Dauerschaden an der Schulter nicht auf die Operation vom 27.1.1994 zurückgeht. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin schon vor dieser Operation an einem Schulterarmsyndrom litt. Außerdem wurden bei der Klägerin, was nicht zu einer nervus-accessorius-Läsion als Ursache passt, auch bei passiven Bewegungen Einschränkungen nicht neurogener Natur festgestellt.

F. Der Senat schließt sich den Feststellungen der Sachverständigen Prof. und Prof., die diese nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und alle vorgetragenen Argumente gewissenhaft abwägend, in jeder Hinsicht überzeugend begründet haben, an.

G. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. sind nicht gegeben.

Im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO n.F. war der Wert der Beschwer der Klägerin festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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