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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 1 U 5250/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 412
1. Aus den schwerwiegenden Folgen eines fehlerhaft behandelten ischämischen Geschehens kann nicht darauf zurückgeschlossen werden, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein ex ante für den Arzt erkennbares hohes Schadenspotential kann einen groben Behandlungsfehler begründen.

2. Im Rahmen der Frage, welches Ergebnis eine unterbliebene Therapie gehabt hätte, dürfen auch Umstände in die Bewertung einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der gedachten Verabreichung der Therapie noch nicht bekannt sein konnten.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen 1 U 5250/03

Verkündet am 03.06.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht N. und R. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2004 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer I. des Urteils des Landgerichts zugesprochenen Beträge lediglich mit 4 % zu verzinsen sind und klargestellt wird, dass die in Ziffer II. des Urteils des Landgerichts zugesprochene Schmerzensgeldrente erst ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Arzthaftung.

Der 1957 geborene, gesetzlich krankenversicherte Kläger, von Beruf Maschinenbauingenieur, erlitt am 13.1.1997 eine transitorische ischämische Attacke (TIA). Nachdem der Kläger gegen 10.00 Uhr Ausfallserscheinungen festgestellt hatte, begab er sich gegen 12.00 Uhr zu seiner Hausärztin, der Streithelferin des Beklagten, die ihn untersuchte und umgehend an den Beklagten, einen niedergelassenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwies. Am Nachmittag des 13.1.1997 stellte sich der Kläger beim Beklagten vor. Nach Anamneseerhebung, bei welcher der Kläger laut Karteikarte des Beklagten jedenfalls angab, dass er am Vormittag erstmals unter Sprachstörungen und einem Taubheitsgefühl in der rechten Hand gelitten hat, stellte der Beklagte nach neurologischer Befunderhebung und nicht bildgebender Dopplersonographieuntersuchung die Verdachtsdiagnose einer komplizierten Migräne. Zur weiteren Abklärung sollte an einem späteren Tag bei einem Radiologen eine Kernspintomographie des Schädels angefertigt werden. Die vom Beklagten am 13.01.1997 ausgestellte Überweisung, die vom Kläger in der Berufung vorgelegt wurde, lautet wie folgt: "Cran. NMR Z.n. linkshirniger TIA /DD: klass. Migräne".

Gegen 18.00 Uhr begab sich der Kläger nochmals zu seiner Hausärztin, die jedoch im Hinblick auf die Vorstellung beim Beklagten nichts veranlasste. Am Morgen des 14.1.1997 gegen 4.00 Uhr erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Er wurde umgehend in die Stroke Unit des Städtischen Krankenhauses München-Harlaching verbracht, wo er vom 14.1.1997 bis zum 29.1.1997 in stationärer Behandlung war. Im Anschluss wurde der Kläger bis 21.7.1997 in anderen Kliniken stationär weiterbehandelt. Vom 4.8.1997 bis 13.2.1998 wurde er in der Tagesklinik des Städtischen Krankenhaus München-Bogenhausen versorgt.

Die transitorische ischämische Attacke vom 13.1.1997 und der Schlaganfall vom 14.1.1997 wurden durch eine Carotisdissektion verursacht.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass der Beklagte grob fehlerhaft nicht den sich aufdrängenden Zeichen für eine cerebrale Zirkulationsstörung nachgegangen sei. Neben Sprach- und Gefühlsstörungen habe der Kläger dem Beklagten auch von Koordinationsschwierigkeiten und aus dem Mund ausgelaufener Spucke berichtet. Erforderlich wäre die sofortige Einweisung in ein kompetentes Krankenhaus zum Zwecke der Diagnose und Einleitung einer geeigneten Schlaganfallprophylaxe gewesen. Stattdessen habe der Beklagte lediglich eine radiologische Untersuchung für den 16.1.1997 veranlasst. Die Verdachtsdiagnose einer komplizierten Migräne sei unvertretbar gewesen. Bei kunstgerechtem Vorgehen wäre der Schlaganfall vom 14.1.1997 zu vermeiden gewesen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass bei sofortiger Einweisung in ein kompetentes Krankenhaus nach geeigneter Diagnostik eine Antikoagulationstherapie durchgeführt worden wäre, die den Schlaganfall vom 14.1.1997 verhindert hätte.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er aufgrund des Schlaganfalls vom 14.1.1997 einen Dauerschaden erlitten habe. Er leide unter einer Facialisparese rechts und armbetonter Hemiparese nebst schwerer Störung der rechtsseitigen Feinmotorik. Die rechte Hand sei infolge einer kompletten Plegie der Handmuskulatur funktionslos. Gehen sei dem Kläger wegen einer spastischen Gangstörung nur unter Mühen möglich. Er leide unter neurophysiologischen Ausfällen wie einer Sprechapraxie. Der Kläger sei mittlerweile berufsunfähig und durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 27.8.1998 verrentet. Aufgrund der genannten Behinderungen könne er auch seinen bisherigen Freizeitbeschäftigungen - Kfz- und Haushaltsreparaturen, Radfahren und sonstige sportliche Aktivitäten - nicht mehr nachgehen.

Als bezifferten materiellen Schaden hat der Kläger einen Betrag von 133.622,49 DM (68.320,09 EUR) geltend gemacht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 15.10.2003 verwiesen.

Desweiteren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ihm ein Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente zuständen. Wegen der Einzelheiten wird ebenfalls auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen, mindestens jedoch DM 350.000,-- zzgl. 4 % Zinsen hieraus vom 14.5.1998 bis 30.4.2000 und mit 5 % Zins über dem Basiszinssatz seit 1.5.2000.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 133.662,49 = EUR 68.320,09 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab 13.1.1997 bis 30.3.2001 DM 17.150,-- nebst 5 % Zins über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 350,--, zahlbar jeweils 3 Monate im Voraus, beginnend mit dem 1.4.2001, fällig jeweils am 1.4., am 1.7., am 1.10. und am 1.1. und verzinslich mit 5 % über dem Basiszins ab 1.4., 1.7., 1.10. und 1.1..

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jegliche immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen hat, die auf seiner Behandlung durch den Beklagten am 13.1.1997 beruhen, soweit materielle Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und nicht von vorstehendem Antrag Ziffer II. erfasst sind.

Der Beklagte und seine Streithelferin haben im ersten Rechtszug

Klageabweisung

beantragt.

Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte von der Verdachtsdiagnose einer komplizierten Migräne habe ausgehen dürfen, da der Kläger Kopfschmerzen, eine frühere Migräne und eine Migräneerkrankung seiner Mutter angegeben habe. Anhaltspunkte für eine sehr seltene Gefäßdissektion hätten nicht bestanden. Eine notfallmäßige Kernspintomographie noch am 13.1.1997 sei nicht veranlasst gewesen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, für den nächsten Tag beim Radiologen einen Termin zu vereinbaren. Im übrigen wäre auch für den Fall, dass die Gefäßdissektion festgestellt worden wäre, keine Therapie zur Verfügung gestanden. Die Antikoagulationstherapie sei sowohl riskant als auch in ihrer Wirksamkeit fragwürdig. Nach dem Stand der Wissenschaft bestehe derzeit keine klare und eindeutige Indikation für eine frühe Antikoagulation bei Carotisdissektion. Dem Beklagten sei lediglich ein einfacher Fehler der diagnostischen Einordnung unterlaufen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden und der verlangte Schadenersatz seien zu bestreiten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen H., W., S. und Dr. G.. Des weiteren hat das Landgericht Beweis erhoben durch Erholung zweier neurologischer Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. und drei neurologischer Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K.. Am 21.5.2003 hat das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. K. angehört.

Mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.10.2003 zugestelltem Urteil vom 15.10.2003, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I den Beklagten verurteilt, an den Kläger 159.482,76 EUR und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100,-- EUR ab 1.10.2003 zu bezahlen. Des weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und jeglichen künftigen immateriellen Schaden, der auf der Behandlung durch den Beklagten am 13.1.1997 beruht, zu ersetzen.

Hiergegen richtet sich die am 21.11.2003 eingegangene und nach Fristverlängerung am 21.1.2004 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte bringt vor, dass ihm entgegen der Einschätzung des Landgerichts kein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei. Die Sachverständigen hätten ihrer Bewertung als grob fehlerhaft einen nicht geklärten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Im übrigen hätte eine Antikoagulationsbehandlung den Schlaganfall vom 14.1.1997 nur mit außerordentlich geringer Wahrscheinlichkeit verhindert. Folglich könne der Beklagte, selbst wenn von einem groben Behandlungsfehler auszugehen wäre, die Kausalitätsvermutung widerlegen.

Die Diagnose im Überweisungsschein vom 13.1.1997 sei vermutlich von der Helferin des Beklagten fehlerhaft niedergelegt worden. Wahrscheinlich habe der Beklagte angegeben, komplizierte Migräne, DD: Zustand nach TIA. Außerdem müsse es zutreffend z. B. und nicht Z. n. heißen. Der Beklagte habe seiner Helferin diesbezügliche Angaben gemacht und die Überweisung zuvor blanko bzw. nachträglich blind unterschrieben. Die Erwähnung TIA im Überweisungsschein sei nicht als ernsthafte Diagnose, sondern zur Rechtfertigung der teuren Untersuchung gegenüber der Krankenkasse erfolgt.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2003 - zugestellt am 21.10.2003 - AZ: 9 O 5889/99 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Streithelferin hat sich diesem Antrag in der Sitzung vom 22.4.2004 angeschlossen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht im Anschluss an die gerichtlichen Sachverständigen zu Recht von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten ausgegangen sei. Der Beklagte habe, wie sich aus dem erst im Oktober 2003 vom Kläger in den Behandlungsunterlagen des Krankenhauses M.-H. aufgefundenen Überweisungsschein vom 13.1.1997 ergebe, einen Zustand nach linkshirniger TIA diagnostiziert, jedoch keine oder falsche Folgerungen daraus gezogen. Folglich habe der Beklagte die Folgen des Schlaganfalls vom 14.1.1997 zu vertreten und für die durch diesen entstandenen Schäden aufzukommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen neurologischen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K.. Am 22.4.2004 hat der Senat Prof. Dr. K. angehört. Im Termin vom 22.4.2004 hat Prof. K. eine ergänzende schriftliche Erläuterung vom 19.4.2004 übergeben.

Im übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.1., 6.2., 27.2. und 13.05.2004 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.1. , 5.2. und 13.05.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Dem Beklagten fällt ein grober Behandlungsfehler zur Last. Er muss für die Folgen des Gesundheitsschadens, den der Kläger erlitten hat, aufkommen.

I.

A.

1. Dem Beklagten ist ein grober Behandlungsfehler unterlaufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sorgfältigen und ausführlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.

a. Der Beklagte hat am 13.1.1997 entweder verkannt, dass eine akute cerebrale Zirkulationsstörung ernsthaft in Betracht kommt oder, was der Überweisungsschein vom 13.1.1997 nahe legt, zwar an eine TIA gedacht, aber nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte ein ischämisches Geschehen, was dem Senat bei einem Facharzt eher unwahrscheinlich zu sein scheint, völlig verkannt oder lediglich aus seinem Verdacht keine zureichenden Konsequenzen gezogen hat, da es entscheidend darauf ankommt, dass es der Beklagte unterlassen hat, den Kläger sofort einer Diagnostik und Therapie in einer neurologischen Fachklinik zuzuführen. Nicht zur Last liegt dem Beklagten, dass er eine Carotisdissektion nicht diagnostiziert hat. Dies war mit den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich. Vielmehr hätten die vom Beklagten auf der Karteikarte festgehaltenen Symptome den Beklagten veranlassen müssen, den Kläger sofort in eine neurologische Klinik einzuweisen.

b. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass das Fehlverhalten des Beklagten als grober Behandlungsfehler einzustufen ist. Entscheidend fällt insoweit, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, das mit der Verkennung eines ischämischen Geschehens verbundene Schadenspotential ins Gewicht. Dem Patienten droht in diesem Fall bei verzögerter Behandlung Tod oder schwere Behinderung. Entgegen der Einschätzung des Beklagten leiten das Landgericht und der Senat einen groben Behandlungsfehler nicht aus den schweren eingetretenen Folgen ab. Dies wäre unzulässig. Es kommt insoweit nicht auf die eingetretenen schweren Folgen, sondern auf das offenkundige Gefahrenpotential der Verkennung eines ischämischen Geschehens an. Der Beklagte durfte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger von Alter und Aussehen her ein unterdurchschnittliches Gefäßrisiko aufwies, keinesfalls darauf vertrauen, dass hinter der bedrohlichen Symptomatik schon keine ernste Ursache stehen werde. Es war völlig unvertretbar, auf einer derart dünnen Tatsachenbasis eine komplizierte Migräne zu diagnostizieren und einem möglichen weiterhin ablaufenden ischämischen Prozess nicht nachzugehen und diesen damit unbehandelt zu lassen.

Demzufolge hat der vom Landgericht als Obergutachter beauftragte Sachverständige Prof. Dr. K. einen groben Behandlungsfehler vielfach, allein bei der Anhörung durch den Senat am 22.4.2004 dreimal, überzeugend bejaht. Auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F. geht, wie auch der Beklagte in der Berufungsbegründung einräumt, von einem groben Behandlungsfehler aus. Auch Prof. Dr. G. nimmt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wohl einen groben Behandlungsfehler an.

Lediglich der Privatsachverständige des Beklagten, Prof. Dr. D., bejaht, allerdings mit ziemlich gewundenen Formulierungen, und ohne Begründung, nur einen einfachen Behandlungsfehler. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung auch damit zusammenhängen dürfte, dass Prof. Dr. D. die Antikoagulationstherapie für eine nicht ungefährliche Maßnahme mit zweifelhafter Wirkung hält. Die Einschätzung von Prof. Dr. D. kann gerade in Anbetracht ihrer Kürze und Begründungslosigkeit die überzeugende Einstufung als grober Behandlungsfehler durch die Gutachter, die der Senat teilt, nicht ernsthaft in Frage stellen.

c. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Diagnosefehler entwickelt hat, hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt. Im übrigen liegt dem Beklagten ohnehin, wie ausgeführt, zentral weniger ein Diagnosefehler als das Unterlassen einer sofortigen Einweisung in eine Fachklinik zur Last.

2. Selbst wenn dem Beklagten kein grober Behandlungsfehler in dem unter Ziffer 1. genannten Sinne zur Last fiele, hätte er es jedenfalls zu vertreten, dass der Kläger am 13.1.1997 nicht umgehend in eine neurologische Fachklinik eingewiesen wurde. Dort wäre, wie der Sachverständige Prof. Kunze dem Senat erläutert hat, die Carotisdissektion alsbald diagnostiziert worden. Eine Nichtreaktion auf diesen Befund würde sich wiederum als grober Behandlungsfehler darstellen.

B.

Bei Einweisung in eine kompetente Klinik wäre, wie erwähnt, mittels Dopplersonographie die Carotisdissektion nebst deren Ausdehnung festgestellt worden.

C.

Der Senat ist davon überzeugt, dass beim Kläger, wenn er am 13.1.1997 umgehend in eine Fachklinik eingeliefert und dort, wie ausgeführt, die Carotisdissektion festgestellt worden wäre, umgehend eine Antikoagulationstherapie durchgeführt worden wäre. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Kläger im Krankenhaus M.-H., in das er am 14.1.1997 eingeliefert wurde, tatsächlich derartig behandelt wurde. Aber selbst für den Fall, dass der Kläger vom Beklagten am 13.1.1997 nicht in das Krankenhaus M.-H. eingewiesen worden wäre, ist der Senat im Anschluss an den Sachverständigen Prof. Dr. K., der dargelegt hat, dass 1997 eine sofortige Antikoagulation gängige fachärztliche Praxis war, davon überzeugt, dass dies auch in einem anderen Krankenhaus geschehen wäre. Abgesehen davon müsste der Beklagte, da ihm ein grober Behandlungsfehler zur Last fällt, ohnehin, wovon keine Rede sein kann, beweisen, dass keine Antikoagulation gemacht worden wäre.

D.

Der Kläger muss nicht beweisen, dass eine Antikoagulationstherapie den Schlaganfall, den er am 14.1.1997 erlitten hat, verhindert hätte. Vielmehr muss der Beklagte, da ihm ein grober Behandlungsfehler zur Last liegt, beweisen, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass eine Antikoagulationstherapie dieses verhindert hätte. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Dabei spielt es keine wesentliche Rolle, dass für die Wirksamkeit der Antikoagulationstherapie keine sogenannten randomisierten Studien der Klasse I existieren, d. h. ein wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit der Therapie gegenwärtig nicht zu führen ist. Dies liegt zum einen ohnehin daran, dass ärztlicherseits die Antikoagulation jedenfalls für so wirksam gehalten wird, dass man es angesichts der bedrohlichen Symptomatik nicht verantworten will, eine Kontrollgruppe ohne Antikoagulation zu lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat dargelegt, dass es Studien, wenn auch nicht der Klasse I, gibt, die für die Wirksamkeit der Antikoagulationstherapie sprechen. Folglich wurde diese 1997 (und auch gegenwärtig) empfohlen. Der Sachverständige selbst hat in seiner langjährigen ärztlichen Praxis mit der Heparinbehandlung gute Erfolge erzielt. Er hat dem Senat bei der Anhörung vom 22.4.2004 dargetan, dass das Behandlungsergebnis beim Kläger bei Durchführung einer Antikoagulationstherapie wahrscheinlich besser ausgesehen hätte wie die tatsächlich eingetretene Entwicklung. Wahrscheinlichkeitsangaben im engeren Sinne über das konkrete Behandlungsergebnis sind allerdings nicht möglich.

Prof. Dr. F. vertritt sogar die Auffassung, dass mittels Antikoagulation der Schlaganfall vom 14.1.1997 mit (hoher) Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen wäre.

Auch der Privatgutachter des Klägers, Prof. Dr. G., ist der Auffassung, dass eine Antikoagulation empfehlenswert gewesen wäre. Er hat wie Prof. Dr. K. dargelegt, dass in der Medizin häufig Klasse I Evidenzstudien fehlen, dies jedoch kein Grund ist, auf eine zielgerichtete Therapie nach bestem Wissen und Gewissen zu verzichten.

Lediglich der Privatsachverständige des Beklagten, Prof. Dr. D., ist der Auffassung, dass eine am 13.1.1997 eingeleitete Antikoagulation nur mit außerordentlich geringer Wahrscheinlichkeit den Schlaganfall vom 14.1.1997 verhindert hätte.

Insoweit darf zum einen allerdings nicht übersehen werden, dass die kritische Einstellung von Prof. D. zur Antikoagulation wesentlich damit zusammenhängt, dass nach seinem Dafürhalten das Risiko der Behandlung - Auslösung von Blutungen - den etwaigen Nutzen aufwiegt. Das Blutungsrisiko spielt bei der Kausalitätsbewertung jedoch keine Rolle, da, der Kläger wurde am 14.1.1997 ohne Nebenwirkungen antikoaguliert, davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger keine Blutung erlitten hätte. Insoweit stellt der Senat keine unzulässige ex post-Betrachtung an. Im Rahmen der Bewertung der Frage, zu welchem Erfolg oder Misserfolg eine unterbliebene Therapie geführt hätte, dürfen auch Gesichtspunkte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der gedachten Verabreichung der Therapie noch nicht bekannt sein konnten.

Zum anderen hat Prof. D., wie das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen Prof. K. festgestellt hat, selbst jedenfalls bei Carotisdissektion eine Vollheparinisierung befürwortet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. D. eine gefährliche und nutzlose Therapie empfiehlt.

Der Beklagte kann folglich nicht beweisen, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass eine Antikoagulationstherapie den Schlaganfall vom 14.1.1997 verhindert hätte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird ergänzend verwiesen.

E.

1. Der Senat hat wie das Landgericht keinen Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers Folge des Schlaganfalls vom 14.1.1997 sind. Es handelt sich um typische Folgen eines Schlaganfalls. Der ursächliche Zusammenhang wird von keinem Sachverständigen in Frage gestellt. Die transitorische ischämische Attacke vom 13.1.1997 war ersichtlich noch ohne bleibende Schäden abgegangen.

Es kommt folglich nicht mehr darauf an, dass die Beweiserleichterung aus dem groben Behandlungsfehler, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch solche Sekundärschäden umfasst, die eine typische Folge des Primärschadens sind (Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, Rdnr. B 146).

2. Im übrigen werden die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe vom Beklagten in der Berufung nicht in Frage gestellt. Der Senat sieht keinen Anlass, diese zu beanstanden.

F.

Die Sachverständigen Prof. Dr. F. und Prof. Dr. K. haben ihre Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat sich hierbei auch ausführlich und überzeugend mit den abweichenden Einschätzungen des Privatgutachters Prof. Dr. D. auseinandergesetzt. Der Senat macht sich deshalb die Ausführungen der Sachverständigen zu eigen.

Die vom Beklagten beantragte Erholung eines weiteren neurologischen Sachverständigengutachtens eines anderen Gutachters war nicht angezeigt. Der Sachverständige Prof. Dr. K. war vom Landgericht im Hinblick auf das von der Begutachtung durch den Gerichtsgutachter Prof. Dr. F. abweichende Privatgutachten Prof. Dr. D. bereits als Obergutachter gemäß § 412 ZPO eingeschaltet worden. Der Senat sieht keinen Anlass, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 412 ZPO fehlt , nachdem Prof. Dr. K. überzeugend zu ähnlichen Einschätzungen wie Prof. Dr. F. gelangt ist, ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen erholen. Im Arzthaftungsprozess ist es ein alltäglicher Vorgang, dass Gerichtsgutachter zu anderen Bewertungen wie der Privatgutachter einer Partei kommen. Dies ist, auch wenn es sich bei dem Privatgutachter um einen renommierten Hochschulmediziner handelt, für sich genommen kein Grund, ein Obergutachten zu erholen. Andernfalls könnte kaum ein Arzthaftungsprozess abgeschlossen werden. Hier kommt noch hinzu, dass, wie erwähnt, das Landgericht bereits einen Obergutachter eingeschaltet hat.

Prof. Dr. D. verfügt, entgegen der Einschätzung des Beklagten, nicht deshalb, weil er, anders wie die Gerichtsgutachter, noch nicht emeritiert ist, über eine überlegene Fachkompetenz. Die Gerichtsgutachter sind wie Prof. D. Universitätsprofessoren und Fachärzte und können damit die gleiche Fachkompetenz wie Prof. Dr. D. in Anspruch nehmen.

G.

1. Die Zinsentscheidung gemäß Ziffer I. des Urteils des Landgerichts war dahingehend zu korrigieren, dass die zugesprochenen Beträge nur mit 4 % zu verzinsen sind. Der erhöhte Zins von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB n.F. gilt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur für Forderungen, die, wie hier nicht, nach dem 1.5.2000 fällig geworden sind. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn der erhöhte Zinssatz gemäß § 288 BGB über die Verweisung in § 291 Satz 2 BGB zur Anwendung kommt.

2. Zu Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts war, wie vom Landgericht in den Entscheidungsgründen schon dargelegt, klarzustellen, dass die zugesprochene Schmerzensgeldrente erst ab Fälligkeit zu verzinsen ist.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. sind nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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