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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 6 U 5757/04
Rechtsgebiete: UWG, GG


Vorschriften:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 7
GG Art. 5 Abs. 1
1. Greift der Geschäftsführer einer GmbH in seiner Doppelfunktion als Verbandsorgan durch öffentliche Verlautbarungen objektiv zugunsten seiner GmbH in den Wettbewerb ein, ist die für eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche Absicht, fremden Wettbewerb (hier: der GmbH) zu fördern, nach der Lebenserfahrung zu vermuten (Anschluss an BGH GRUR 1997, 916 ff. - Kaffeebohne).

2. Negative Werturteile, durch welche das geschäftliche Ansehen eines Mitbewerbers beeinträchtigt wird, sind nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn der Beurteilung kein sachlicher Maßstab zugrunde liegt (Anschluss an BGH GRUR 1997, 912 ff. - Die Besten I; GRUR 1997, 914 ff. - Die Besten II).


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5757/04

Verkündet am 09. März 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Wettbewerbsrechts

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. März 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25. November 2004, Az. 7 O 9549/04, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des als wettbewerbswidrig erachteten Inhalts von Internetveröffentlichungen auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist u.a. mit der Herstellung von Messgeräten für elektrische Antriebe befasst. Zu ihrem Produktspektrum gehört eine Schnittstelle (Interface) für Positionsmessgeräte, die sie unter der Bezeichnung "EnDat" (auch im Inland) in den Verkehr bringt. Sie ist des Weiteren ausschließliche Inhaberin des am 13. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. Februar 1996 angemeldeten europäischen Patents EP 0 790 489 betreffend "eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers", dessen Erteilung mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2000 bekannt gemacht wurde (Anlage K 5).

Der Beklagte zu 1) wurde mit Satzung vom 25. November 2003 errichtet und am 12. Januar 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Er wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder seines Vorstandes, dessen Vorsitzender der Beklagte zu 2) ist (Anlage K 3, K 8, dort § 7).

Der Beklagte zu 2) ist darüber hinaus Geschäftsführer der Fa. i... GmbH mit Sitz in ... (Anlage K 4, K 29). Dieses Unternehmen brachte im April 2002 unter der Bezeichnung "BiSS" (Bidirektionale Sensor Schnittstelle) ebenfalls ein Interface auf den Markt. Die Klägerin, die das Produkt für (mittelbar) patentverletzend hält, hat die Fa. i... GmbH sowie deren Abnehmer, die Fa. H... GmbH, im Anschluss an eine Berechtigungsanfrage vom 19. November 2002 (Anlage K 33) und nach vergeblicher Abmahnung vom 26. März 2003 (Anlage K 34) mit Klage vom 25. August 2003 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4 b O 326/03) aus ihrem Schutzrecht EP 0 790 489 auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen (Anlage K 6).

In ihrer Ausgabe 21/2003 vom 14. Oktober 2003 veröffentlichte die Fachzeitschrift "Elektronik" einen Beitrag (Anlage K 7), der sich unter der Überschrift "Patentstreit um BiSS" mit dem von der Klägerin angestrengten Verletzungsverfahren befasst. Dort heißt es:

Als "frei lizenzierbare, rein digitale Encoder-Schnittstelle" stellte die i... GmbH das BiSS-Interface im Frühjahr 2002 in der Elektronik vor. Nun werden vom Marktführer Ansprüche aus einem älteren Patent geltend gemacht. Bei der i... ist der Eindruck entstanden, dass hier das Patentwesen dazu genutzt wird, die Marktposition zu Lasten des technischen Fortschritts zu sichern.

Durchaus Parallelen zum Verhältnis der Linux-Gemeinde zum Monopolisten sieht Dr. F..., Geschäftsführer der i... GmbH (www.....de) in B..., im Bereich der Schnittstellen in der Automatisierungstechnik. Sein Unternehmen hatte im April 2002 eine neue Sensor-Schnittstelle unter dem Namen BiSS präsentiert...

Inzwischen hat der Marktführer <d.i. die Klägerin> seine eigene digitale Schnittstelle vorgestellt... Beide Schnittstellen haben mit den völlig verschiedenen Lizenzmodellen die Chance zum Standard: die eine durch das Monopol des Marktführers, die andere durch die freie Nutzung. Nun aber macht der Marktführer gegen BiSS Ansprüche aus bestehenden Patenten in einer Weise geltend, die aus Sicht von i...-Geschäftsführer Dr. F... eine "Instrumentalisierung des Patentwesens" darstellt (siehe Gastkommentar S. 34).

Worum geht es im Patentstreit um BiSS?

Das Streitpatent des Marktführers (s. Kasten) beansprucht die Betriebsarten-Umschaltung zwischen Sensor- und Registermodus auf Grund eines Frequenzvergleichs im Slave für das Mastersignal. Bei BiSS erfolgt die Modus-Umschaltung in der aus den 80er Jahren bekannten Weise... Die Abmahnungen gegen das BiSS-Handshaking bemühen nun das "grundlegende Fachwissen eines jeden Ingenieurs, dass Frequenz und Zeit konjugierte Größen" seien, übersehen aber, dass ...

Nachdem eine gütliche Einigung gescheitert ist und mittlerweile durch gestreute Abmahnungen an BiSS-Nutzer eine Halb-Öffentlichkeit erzeugt wurde, geht die i... GmbH nun ihrerseits in die Offensive und an die Öffentlichkeit. BiSS-Nutzer könnten durch ein schwebendes Verfahren, hohe Streitwerte und allein durch das Gewicht des Marktführers verunsichert oder zum Einlenken und Aufgeben bewegt werden. Damit würde das Patentwesen instrumentalisiert werden. In die Diskussion, in der es außer um BiSS auch um die freie Marktwirtschaft geht, sollten daher nicht nur die Patent- und Kartellämter sowie die Marktteilnehmer, sondern auch die Politik mit einbezogen werden.

In dem anschließenden "Gastkommentar" des als Geschäftsführer der i... GmbH vorgestellten Beklagten zu 2) heißt es unter der Überschrift "Patentpolitik und Mittelstand":

Der Anspruch des Patentwesens, Innovationen zu fördern, wird in der Praxis durch eine Kombination aus Kapital- und Amtsinteressen in das genaue Gegenteil verkehrt. Die Strategien zum Missbrauch des Patentwesens- auch oder gerade von Marktbeherrschern - sind dabei durchsichtig und verständlich zugleich: Sie zielen auf den Erhalt ihrer Position und die Verhinderung von Wettbewerb. Die Patentämter und das Patentwesen werden dabei instrumentalisiert. ... Im Patenwesen werden <an Stelle des als legitim erachteten Aufkaufs innovativer Konkurrenten> andere Waffen eingesetzt bzw. Schwächen ausgenutzt ...

Letztlich bietet das Patentwesen damit kapitalstarken Marktteilnehmern sogar die Instrumente, Innovationen zu verhindern. Der Monopolist festigt seine Stellung auf mittlerem Niveau und entledigt sich der täglichen technischen Herausforderung durch seine Rechtsabteilung. Aus dem Industriebereich lassen sieh aktuelle Fälle belegen, in denen Marktführer versuchen, innovative "Multi-Use"-Produkte, die den machbaren Stand der Technik demonstrieren, mit Hinweis auf mittelbare Patentverletzungen in einer speziellen Applikation vom Markt zu stoßen. Damit würde der technische Stand von gestern erhalten und gewartet, bis das heute technisch Machbare aus Asien kommt, oder bis eine Deregulierungs-Behörde überlebte Monopole bricht. ...

Mittelständler leisten sich heute teure Patentüberwachungen und verheizen ihre besten Entwickler mit der Lektüre bewusst unverständlich geschriebener Patente. Gefragt sind Eigeninitiative und Selbsthilfe; es gilt, die Kräfte zu bündeln in einer Interessenvertretung, die als Patentverein gegründet wird. Mit dessen Filterfunktion soll das Patentwesen unterstützt werden, seinem Anspruch gerecht zu werden. ...

Entsprechend der Ankündigung in diesem Gastkommentar errichtete die durch den Beklagten zu 2) vertretene i... GmbH gemeinsam mit neun anderen Unternehmen, die ausnahmslos Wettbewerber der Klägerin, teils auch Konkurrenten der "BiSS"-Herstellerin sind, teils - wie die vor dem Düsseldorfer Landgericht neben der i... GmbH wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Fa. H... GmbH - von der i... GmbH die Sensor-Schnittstelle "BiSS" beziehen oder an deren Entwicklung beteiligt waren, mit Satzung vom 25. November 2003 (Anlage K 8) den Beklagten zu 1), der am 12. Januar 2004 in das Vereinsregister eingetragen wurde (Anlage K 3). Satzungsgemäßer Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung des Erfahrungs- und Informationsaustausches insbesondere auf dem Gebiet der Antriebstechnik, Sensorik, Automation (MSA), die Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber* nationalen und supranationalen Legislativen, Behörden und Institutionen u.a. in Patentverfahren, sowie die Bündelung und Artikulation der Mitgliederinteressen in den Medien und der Öffentlichkeit. Dieser Zweck soll u.a. durch einen "ständigen Informationsaustausch über die Entwicklung von Patenten und anderen Schutzrechten insbesondere auf den genannten Gebieten, einschließlich deren zentralisierter Überwachung und Bewertung" befördert werden (Anlage K 8, § 2 Nr. 1). Die Vollmitgliedschaft ist nach § 3 der Satzung natürlichen oder juristischen Personen vorbehalten, die dem Bereich der Antriebstechnik, Sensorik, Automation (MSA) zuzuordnen sind. Derzeit gehören dem Beklagten zu 1) elf Mitglieder an (Anlage K 22 A, Stand: 05. Juli 2004).

Am 10. Februar 2004 hielt der Beklagte zu 2) anlässlich der Stutenseer Fachpressetage 2004 in Bruchsal einen Vortrag, in dessen Rahmen er den Beklagten zu 1) als "Selbsthilfe-Organisation der mittelständischen Industrie" vorstellte. In dem Redemanuskript (Anlage K 9) ist ausgeführt, dass das Patentwesen zunehmend nicht mehr der Förderung von Innovation und Wettbewerb diene, sondern - durch Auswüchse v.a. in Gestalt von Trivialpatenten - Monopole und, damit einhergehend, eine Blockade des technischen Fortschritts begünstige. Zur Illustration verwies er unter den Stichwörtern Kombinationspatente, verallgemeinerte Patentansprüche, Lastenheftpatente und mangelnde Erfindungshöhe auf verschiedene - nicht näher erläuterte - Druckschriften (auch aus dem Bereich der Automationstechnik, u.a. das Patent DE 199 48 106 der Klägerin), um sodann die Aktivitäten des Beklagten zu 1) hervorzuheben, der auf seiner Homepage "insbesondere Informationen zu Patenten bereitstelle, wobei er Patente beobachte und bewerte und auch selbst Einspruch gegen Trivialpatente einlege". Des Weiteren führte er im Zusammenhang mit "Missständen" im Patentwesen aus:

Die allgemeine Tendenz ist leider als "zunehmend streitbar" zu bezeichnen. Das Patentwesen ... erzeugt Blindleistung. Es muss daher ein Anliegen des Patentvereins zusammen mit den Medien und den Wächtern des Patentwesens sein, dass Trivialpatente für die Anmelder einen Imageschaden verursachen. Die technischen Vorstände sind mit dem Unsinn zu konfrontieren oder es ist das Trivialpatent des Monats anzuprangern. ...

patentverein.de: Trivialpatente = Imageschaden

Mit Datum vom 12. Februar 2004 richtete der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der i... GmbH ein Schreiben an die Klägerin, in welchem er unter der Überschrift Patentklage "B/SS" ausführte (Anlage B 25):

Zwischenzeitlich ist unser Patentstreit um "BiSS" in die weiteren Phasen eingetreten, und sie werden die Klageerwiderung erhalten haben. Da ich Ihr Unternehmen als beispielgebend ... schätze, möchte ich es nicht versäumen, das Gespräch zu suchen und Sie bitten, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken. Ihre Ausführungen zum Frequenzsignal im Gegensatz zur BiSS Handshake Kommunikation erscheinen mir selbst, Gutachtern und neutralen Beobachtern so eindeutig und verständlich vor dem Stand der Technik, dass ein Imageschaden für Ihr Unternehmen aus der öffentlichen Diskussion entstehen kann. Dies schadet dem Innovationsanspruch Ihrer Firma ...

Ich hatte Ihnen mein persönliches Engagement in Patentfragen bereits angekündigt und Sie sind inzwischen über die Aktivitäten des patentverein.de aktuell unterrichtet. Diese Initiative steht nicht im direkten Zusammenhang mit unserem Patentstreit, sondern wurde bereits vor längerer Zeit erörtert, um Missständen im Patentwesen organisiert entgegen treten zu können. Die Aktivitäten richten sich gegen Trivialpatente und Patentpolitik, auf keinen Fall gegen einzelne Erfinder oder Anmelder und insbesondere nicht gegen Ihr Unternehmen, auch wenn wir mit Einsprüchen u.a. Anmeldungen aus Ihrem Hause treffen. Wir plädieren für mehr Patenthygiene auch in den anmeldenden Firmen, die Mitglieder des Vereins eingeschlossen.

Der Patentverein steht Ihnen offen und könnte für Sie als Marktführer und Innovator ein erhebliches Einsparpotential eröffnen ...

Die "VDI nachrichten" druckten am 05. März 2004 (Anlage K 10) ein Interview mit dem (als Vorsitzenden des Beklagten zu 1) sowie als Geschäftsführer der i... GmbH vorgestellten) Beklagten zu 2), in welchem dieser eine zunehmend großzügige Erteilungspraxis der Patentämter behauptet, wodurch die Zahl von Trivialpatenten wachse. Dies berge die Gefahr, dass Unternehmen sich ein Portfolio aus reinen Zähl- und Abwehrschutzrechten ("Blindleistungen") zulegten, mit welchen sie das Innovationspotential mittelständischer Betriebe blockierten. Denn deren Kräfte würden durch kosten- und zeitaufwendige Patentbeobachtung absorbiert. Überdies hätten sie, aus solchen Pseudo-Schutzrechten in Anspruch genommen, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren anzustrengen, in welchen sie auch noch beweis- und kostenpflichtig seien. Um hier Abhilfe zu schaffen, beobachte der Beklagte zu 2) seinen angestammten Technikbereich und lege ggf. auch Einsprüche ein. Noch wichtiger sei indes die Meinungsbildung bei Patentämtern wie auch Unternehmen. Vor allem bei letzteren sei man sich vielfach nicht bewusst, welch ein Imageschaden aus der Anmeldung von "Unsinn" entstehen könne. Die schlimmsten Anmeldungen könnten künftig mit dem "Trivialpatent des Monats" geehrt werden.

Am selben Tag (05. März 2004) veröffentlichte der Beklagte zu 1), der nach seinen Angaben seit dem 19. Januar 2004 einen Internetauftritt unterhält, auf seiner Homepage die aus Anlage K 11 ersichtliche, im Tenor des erstinstanzlichen Urteils unter Ziff. 1.1 auszugsweise wiedergegebene Aufstellung von "Trivial-Patenten", wo er unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" in der Untergruppe "Technik" - ohne Differenzierung zwischen Schutzrecht und bloßer Anmeldung - (neben einem I...-Patent) ausschließlich Anmeldungen (Nr. DE 102 28 688 A1 - Zener-Stabilisierung; Nr. DE 100 243 36 A 1 - Dam+Fill) bzw. Patente (DE 199 48 106 C2 - Lösbare Schnittstelleneinheit; EP 114 16 62 B1 - Dreidimensionales Messmodul) der Klägerin, jeweils unter Angabe der Nummer der Druckschrift, des Inhabers sowie des Gegenstandes, aufführte. Am 15. März 2004 erweiterte er die Darstellung (vgl. Anlage K 12, Tenor des Ersturteils Ziff. I.2.), indem er, nunmehr unmittelbar unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik", nur noch die vier genannten Anmeldungen/Schutzrechte der Klägerin anführte, ergänzt um deren DE 100 64 734 C2 betreffend ein verschraubtes Längenmesssystem, und jeweils Kurzkommentare ("Elektronik auf Einsteiger-Niveau"; "Doppelter Deich, aus gleichem Material mit in mm ablesbarer Erfindungshöhe"; "Verallgemeinerung des Bajonettverschlusses bis zur Trivialität und Kollision mit bekannten Schraub- und Steckverbindungen"; "Verallgemeinerter Anspruch, der jeden optischen Abtaster mit eigener Lichtquelle berühren kann"; "Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt") anbrachte.

Unter Bezugnahme auf ein Interview mit dem (wiederum als "Geschäftsführer des Chip-Herstellers i... und Vorsitzender der mittelständischen Selbsthilfeorganisation Patentverein e.V." vorgestellten) Beklagten zu 2) berichtete die Fachzeitschrift "Markt und Technik" am 26. März 2004 (Anlage K 15), F... zufolge seien Klein- und Kleinstfirmen, obwohl Leidtragende einer Patentierungswut der Großen, in Bezug auf Triviatpatente nach wie vor nicht hinreichend sensibilisiert. Weiter ist ausgeführt:

Um zu dokumentieren, was man unter Trivial-Patenten verstünde, veröffentlicht der Verein sukzessive Beispiele auf seiner Homepage www.patentverein.de. Als Spitzenreiter erscheint derzeit der Automatisierungs-Profi H... aus T... mit fünf "Trivialpatenten". Eines davon ist das "Dam+FilP"-Patent, ... "Mangelnde Erfindungshöhe" ist noch das freundlichste, was H... F... dazu einfällt. Selbige sei hier "direkt in Millimetern abzulesen". ... Doch auch I... bekommt sein Fett ab: ... "Das System ist verkorkst" <so F...>. Würden mehr solcher Schein-Patente publik, müsste so mancher um sein Image als "High-Tec-Schmiede" bangen. Denn so "High" sei die Technik bei weitem nicht immer...

Mit der Begründung, durch die Internetveröffentlichungen nach Anlagen K 11, K 12 werde dem Publikum - im wirtschaftlichen Interesse der i... GmbH - suggeriert, dass (nahezu) ausschließlich die Klägerin im Bereich der Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik sog. Trivial-Patente halte, ließ die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2004 (Anlage K 13) unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblich unlauteren Herabwürdigung des Konkurrenten (§ 1 UWG alt) und der Kreditgefährdung (§§ 824 Abs. 1; 1004 BGB) abmahnen.

Über diese Abmahnung, die die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02. April 2004 (Anlage K 14) zurückweisen ließen, berichteten sie in ihrem Internet-Auftritt vom 19. April 2004 und riefen, "in Sorge um unseren Industriestandort" Besucher der Website zur "Patenthygiene" auf, indem diese sich über "Offenlegungen und erteilte Patente, die uns aus Zuschriften und aus einer detaillierten Patentüberwachung erreichen", "selbst ein Bild machen und online ein Votum abgeben". Gleichzeitig gestaltete der Beklagte zu 1) am 19. April 2004 seine Homepage in der aus Anlage K 17, Seiten 4-7 (= erstinstanzlicher Unterlassungstenor Ziff. I.3) ersichtlichen Weise dahingehend um, dass er unter der Überschrift "Triviales?" für den Bereich "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" (neben einer Anmeldung von S...) nunmehr sieben Patente/Anmeldungen der Klägerin, wiederum versehen mit Kurzkommentaren, auflistete. Wie bereits auf der (vorliegend nicht angegriffenen) Website vom 29. März 2004 (Anlage K 16, dort unter der Überschrift "Bemerkenswertes") wurde auch das Verfahrensstadium (Offenlegung: DE 102 28 688 A1, DE 100 24 336 A1; Erteilung: DE 100 64 734 C2; Einspruch anhängig: EP 116 60 47 B1, DE 19948 106 C2, EP 114 16 62 B1) erwähnt. Allein für die EP 118 59 10 B1 der Klägerin ist zudem angemerkt "Einspruchsfrist endet am 06.05.2004". Durch einen Maus-Click auf den neben jeder EP-/DE-Nummer (auch denjenigen sonstiger Anmelder/Inhaber, die unter den weiteren Rubriken "Technik", "Software" und "Allgemeines" aufgeführt sind) vorgesehenen Button kann der Besucher der Website seine Einschätzung als trivial dokumentieren, wobei sich das Publikumsranking in der Reihenfolge der Nennung in der jeweiligen Rubrik widerspiegeln soll. Eine darob ausgesprochene neuerliche Abmahnung vom 19. April 2004 (Anlage K 18) blieb ebenfalls erfolglos.

Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig und kreditgefährdend. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es handele sich um gezielt gegen sie gerichtete Maßnahmen, mit welchen sich die Beklagten zugunsten der i... GmbH - einem Unternehmen, das im Hinblick auf die Produkte "EnDat" und "BiSS" nach seiner eigenen Selbstdarstellung (Anlage K 24) mit ihr unmittelbar konkurriere - in den Wettbewerb mit der Klägerin eingeschaltet hätten. Dies werde schon durch die Vorgeschichte, insbesondere die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Patentverletzungsverfahren erfolgte Gründung des Beklagten zu 1) - mit einem exakt auf das Tätigkeitsfeld der Klägerin, nämlich Antriebe, Sensorik und Automationstechnik, zugeschnittenen Vereinszweck - durch den Beklagten zu 2) sowie durch dessen öffentliche Äußerungen belegt. Unter dem Mantel neutraler Vereinstätigkeit versuche der Beklagte zu 2) in seiner Doppelfunktion als Vorstandsvorsitzender des Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der i... GmbH, der Klägerin als angeblicher Inhaberin von "Trivial-Patenten" erklärtermaßen einen Imageschaden zuzufügen. Zu diesem Zweck werde in den drei Streitgegenstand liehen Internet-Veröffentlichungen der unzutreffende Eindruck erweckt, dass in dem (wiederum auf das Geschäftsfeld der Klägerin zugeschnittenen) Bereich der Antriebe, Sensorik, Automation ausschließlich diese, kaum ein Dritter, Trivial-Patente halte. Soweit in den übrigen, nicht nach Branchen spezifizierten Bereichen "Technik", "Software" und "Allgemeines" auch einige Schutzrechte Dritter angeführt seien, diene dies lediglich der Verschleierung der eigentlichen Zielsetzung der Beklagten, nämlich die Klägerin bzw. deren geistiges Eigentum an den Pranger zu stellen - zumal in den streitgegenständlichen Darstellungen nicht etwa eine Diskussion oder sachliche Erörterung der jeweiligen Erfindungen stattfinde, sondern man sich auf die Wiedergabe polemischer Kurzbeschreibungen der einzelnen Schutzrechte beschränke. Absichtsvoll irreführend sei es, wenn in den Listen nicht zwischen Anmeldungen einerseits und erteilten Patenten andererseits differenziert werde, zumal dem angesprochenen Publikum nicht ohne Weiteres geläufig sei, dass die in einer Anmeldung als schutzfähig beanspruchte Erfindung vielfach erst aufgrund von Recherchen im Rahmen des Erteilungsverfahrens und die anschließende Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ihre verbindliche Fassung erhalte. Auch sei die Auswahl der als trivial abqualifizierten Schutzrechte das Ergebnis einer gezielten Namensrecherche und nicht etwa, wie die Beklagten den Besuchern der Website vortäuschten, zufällige Folge der Bewertungen Dritter. Durch diese öffentliche Kampagne versuche der Beklagte zu 2) nicht nur, der Klägerin Schaden zuzufügen, sondern wolle ausweislich seines "Winks mit dem Zaunpfahl" gemäß Anlage B 25 überdies Druck auf sie ausüben, das Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Fa. i... GmbH nicht weiter zu betreiben. Gegen die behauptete rein "idealistische" Zielsetzung spreche im Übrigen auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) seine Verlautbarungen über die (gegen die Klägerin gerichteten) Vereinsaktivitäten nicht etwa in Medien veröffentlicht habe, die sich mit dem Patentwesen befassen, sondern ausschließlich in Fachzeitschriften, die bevorzugt von (aktuellen oder potentiellen) Kunden der Klägerin gelesen würden (Anlage K 35-38).

Die Klägerin hat daher erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagten werden <unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel> verurteilt, es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit, insbesondere allgemein zugänglich im Internet, Patente und/oder Patentanmeldungen der Klägerin wie folgt aufzuführen:

1. <vgl. Anlage K 11>

Trivial-Patente

Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik Technik

DE 10228688 A1, H... - Zener-Stabilisierung

DE 10024336 A1, H... - Dam+Fill

DE 19948106 C2, H... - Lösbare Schnittstelleneinheit

DE 10243570 B3, I... - Diodenschaltungsanordnung

EP 1141662 B1, H... - Dreidimensionales Messmodul

und/oder

2. <vgl. Anlage K 12>

Trivial-Patente

Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik

DE 10228688 A1

"Zener-Stabilisierung", H...

Elektronik auf Einsteiger-Niveau

DE 10024336 A1

"Dam+Fill", H...

Doppelter Deich, aus gleichem Material mit in mm ablesbarer Erfindungshöhe

DE 19948106 C2

"Lösbare Schnittstelleneinheit", H...

Verallgemeinerung des Bajonettverschlusses bis zur Trivialität und Kollision mit bekannten Schraub- und Steckverbindungen

EP 1141662 B1

"Dreidimensionales Messmodul", H...

Verallgemeinerter Anspruch, der jeden optischen Abtaster mit eigener Lichtquelle berühren kann

DE 10064734 C2

"Längenmesssystem, verschraubt", H...

Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt

und/oder

3. <vgl. Anlage K 17>

Triviales?

Wir stellen "bemerkenswerte" Patente vor, die uns aus Zuschriften oder Überwachungen erreichen. Die Beurteilung "trivial" können Sie jeweils per Maus-Click vergeben. Die meistgenannten Anmeldungen/Patente stehen dann ganz oben in der jeweiligen Rubrik.

Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik

EP 1166047 B1 TRIVIAL ?

"Sin/Cos-Regler", H... - Einspruch eingelegt

Grundlagen der Regelungstechnik mit verschiedenen Stellgrößen

EP 1185910 B1 TRIVIAL ?

"Maschinen-Anlauf" H... - Einspruchsfrist endet am 06.05.2004

Verallgemeinerter synchronisierter Hochlauf einer Maschine

DE 10228688 A1 TRIVIAL ?

"Zener-Stabilisierung", H... - offengelegt

Elektronik für Einsteiger

DE 10024336 AI TRIVIAL ?

"Dam+Fill", H... - offengelegt

Doppelter Deich, aus gleichem Material als Erfindung

DE 19948106 C2 TRIVIAL ?

"Lösbare Schnittstelleneinheit", H... - Einspruch eingelegt

Verallgemeinerung des Bajonettverschlusses führt zu Kollision mit bekannten Schraub- und Steckverbindungen

EP 1141662 B1 TRIVIAL ?

"Dreidimensionales Messmodul", H... - Einspruch eingelegt

Verallgemeinerter Anspruch, der jeden optischen Abtaster mit eigener Lichtquelle berühren kann

DE 10064734 C2 TRIVIAL ?

"Längenmesssystem, verschraubt", H... - erteilt

Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. schriftlich und geordnet seit dem 5.3.2004 Auskunft zu erteilen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auf ihrer Seite fehle es bereits an einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Als Idealverein, der im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Scheininnovationen und Trivialpatenten ausweislich Anlagen B 2, B 3 ein gesuchter Gesprächspartner von Patentämtern wie auch des Bundesministeriums der Justiz sei, greife beim Beklagten zu 1) keine Vermutung eines Handelns zu Wettbewerbszwecken ein. Er schalte sich auch nicht etwa zugunsten der Fa. i... GmbH in deren Wettbewerb mit der Klägerin ein, zumal er zu keinem Zeitpunkt auf dieses Unternehmen Bezug genommen habe. Ohnehin handele es sich bei der i... GmbH, welche ausschließlich mit der Herstellung integrierter Schaltkreise (iCs) befasst sei und die Schnittstelle "BiSS" der Öffentlichkeit frei, d.h. nicht gewerblich, zur Verfügung stelle, nicht um einen Konkurrenten, sondern um einen Lieferanten der Klägerin, die als (weltweit wohl größter) Produzent von Drehgebern bekannt sei. Auch die von der Klägerin verwendete Schnittstelle EnDat werde in den Veröffentlichungen der Beklagten nicht erwähnt. Schließlich werde der Beklagte zu 1) auch nicht etwa von der i... GmbH beherrscht, zumal auch andere IC-Hersteller - auch solche, die weder an der Entwicklung des Interfaces "BiSS" beteiligt gewesen noch Abnehmer des Produkts seien - zu seinen Mitgliedern zählten. Die klägerischen Mutmaßungen, wonach schon die Vereinsgründung im zeitlichen Kontext des Patentverletzungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf der Diskreditierung der Klägerin gedient habe, treffe nicht zu, datierten doch erste Anregungen, an der öffentlichen Diskussion über Trivialpatente teilzunehmen, bereits vom November 2002. Zielsetzung des Beklagten zu 1) sei es, gegen Missstände im deutschen und europäischen Patentwesen vorzugehen. Allein vor diesem Hintergrund - und nicht etwa als Handlanger der i... GmbH - habe er auf die Problematik von Scheininnovationen und Trivialpatenten hingewiesen. Diese Bezeichnungen würden vom allgemeinen Publikum wie auch dem von den beanstandeten Internetauftritten angesprochenen Verkehr wertungsfrei als neutrale geläufige Fachbegriffe für Schutzrechte verstanden, denen lediglich ein erfinderischer Schritt auf niedrigster Ebene zugrunde liege. Negative Assoziationen, die auf Seiten der Betroffenen einen Imageschaden bewirkten, seien damit nicht verbunden. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus Anlagen K 9, K 15 herleiten: Nicht die öffentliche Diskussion um Trivialpatente begründe einen Imageschaden für deren Inhaber; nach der Kernaussage des Beklagten zu 2) seien es vielmehr die Inhaber selbst, die ihren Ruf durch die Anmeldung nicht schutzwürdiger "Erfindungen" beeinträchtigten. Den angegriffenen Internetseiten lasse sich nichts anderes entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Person der Klägerin finde dort gerade nicht statt; vielmehr handele es sich um eine sachliche Diskussion über die "Schöpfungshöhe" von Schutzrechten - u.a. auch solche der Klägerin unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik", einer Kategorie, die keineswegs spezifisch auf sie zugeschnitten sei. Mit derartigen Beiträgen zur Information und Meinungsbildung machten die Beklagten lediglich von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht zur freien Meinungsäußerung Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch die Auswahl der auf der Homepage diskutierten, an Hand der jeweiligen Nummern eindeutig identifizierbaren Patente/Anmeldungen nicht nach unsachlichen oder gar gezielt gegen sie gerichteten Kriterien erfolgt. Neben den Zuschriften Dritter berücksichtige der Beklagte zu 1) vielmehr bei seinen eigenen (auch namentlichen, gleichwohl mit der gebotenen Neutralität und unter Einbeziehung seiner Mitglieder durchgeführten, vgl. Anlage B 24) Recherchen primär aktuell anhängige Anmeldungen sowie Schutzrechte, die noch im Einspruchsverfahren angegriffen werden können. Soweit unter der Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" besonders viele H...- Patente genannt würden, habe dies seinen Grund allein darin, dass die Klägerin eine Vielzahl derartiger Anmeldungen mit niedriger Schutzhöhe tätige. Wenn der Beklagte zu 1) schließlich gegen zwei klägerische Patente Einspruch eingelegt habe, belege dies lediglich, dass er seiner idealistischen Zielsetzung, nämlich die Patenthygiene zu befördern, tatsächlich nachkomme. Bei dieser Sachlage seien die angegriffenen Internetauftritte lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch Ansprüche wegen Kreditgefährdung kämen nicht in Betracht, zumal die Beklagten lediglich in Wahrnehmung berechtigten Interessen ihre - der Klägerin nicht genehme - Meinung kundgetan, nicht hingegen falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet hätten.

Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 25. November 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Es hat offen gelassen, ob die angegriffenen Internetauftritte den Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 824 BGB bzw. des Behinderungswettbewerbs nach § 4 Nr. 10 UWG erfüllten, da sie jedenfalls als unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG zu qualifizieren seien: Die unter der Überschrift "Trivial-Patente" oder "Triviales?" vorgenommene Auflistung von klägerischen Schutzrechten bzw. Anmeldungen auf der Website des Beklagten zu 1) stelle objektiv eine Förderung fremden Wettbewerbs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, die auch von einer (im Streitfall nicht zu vermutenden, sondern positiv festzustellenden) Absicht, das wirtschaftliche Fortkommen der i... GmbH zu Lasten der - hinsichtlich der Schnittstelle "BiSS" mit ihr unmittelbar konkurrierenden - Klägerin zu befördern, (mit)getragen gewesen sei. Dieses subjektive Moment auf Seiten des Beklagten zu 1), dem das Handeln seines Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB zuzurechnen sei, stehe nach den Gesamtumständen, insbesondere der Chronologie der Ereignisse in Verbindung mit den öffentlichen Verlautbarungen des Beklagten zu 2), zur Überzeugung der Kammer fest: So habe die i... GmbH in Person ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), die von der Klägerin angestrengte Verletzungsklage wegen der Schnittstelle "BiSS" am 14. Oktober 2003 (Anlage K 7) damit beantwortet, dass sie die Gründung einer Interessenvertretung gegen derartige als "Instrumentalisierung des Patentwesens" apostrophierte Maßnahmen zunächst öffentlich avisiert und mit Satzung vom 25. November 2003 auch in die Tat umgesetzt habe. Unmittelbar nach Eintragung in das Vereinsregister am 12. Januar 2004 habe der Beklagte zu 1) entsprechend der Ankündigung seines nunmehrigen Vorstandsvorsitzenden die Öffentlichkeitsarbeit aufgenommen: Habe der Beklagte zu 2) anlässlich der Tagung vom 10. Februar 2004 (Anlage K 9) die Klägerin noch ohne Namensnennung, gleichwohl für alle erkennbar als Negativbeispiel in Bezug genommen, habe er sie unter Hinweis auf den (hier angegriffenen) Internetauftritt des Vereins in der Fachzeitschrift "Markt und Technik vom 26. März 2004 (K 15) sogar als "Spitzenreiter" im Bereich von Trivialpatenten verspottet. Dabei sei der agierende Beklagte zu 2) wiederholt in seiner Doppelfunktion als Repräsentant des Vereins und gleichzeitig Geschäftsführer der i... GmbH aufgetreten. Die gegen die Klägerin zielende Stoßrichtung der Vereinstätigkeit schlage sich auch in den beanstandeten Internet-Auflistungen nieder, wo sie selektiv als Inhaberin von Trivialpatenten in den Vordergrund gerückt werde - ein Vorgehen, das nur aus der Entstehungsgeschichte des Vereins im Kontext der patentrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der i... GmbH und der Klägerin zu erklären sei, zumal ein sachlicher Grund für diesen Fokus auf deren Schutzrechte (bzw. - ohne dies kenntlich zu machen - bloße Anmeldungen) weder dargetan oder sonst ersichtlich sei.

Die beanstandete Veröffentlichung der Listen gemäß Anlagen K 11, K 12 und K 17 auf der Homepage des Beklagten zu 1) sei auch als unlauteres Gebaren i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG anzusehen. Die Klägerin als Mitbewerberin der i... GmbH werde durch diese Verlautbarungen verunglimpft; denn nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs seien die Listen dazu angetan, die Leistungen der Klägerin wie auch sie selbst in der Wertschätzung des Publikums sinken zu lassen. Bei der Würdigung des angegriffenen Verhaltens seien zwar nicht nur sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt und Form der Äußerung sowie ihr Anlass und Sachzusammenhang einschließlich der Verständnismöglichkeiten der Adressaten zu berücksichtigen, vielmehr sei auch die Freiheit der Meinungsäußerung als grundrechtlich geschütztes Gut in die Abwägung einzubeziehen. Gleichwohl werde die Klägerin im Streitfall - auch eingedenk der derzeit virulenten Diskussion um sog. "Trivial-Patente" - in allen drei Internetauftritten ohne sachlichen Grund als negatives Beispiel eines branchenbekannten Unternehmens öffentlich an den Pranger gestellt. Denn der angesprochene Verkehr, u.a. durch die Presseverlautbarungen der Beklagten auf deren Internetinhalte aufmerksam gemacht, werde sich nicht an lexikalischen Definitionen des Begriffs "Trivial-Patent" orientieren, sondern auf das durch die öffentliche Erörterung - nicht zuletzt die Beiträge der Beklagten - entscheidend mitgeprägte Verständnis abstellen, wonach derartige Patente ein erfinderisches Nullum unter Schutz stellten und nicht der technischen Innovation, sondern deren Blockierung dienten, zumal wenn sie als Mittel des Konkurrenzkampfs missbraucht würden. Solch negative Bewertung schlage auch auf das Unternehmen selbst durch, gerade wenn es - wie hier in allen drei Listen - als einziger Vielfach-Inhaber von Trivialpatenten dargestellt werde. Für dieses Vorgehen könnten sich die Beklagten nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Zwar sei das Grundrecht bereits im Rahmen der Auslegung des § 4 Nr. 7 UWG zu berücksichtigen. Herabsetzende Werturteile - hier die Hervorhebung der Klägerin als Inhaberin schutzunwürdiger Ausschließlichkeitsrechte - seien jedoch dann als unlauter zu qualifizieren, wenn sie, wie im Streitfall, vorrangig der Desavouierung des Wettbewerbers dienten, einen Beitrag zu einer objektiven Diskussion öffentlicher Belange hingegen vermissen ließen. Da die (angesichts vorangegangener Verletzungshandlungen) zu vermutende Wiederholungsgefahr trotz Abmahnung nicht durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung ausgeräumt worden sei, seien die Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 7 UWG, § 31 BGB antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht finde bis zum Inkrafttreten der UWG-Novelle am 08. Juli 2004 ihre Grundlage in der Vorschrift des § 1 UWG a.F., danach in § 9 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG - Normen, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen in Form der Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 BGB, sowie einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt vorlägen. Als Hilfsanspruch zur Bezifferung ihres Ersatzanspruchs könne die Klägerin schließlich auch die begehrte Auskunft verlangen, § 242 BGB.

Gegen dieses Urteil, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 04. Dezember 2004, richten sich die am 21. Dezember 2004 eingelegten und nach Fristverlängerung am 04. März 2005 begründeten Berufungen der Beklagten. Unter wiederholender Zusammenfassung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte machen sie im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe den unterbreiteten Sachverhalt teils unvollständig, teils unzutreffend gewürdigt und materielles Recht falsch angewendet. Insbesondere habe es sowohl ein Handeln der Beklagten in Wettbewerbsabsicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) als auch Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG zu Unrecht bejaht. Überdies habe es bei seiner Beurteilung der angegriffenen Veröffentlichungen als herabwürdigend - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 1984, 357), wonach sogar Boykottaufrufe gegen Konkurrenten zulässig sein können - der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, von der der Beklagte zu 1) als wettbewerbsneutraler Idealverein bei der Wahrnehmung allgemeinpolitischer und meinungsbildender Aufgaben Gebrauch mache, nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Beklagten beantragen daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 2004, Az. 7 O 9549/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Unter vertiefter Erörterung einzelner Aspekte, welche das gezielt gegen die Klägerin gerichtete Vorgehen belegten, insbesondere unter Verweis auf einen neuerlichen - nach ihrer Ansicht von den Beklagten lancierten - Artikel in der Ausgabe 22/2004 der Zeitschrift "Elektronik" (Anlage K 43), sowie unter Vorlage zweier Entscheidungen des EPA, mit welchen Einsprüche des Beklagten zu 1) gegen klägerische Patente zurückgewiesen worden sind bzw. die Zurückweisung avisiert worden ist (Anlagen K 69, K 73), verteidigt sie das angegriffene Urteil im Wesentlichen als zutreffend.

Mit Beschluss vom 21. April 2005 (Bl. 197 ff. d.A.) hat der Senat im Interesse einer näheren Aufklärung des Umfelds der angegriffenen Veröffentlichungen um Darlegungen zum Verfahrensstand der sonstigen in Anlagen K 11, 12 und 17 aufgeführten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gebeten. Die Parteien haben hierzu mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2005 (Bl. 204 ff. d.A.) und vom 01. Juni 2005 (Bl. 216 ff. d.A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen.

Wegen des übrigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. März 2006 Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO) und begründeten (§ 520 Abs. 2 ZPO) Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die mit Klageanträgen zu Ziff. 1.1 - I.3. angegriffenen Internetauftritte gemäß Anlagen K 10, K 11 und K 17 als Wettbewerbshandlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 DWG (bzw. als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S.d. § 1 UWG a.F.) zugunsten eines Konkurrenten der Klägerin angesehen und dieses Verhalten als unlauter qualifiziert, §§ 3, 4 Nr. 7 UWG (§ 1 UWG a.F.). Dem auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichteten Klagebegehren war daher gemäß §§ 8 Abs. 1; 9 UWG, § 242 BGB (bzw. §§ 1; 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.) in vollem Umfang zu entsprechen.

1. Unterlassung (Klageantrag zu Ziff. 1.1. -1.3.)

a. Die in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (erstinstanzlich ausschließlich aus der vorangegangenen Veröffentlichung der mit Klageantrag zu Ziff. I.1.-3. angegriffenen Listen hergeleitet) hat der Senat nach Inkrafttreten der UWG-Novellen zum 08. Juli 2004 (§ 22 UWG) nach §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 10; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu beurteilen. Zwar setzt ein Erfolg dieses Unterlassungsverlangens voraus, dass das beanstandete Verhalten nicht nur nach den genannten Vorschriften, sondern auch nach dem zum Begehungszeitpunkt der angegriffenen (teils noch vor der Rechtsänderung - nämlich im März/April 2004 - beendeten, vgl. die in den Anträgen zu Ziff. I.1. und I.2. wiedergegebenen Listen) Handlungen geltenden Recht (hier: § 1 UWG a.F.) als Herabsetzung oder Verunglimpfung der geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers bzw. als gezielte Behinderung zu qualifizieren ist (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen). Insofern indes die Norm des § 4 Nr. 7, 10 UWG keine relevante sachliche Änderung gegenüber der vormals unter dem Gesichtspunkt der individuellen Behinderung von § 1 UWG a.F. erfassten Fallgruppe der Rufschädigung bzw. Geschäftsehrverletzung enthält (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, BT Drucks. 15/1487, S. 18 = GRUR 2003, 298, 306; Omsels in: Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 7 Rdnr. 1; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 321, 327) und im Übrigen sich auch die Beklagten nicht auf eine mit der Novellierung einhergehende Zäsur berufen, ist eine Differenzierung vorliegend nicht veranlasst. Dementsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn das Landgericht (von der Berufung unbeanstandet) bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs im Anschluss an die Entscheidung BGH GRUR 2004, 1037, 1038 - Johanniskraut primär die neue Rechtslage in den Blick genommen hat. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Verbotsbegehren unter dem (durch Einreichung von Anlage K 43 im Berufungsverfahren klägerseits auch - konkludent - geltend gemachten) Gesichtspunkt der Begehungsgefahr ausschließlich an der novellierten Fassung des UWG zu messen wäre. Denn die Beklagten selbst nehmen (nicht lediglich zur Rechtsverteidigung im Verfahren, sondern unter ausführlicher Darlegung ihres Standpunkts) dezidiert und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit eine rechtliche Befugnis zu der beanstandeten Vorgehensweise für sich in Anspruch, wenn der Vorstand des Beklagten zu 1) in Person des Beklagten zu 2) in der Ausgabe 22/2004 der Zeitschrift "Elektronik" (Anlage K 43) im Rahmen einer "Übersicht über den aktuellen Stand der Dinge" auf das vorliegende Verfahren rekurriert und ausführt, die hier angegriffene Bezeichnung klägerischer Patente als "trivial" sei durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Übrigen wäre dem aktuellen Internet-Auftritt des Beklagten zu 1) auch zu entnehmen, dass er "die Bewertung von Trivialpatenten" im Hinblick auf das landgerichtliche Verbot lediglich "ausgesetzt" hat.

b. Die Aktivlegitimation der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG begegnet keinen Bedenken. Insofern die beanstandeten Internet-Veröffentlichungen Verlautbarungen betreffen, welche unter der (das klägerische Geschäftsfeld beschreibenden) Rubrik "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" ausschließlich (vgl. Anlage K 12) bzw. überwiegend (Anlagen K 11, K 17) für die Klägerin erteilte Patente oder von ihr nachgesuchte Anmeldungen als trivial etikettieren, ist die Klägerin in ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der von ihr verfolgten Strategie in Bezug auf technische Ausschließlichkeitsrechte, vom Handeln der Beklagten unmittelbar betroffen (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 8 Rdnr. 3.26). Zu Recht hat das Landgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Fa. i... GmbH und der Klägerin, d.h. deren Stellung als Mitbewerber i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs.1 Nr. 3 UWG, bejaht. Denn mit den digitalen Schnittstellen "BiSS" bzw. "EnDat" bieten beide Unternehmen "gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises" (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker), d.h. konkurrierende Erzeugnisse auf dem identischen Markt an: Wie sich nicht zuletzt aus dem als Anlage K 24 vorgelegten Produktvergleich ergibt, wird das von der i... GmbH entwickelte Interface "BiSS" der Fachöffentlichkeit ausdrücklich als (leistungsstärkere, vgl. K 24, S. 2 unten: "Mit dem hohen Anteil von Nutzdaten an den übertragenen Daten erlaubt das BiSS-Protokoll im Vergleich zu anderen Schnittstellen bei gleichem Informationsgehalt eine geringere Taktfrequenz und damit eine höhere Übertragungssicherheit ...") Alternative zu herkömmlichen Schnittstellen wie dem (explizit angeführten, vgl. die tabellarische Gegenüberstellung in Anlage K 24, S. 2) klägerischen Produkt "EnDat" vorgestellt. Soweit die Beklagten die Position der Klägerin als Mitbewerberin mit der Erwägung in Abrede stellen, die Fa. i... GmbH stehe mit der Klägerin in Lieferbeziehungen und biete überdies nicht ihr Interface "BiSS" gewerblich an, sondern lediglich andere Produkte, welche auf dieser - für jedermann frei nutzbaren - Schnittstelle beruhten, bleibt dies unbehelflich: Wie der Beklagte zu 2) in einem Interview mit der Zeitschrift "Elektronik", Ausgabe 07/2002 (Anlage K 24, S. 5 unten) selbst darlegt, setzt die i... GmbH die freie Zugänglichkeit ihrer Neuentwicklung "BiSS", zu der sie sich mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Schnittstellen anderer Anbieter veranlasst gesehen hat (vgl. Anlage K 24, S. 5 Mitte), gezielt als Mittel zur Absatzförderung ihres sonstigen Produktspektrums, mithin gewerblich ein. Dass vertragliche Lieferbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis nicht ausschließen könnten, bedarf keiner vertieften Erörterung: Zwar ist anerkannt, dass Vertragsverletzungen für sich gesehen keine Wettbewerbshandlungen darstellen (vgl. GBH GRUR 2002, 1093, 1094 -Kontostandsauskunft). Die vorliegend als unlauter angegriffenen Veröffentlichungen betreffen indes nicht die (Schlecht-)Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der i... GmbH gegenüber der Klägerin (vgl. dazu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 54), sondern wurden seitens der Beklagten außerhalb vertraglicher Bindungen vorgenommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch die Zugehörigkeit der i... GmbH zum Beklagten zu 1) ein Indiz für das Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin darstellt. Denn ausweislich § 3 Nr. 1 der Satzung (Anlage K 8) ist die Mitgliedschaft natürlichen oder juristischen Personen vorbehalten, die dem Bereich der Antriebstechnik, Sensorik, Automation, d.h. jenem Feld, auf dem unstreitig auch die Klägerin tätig ist, zuzuordnen sind.

c. Mit dem Erstgericht beurteilt der Senat die angegriffene Veröffentlichung der Listen gemäß Anlagen K 11, K 12 und K 17 als Wettbewerbshandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn diese Rubrizierung von Schutzrechten als "trivial", insbesondere unter namentlicher Angabe der Klägerin als Anmelderin/Inhaberin der angeführten Patente, ist angesichts des Umstands, dass den Adressaten dadurch nahegelegt wird, die als Innovation beanspruchten Entwicklungen des benannten Unternehmens seien bei sachgerechter Beurteilung nicht schutzwürdig, nicht nur objektiv geeignet, sich auf die Marktteilnehmer in dem von der Klägerin abgedeckten Geschäftsbereich der Antriebe, Sensorik und Automatisierungstechnik (MSA) auszuwirken und dadurch den Warenabsatz oder -bezug eines (anderen) Unternehmens zu befördern (vgl. Keller in: Härte-Henning, UWG, § 2 Nr. 1 Rdnr. 12; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., §2 Rdnr. 12, 16), sondern, wie das Landgericht unter ausführlicher Würdigung der aktenkundlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls positiv festgestellt hat, auch von einer entsprechenden Absicht getragen: Die im Ersturteil bejahte objektive Eignung des angegriffenen Verhaltens, den Wettbewerb der i... GmbH zu befördern, stellen die Beklagten selbst - auch in der Berufungsinstanz - nicht fundiert in Abrede. Aber auch soweit sie erinnern, das Landgericht habe eine Wettbewerbshandlung allein aufgrund der Verlautbarungen gemäß Anlagen K 7, K 9, K 10 und K 15 bejaht, ohne das weiter erforderliche subjektive Element, nämlich eine beabsichtigte Wettbewerbsbeeinflussung, an Hand einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles festzustellen - eine Wertung, in welche insbesondere die Schreiben der Bundesministerin der Justiz (Anlage B 2) und des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage B 3) Eingang hätten finden müssen, insofern diese belegten, dass der Beklagte zu 1) in der Öffentlichkeit nicht mit der i... GmbH identifiziert werde, seine Aktivitäten vielmehr, wie auch aus Anlagen B 26, B 27 ersichtlich, als "ernsthafte und bewusste meinungsbildende und -bezogene Vorgehensweise" wahrgenommen würden, können sie damit nicht durchdringen:

aa. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) spricht nach Ansicht des Senats bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die durch ihn als handelndes Organ des Beklagten zu 4) vorgenommenen Internet-Veröffentlichungen von einer (für die Bejahung einer Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderlichen) Absicht der Förderung (hier fremden) Wettbewerbs getragen bzw. mitgetragen war: Zwar ist er - ebenso wie der Beklagte zu 1) - nicht selbst Gewerbetreibender. Als alleinvertretungsberechtigter (vgl. den HR-Auszug gemäß Anlage K 4) Geschäftsführer der i... GmbH ist er jedoch kraft seiner Organstellung gehalten, die wirtschaftlichen Belange der von ihm geführten GmbH zu befördern und ihre Interessen im Markt wahrzunehmen. Gehört mithin die Auseinandersetzung mit Konkurrenten wie der Klägerin (vgl. oben, lit. 11.1.b), die überdies gerichtlich gegen den Anbieter der als patentverletzend angegriffenen Schnittstelle "BiSS" vorgeht, zu seinem spezifischen Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter der i... GmbH, ist eine Absicht des Beklagten zu 2), die Marktstellung der i... GmbH zu befördern, nach einhelliger Ansicht (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 36; BGH GRUR 1997, 916, 918 - Kaffeebohne) bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten. Dies gilt hier umso mehr, als die Presseverlautbarung gemäß Anlage K 7 für die Fachöffentlichkeit bereits einen inneren Zusammenhang zwischen dem Patentstreit der Klägerin mit der i... GmbH einerseits und der als Abwehrmaßnahme angekündigten Gründung des Beklagten zu 1) hergestellt hatte. Da diese Vermutung, wie unten, Ziff. II.1.c.bb, näher ausgeführt, nicht entkräftet worden wäre - insbesondere könnte sich der Beklagte zu 2) insoweit nicht auf seine Doppelfunktion als Geschäftsführer der "BiSS"-Anbieterin einerseits und Vorstandsmitglied des Fachverbands andererseits zurückziehen, wäre er doch gerade deshalb gehalten, alles zu vermeiden, was eine wettbewerbliche Auswirkung begründen könnte (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 36 a.E.) - müsste sich, insofern nach allgemeiner Ansicht (Nachweise bei Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 35 a.E.) maßgeblich auf die Stellung des tatsächlich Handelnden im Wirtschaftsleben abzustellen ist (d.h. hier auf die Position des Beklagten zu 2), der nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin für den Verein agiert), der Beklagte zu 1) das Handeln seines Vorstandsmitglieds auch hinsichtlich der für diesen maßgeblichen Zielrichtung nach § 31 BGB zurechnen lassen.

bb. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen und der (auch für das subjektive Element einer Wettbewerbsabsicht beweisbelasteten) Klagepartei die Berufung auf eine solche tatsächliche Vermutung versagen wollte, erlaubte dies keine den Beklagten günstigere Beurteilung. Denn die Klägerin hat hinreichende Umstände dargelegt, die in der Gesamtwürdigung der vorliegenden Konstellation, auch in Abwägung mit den beklagtenseits eingewandten Gesichtspunkten, die positive Feststellung eines Handelns mit der Zielrichtung, den Wettbewerb der "BiSS"-Anbieterin bzw. der überwiegenden Zahl der sonstigen Verbandsmitglieder (als Nutzer dieser Schnittstelle) zu Lasten der Klägerin zu befördern, rechtfertigen:

(1) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen bereits die Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung des Beklagten zu 1) dafür, dass der Verein (jedenfalls auch) als Instrument der wettbewerblichen Auseinandersetzung mit der Klägerin konzipiert worden ist. Denn auf die - nach einer vorangegangenen Berechtigungsanfrage vom 19. November 2002 (Anlage K 33) sowie einer erfolglosen Abmahnung vom 26\ März 2003 (Anlage K 34) wegen der Schnittstelle "BiSS" - von der Klägerin unter dem 25. August 2003 wegen Verletzung ihres Patents EP 0 790 489 (Anlage K 5) vor dem Landgericht Düsseldorf u.a. gegen die Fa. i... GmbH anhängig gemachte Klage (Anlage K 6) hin haben die dortigen Beklagten sich zunächst nicht etwa in prozessualem Rahmen gegen die erhobenen Ansprüche verteidigt (die Klageerwiderung, Anlage K 20, datiert erst vom 30. Januar 2004). Vielmehr hat sich die i... GmbH in Person ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), unverzüglich an die Öffentlichkeit gewandt, indem sie das Publikum in der Ausgabe 21/2003 der Zeitschrift "Elektronik" vom 14. Oktober 2003 (Anlage K 7) über die Verletzungsklage der (in dem Artikel zwar nicht namentlich genannten, jedoch über die Bezeichnung als "Marktführer" ebenso wie über die dort wiedergegebene Nummer des Klagepatents EP 0 790 489 für die fachkundigen Leser unschwer identifizierbare) Klägerin sowie über Abnehmerverwarnungen als "Instrumentalisierung des Patentwesens" informierte und, "nachdem eine gütliche Einigung gescheitert" sei, als Gegenmaßnahme "ihrerseits" eine "Offensive" ankündigte, die u.a. als Diskussion um "BiSS" geführt werden sollte und in die erklärtermaßen auch die Marktteilnehmer einbezogen werden sollten. Die nähere Ausgestaltung dieser "Offensive" erläuterte der Geschäftsführer der i... GmbH, der hiesige Beklagte zu 2), in seinem unmittelbar anschließenden "Gastkommentar" dahingehend, dass gegen die Strategie der "Marktbeherrscher", die unter Instrumentalisierung des Patentwesens wie der Patentämter auf die "Verhinderung von Wettbewerb" ziele, eine Bündelung der Kräfte in einer Interessenvertretung geboten sei, welche als Patentverein gegründet werde.

Mit dieser Verlautbarung hat der Beklagte zu 2) selbst gegenüber der am Leistungsspektrum der Klägerin potentiell interessierten Fachöffentlichkeit (nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vortrag wendet sich das gewählte Publikationsorgan "Elektronik" nicht etwa an eine Leserschaft, die vorrangig durch ein gemeinsames Interesse an patentrechtlichen Fragen verbunden wäre, sondern an Unternehmen, die als Kunden der Klägerin in Betracht kommen) seine Absicht dokumentiert, aus Anlass der eingereichten Verletzungsklage gegen die i... GmbH deren unternehmerische Position zu stärken und mit dem zu gründenden Verein, dem Beklagten zu 1), ein Instrument des Wettbewerbs zu schaffen, das den darin verbundenen (mittelständischen) Unternehmen ein Forum für die konzertierte Abwehr von - wirtschaftlich als störend und illegitim erachteten - Ansprüchen bietet, Ansprüchen, wie sie marktbeherrschende Schutzrechtsinhaber wie speziell die Klägerin erheben. Dass der avisierte Interessenverband (sei es auch nicht ausschließlich) für die Wahrnehmung der spezifischen Belange der i... GmbH (einschließlich ihrer "BiSS"-Abnehmer) konzipiert sei, wird in der Veröffentlichung nach Anlage K 7 ausdrücklich formuliert, wenn es dort heißt, im Rahmen der von der i... GmbH in Angriff genommenen "Offensive" solle nicht nur die "freie Marktwirtschaft" als solche, sondern insbesondere die konkret genannte Schnittstelle "BiSS" Gegenstand der Diskussion sein. Berücksichtigt man überdies, dass die Gründung des Beklagten zu 1) in dem Beitrag explizit als Reaktion auf die als missbräuchlich bewertete Patentverletzungsklage gegen die i... GmbH angekündigt wurde ("nachdem eine gütliche Einigung gescheitert ist, ... geht die i... GmbH nun ihrerseits in die Offensive"), lässt dies nur das oben dargelegte Verständnis zu: Der Ankündigung zufolge wurde der Verband gezielt als Mittel zur Unterstützung der wirtschaftlichen Belange der "BiSS"-Herstellerin ins Leben gerufen, um deren Position im Rahmen ihrer wettbewerblichen Auseinandersetzung mit dem "Marktführer", der seine "Marktposition zu Lasten des technischen Fortschritts" zu sichern trachte, zu stärken. Soweit die Berufungsführer hiergegen einwenden, der Artikel "Patentstreit um BiSS" (Anlage K 7) sei als redaktioneller Beitrag der Zeitschrift "Elektronik" nicht vom Beklagten zu 2) zu verantworten, bleibt dies unbehelflich. Denn wie der dortige Verweis belegt (vgl. Anlage K 7, S. 1, rechte Spalte, Abs. 1, a.E.: "Nun aber macht der Marktführer gegen BiSS Ansprüche aus bestehenden Patenten in einer Weise geltend, die aus Sicht von i...-Geschäftsführer Dr. F... eine 'Instrumentalisierung des Patentwesens' darstellt (siehe Gastkommentar S. 34)"), wurde der Beitrag in enger Abstimmung mit dem Beklagten zu 2) verfasst. Dementsprechend distanziert sich dieser in seinem anschließenden Gastkommentar auch nicht etwa von der vorangegangenen Schilderung oder stellt sie aus seiner Sicht richtig; die dort vermittelte Information voraussetzend, greift er vielmehr die redaktionelle Darstellung nahtlos auf und knüpft auch inhaltlich unmittelbar daran an, indem er die vorher als Maßnahme der i... GmbH gegen die marktstarke Klägerin angekündigte offensive Diskussion um "BiSS", die u.a. unter Einbeziehung von Patentämtern und Marktteilnehmern geführt werden solle, als Gründung des Patentvereins präzisiert und das geplante Konzept (teils wortgleich mit dem Artikel) dahingehend erläutert, dass die wirtschaftlichen Interessen des innovativen Mittelstands gebündelt werden müssten, um sie einer Instrumentalisierung des Patentwesens seitens "kapitalstarker Monopolisten" (wie der Klägerin) entgegenzusetzen.

Lässt mithin schon die öffentliche Bekundung des seinerzeit für die Fa. i... GmbH agierenden Beklagten zu 2) keinen Zweifel daran, in welchem Umfeld sich der Verein nach den eigenen Erklärungen seines Initiators positioniert, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagten - entgegen ihrer Einlassung im Prozess, wonach weder der Vereinsgründung eine auf die i... GmbH bezogene Absicht (mit) zugrunde lag noch die anschließenden Aktivitäten des Verbandes, insbesondere soweit sie hier angegriffen sind, in einem solchen Motivationszusammenhang stünden - die vom Landgericht bejahte wettbewerbliche Zielsetzung ihres Vorgehens ausdrücklich bekräftigt haben, wenn sie, wiederum in der Zeitschrift "Elektronik", Ausgabe 22/2004 (K 43), und unter Rekurs auf die Ankündigung gemäß Anlage K 7, durch den Vorstand in Person des Beklagten zu 2) (vgl. den Vorspann: "Die Gründung <des Patentvereins> jährt sich ... zum ersten Male; aus diesem Anlass gab der Vorstand eine Übersicht über den aktuellen Stand der Dinge"; Unterstreichung hinzugefügt) wiederholen, "Auslöser" für die Vereinsgründung sei ein "Patentstreit um die ... Schnittstelle BiSS von i... (www.i....de) <gewesen>, mit der das klagende Konkurrenzunternehmen eine Verletzung seines Patentes feststellen wollte (s. Elektronik 2003, H. 21, S. 32)" - ein Vorgehen, in welchem "i...-Geschäftsführer Dr. H... F... einen Missbrauch des Patentwesens" gesehen habe, "der kapitalstarken Marktteilnehmern die Instrumente böte, Innovationen zu verhindern".

Soweit die Beklagten diese durch öffentliche Ankündigung (K 7) sowie nachfolgende Bestätigung (K 43) dokumentierte Lesart des Vereinszwecks nunmehr durch den Verweis darauf entkräften möchten, dass erste Überlegungen zur Gründung des Beklagten zu 1) schon im November 2002 angestellt worden seien, bleibt dies unbehelflich: Zum einen tragen sie selbst nicht vor, dass dieses Internum an die Fachöffentlichkeit gelangt wäre und so in deren Verständnis von den Vorgängen, die Gegenstand der Berichterstattung nach Anlage K 7 waren, hätte Eingang finden können. Dass die behauptete (zugunsten der Beklagten als wahr unterstellte) Chronologie auch objektiv nicht als Indiz gegen einen teleologischen Zusammenhang Zwischen einerseits den Bemühungen der i... GmbH, die klägerischen Angriffe gegen die Schnittstelle "BiSS" abzuwehren, und andererseits der Vereinsgründung gewertet werden kann, hat im Übrigen schon das Landgericht zutreffend dargelegt, wenn es darauf verweist, dass sich der Verletzungsrechtsstreit angesichts der klägerischen Berechtigungsanfrage vom 19. November 2002 (Anlage K 33) bereits damals abgezeichnete. Wenn die Beklagten dagegen betonen, die Einstufung des Patentvereins (auch) als Organisation zur Vertretung wettbewerblicher Interessen spezifisch der i... GmbH sei im Hinblick darauf verfehlt, dass dem Verband auch Konkurrenten dieses Unternehmens angehörten, die ihr Vorgehen schwerlich von der i... GmbH steuern ließen, kann dieser Umstand gleichfalls nicht als Indiz gegen eine (in den ausdrücklichen Bekundungen nach Anlagen K 7, K 43, dokumentierte) Absicht gewertet werden, fremden Wettbewerb zu Lasten der Klägerin zu fördern: Unabhängig davon, dass ein solches Konkurrenzverhältnis nach der Vereinssatzung zwangsläufig angelegt ist, insofern die Vollmitgliedschaft nach deren § 3 Nr. 1 (Anlage K 8) nur natürlichen oder juristischen Personen aus dem Bereich MSA offen steht (vgl. § 3 Nr. 1 der Satzung, Anlage K 8), hätte der Beklagte zu 2) anlässlich der öffentlichen Präsentation des neu gegründeten Vereins bei den Stutenseer Fachpressetagen in Bruchsal vom 10. Februar 2004 (Anlage K 9, dort S. 8 unten: "Die gemeinsame Zielsetzung einigt dabei auch Wettbewerber in der Sache") selbst ausgeführt, dass die Verbandsmitglieder im übereinstimmenden Interesse einer Abwehr kapitalstarker Schutzrechtsinhaber (wie der Klägerin als Marktführer) - gegen deren Versuche, "gute innovative Produkte" (wie das Interface "BiSS") mittels Verletzungsklagen zu blockieren, der Einzelne angesichts der Kosten von Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine geeignete Handhabe habe - sogar ihre sonst bestehenden wettbewerblichen Differenzen hintanstellen. Dass im Übrigen die überwiegende Zahl der Vereinsmitglieder als Entwickler oder (sogar wegen Patentverletzung abgemahnte) Nutzer der Schnittstelle im Verhältnis zur Klägerin als Inhaberin des Patents EP 0 790 489 (Anlage K 5) gleichlaufende Interessen verfolgt, bedarf keiner vertieften Erörterung.

Waren es demnach die Beklagten selbst, die erstmals eine ausdrückliche Verbindung zwischen der i... GmbH einerseits und den Zielen des Vereins andererseits dahingehend hergestellt haben, dass der Verband (jedenfalls auch) unternehmerische Belange der "BiSS"-Herstellerin wahrnehme, ist der weitere Geschehensablauf ebenfalls nicht geeignet, diese öffentlich bekundete Absicht, die Marktstellung der i... GmbH zu befördern, zu widerlegen oder sie, in einem Motivbündel, als lediglich untergeordneten Beweggrund (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 26) neben einem eigentlichen - in der Satzung, Anlage K 8, allerdings nur rudimentär als Vereinszweck formulierten - Kernanliegen, nämlich der Schärfung des allgemeinen Problembewusstseins für die Notwendigkeit einer "Patenthygiene", erscheinen zu lassen: Hier ist zunächst zu sehen, dass die durch den Beklagten zu 2) vertretene i... GmbH zur unverzüglichen Umsetzung der mit Anlage K 7 angekündigten "Offensive" schritt, indem sie - gemeinsam mit neun anderen Unternehmen (Anlage K 22), welche (wie die vor dem Landgericht Düsseldorf ebenfalls beklagte H... GmbH, die F... K... GmbH, die L.., B... & Co. GmbH, die TR... GmbH und die TW... GmbH) überwiegend "BiSS"-Nutzer sind oder an der Entwicklung der Schnittstelle beteiligt waren (Ingenieurbüro H...) bzw. als Hersteller von Positionsmessgeräten (H... GmbH; F... K... GmbH; L.., B... & Co. GmbH; S... GmbH; TR... GmbH und TW... GmbH, vgl. Anlage K 22 A) in unmittelbarem Wettbewerb mit der Klägerin stehen - aufgrund Satzung vom 25. November 2003 (Anlage K 8) den Beklagten zu 1) errichtete, der sodann am 12. Januar 2004 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Kurz nach Einreichung der Klageerwiderung vom 30. Januar 2004 (Anlage K 20) stellte der - der Fachöffentlichkeit als Geschäftsführer der i... GmbH bekannte - Beklagte zu 2), nunmehr als "Vorstand" des Beklagten zu 1), sein in der Vereinssatzung als "Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs ... insbesondere auf dem Gebiet der Antriebstechnik, Sensorik und Automation" (MSA) beschriebenes Anliegen anlässlich der Stutenseer Fachpressetage 2004 in Bruchsal am 10. Februar 2004 auch persönlich vor (vgl. das Redemanuskript nach Anlage K 9), indem er sich zunächst allgemein mit als gegenläufig beurteilten Zielsetzungen des Patentschutzes ("Spagat" zwischen gewolltem Investitionsschutz einerseits und unerwünschter Innovationsblockade bzw. Monopolen andererseits, vgl. K 9, S. 3 oben) befasste, um alsdann eine "bewusste Patentpolitik oder taktisches Patentschach einiger Anmelder" an Hand von Einzelbeispielen "trivialer" Schutzrechte als Auswüchse des Patentwesens zu charakterisieren. Die zur Illustration seiner Kategorisierung von Trivialpatenten (nämlich "Kombinationspatente", "verallgemeinerte Patentansprüche", "Lastenheftpatente" und "mangelnde Erfindungshöhe") im Bereich der Automationstechnik herangezogenen drei Beispiele betrafen - ohne Namensnennung - eine Anmeldung des "Weltmarktführers" S... (WO 11552 A 2) sowie (wie das Landgericht sachlich zutreffend, wenngleich unter irrtümlicher Zuordnung zwischen Schutzrecht und Inhaber, hervorgehoben hat) eine - wiederum nicht als solche kenntlich gemachte Anmeldung ("Dam+Fill" = DE 100 243 36) und ein Patent ("Busstecker" oder "lösbare Schnittstelleneinheit"= DE 199 481 06), die für die Klägerin registriert sind. Unter allgemeinem Rekurs auf ein nicht billigenswertes (vgl. K 9, S. 7: "Der Verletzungsvorwurf oder die Klage auch aus einem Trivialpatent erzeugt insbesondere bei hoher Kapitalmacht des Klägers eine Verunsicherung am Markt, einen Zeitgewinn und eine Marktblockade") Agieren der Schutzrechtsinhaber erläuterte er im Anschluss daran die (bereits in seinem "Gastkommentar", Anlage K 7, dargelegte) Strategie des Beklagten zu 1), nämlich die gemeinsamen Interessen der (den übermächtigen Monopolisten strukturell unterlegenen) kleinen mittelständischen Unternehmen (KMUs) zu bündeln. Angesichts der allgemeinen Tendenz, die "zunehmend streitbar" sei, müsse es "daher ein Anliegen des Patentvereins ... sein, dass Trivialpatente für die Anmelder einen Imageschaden verursachen" (Hervorhebung hinzugefügt). Die technischen Vorstände seien "mit dem Unsinn zu konfrontieren" oder es sei "das Trivialpatent des Monats anzuprangern" (Anlage K 9 unten).

Ist es mithin ausweislich dieser öffentlichen Bekundung erklärtes Anliegen des - die Interessen innovativer mittelständischer Unternehmen im Bereich von MSA wahrnehmenden - Vereins, dass die "Marktgegenseite" in Person der (marktstarken und kapitalkräftigen) Anmelder von als trivial erachteten Schutzrechten einen Rufschaden erleide, setzte der Beklagte zu 2) die so vorgezeichnete Linie in dem (von ihm als Geschäftsführer der i... GmbH unter deren Briefkopf verfassten) Schreiben an die Klägerin vom 12. Februar 2004 (Anlage B 25) fort: Wenn er unter dem Betreff "Patentklage BiSS" nicht etwa technische, rechtliche oder wirtschaftliche Probleme des anhängigen Verletzungsrechtsstreits erörtert, sondern, nach Hinweis auf einen "Imageschaden für Ihr Unternehmen", welcher aus der (von wem betriebenen?) "öffentlichen Diskussion" um die Schutzfähigkeit des Klagepatents erwachsen könne, ausführt, die Aktivitäten des Beklagten zu 1) zielten keinesfalls gegen die Klägerin, mögen sie auch deren Schutzrechte treffen, so stellt dies lediglich eine Umschreibung der in dem Bruchsaler Vortrag (Anlage K 9, dort S. 10 Mitte) als "patentverein.de: Trivialpatente = Imageschaden" zusammengefassten Zielsetzung dar, welche der Beklagte zu 2), nunmehr als Vertreter der i... GmbH, unmittelbar und direkt auf die Klägerin - wenngleich zunächst noch als Schilderung eines bloß drohenden Szenarios - bezieht. Gleichzeitig stellt er selbst wiederum jene Verbindung zwischen dem Beklagten zu 1) und der i... GmbH her, die er im vorliegenden Verfahren negieren möchte (ja, er betont sogar, dass die Aktivitäten des Beklagten zu 1) auf sein, des Geschäftsführers der i... GmbH, "persönliches Engagement" zurückgingen - eine Feststellung, die in diametralem Gegensatz zur prozessualen Einlassung der Beklagten steht, wonach die Gründung des Verbands keineswegs auf maßgebliches Betreiben Dr. F... zurückzuführen sei). Dass dieses Vorgehen schwerlich als Indiz für eine wettbewerbsneutrale, allgemeinpolitische Meinungsäußerung zu charakterisieren ist, bedarf keiner vertieften Erörterung. Nichts anderes gilt indes auch für die Verlautbarungen gemäß Anlagen K 10 (Interview des Beklagten zu 2), erschienen in VDI-nachrichten vom 05. März 2004) und K 15 (Bericht unter Bezugnahme auf Äußerungen des Beklagten zu 2), erschienen in "Markt und Technik" vom 26. März 2004), die das Landgericht ebenfalls zu Recht als gewichtiges Anzeichen für die (fremdnützige) Wettbewerbsabsicht der Beklagten gewertet hat: Denn der - in seiner Doppelfunktion als Vorsitzender des Patentvereins und Geschäftsführer der i... GmbH vorgestellte - Beklagte zu 2) hat dort wiederum das biblische Bild des Kampfes von David gegen Goliath aufgegriffen und in steter Wiederholung der immergleichen Diktion wie "finanzkräftige Konzerne", die gegenüber "kleineren Unternehmen gewaltige Drohkulissen aufbauen" und als "prozesserfahrene Wettbewerber" auf der Basis "irgendwelcher verklausulierter Patente ... eine Schutzrechtsverletzung" gegen die "innovativen Produkte" von Mittelständlern "konstruieren", den "Imageschaden" beschworen, welchen die Anmeldung von "Unsinn" auslöse, eines Unsinns, der künftig als "Trivialpatent des Monats geehrt" werden könne (Anl. K 10). Zwar wird in diesem Interview kein direkter Bezug zu dem Verletzungsrechtsstreit zwischen der Klägerin und der i... GmbH hergestellt. Zumindest den durch die (zeitlich unmittelbar vorangegangenen) Verlautbarungen nach Anlagen K 7, K 9 kundig gemachten potentiellen Abnehmern der Klägerin bleibt indes nicht verborgen, dass der Beklagte zu 2) mit seinem pauschalen Angriff auf "finanzkräftige prozesserfahrene Wettbewerber", die gegen die innovativen Entwicklungen kleiner Mittelständler Schutzrechtsverletzungen "konstruieren", unmittelbar auf das gerichtliche Vorgehen der (in der Branche bekannten) Klägerin gegen die Schnittstelle "BiSS" rekurriert und damit auch in Sachen der mit diesem Interface (sei es als Hersteller, Abnehmer oder Entwickler) befassten Unternehmen pro domo spricht. Spätestens bei Aufruf der - soweit ersichtlich in dem Artikel erstmals - angegebenen Internet-Domain des Beklagten zu 1) wurde dem Leser die Zielrichtung deutlich, wenn er auf der Website auf die (ebenfalls am 05. März 2004, d.h. dem Erscheinungstag des Interviews, ins Netz gestellte) Auflistung gemäß Anlage K 11 stieß, welche vier von fünf im Bereich MSA als trivial angeführten Patente der explizit genannten Klägerin zuwies. Das Szenario wiederholt sich schließlich mit dem Beitrag in "Markt & Technik" vom 26. März 2004 (Anlage K 15), den die Beklagten zwar nunmehr als nicht von ihnen zu verantwortenden redaktionellen Artikel ansehen möchten, auf der Homepage des Vereins indes (Stand 05. Juli 2004, vgl. Anlage B 15, dort letzte Seite) ausdrücklich als eigene Publikation ausweisen: Nach einem direkten Hinweis auf die "beispielhafte" Veröffentlichung trivialer Schutzrechte auf der Homepage des Beklagten zu 1), wo "derzeit", d.h. nach neuerlicher Ergänzung der Auflistung zum 15. März 2004, vgl. Anlage K 17, der - nunmehr auch öffentlich namentlich genannte und gleichzeitig als "Spitzenreiter" verhöhnte -"Automatisierungsprofi H... aus T... mit fünf Trivialpatenten" erscheine, wird Dr. F..., der wiederum als Geschäftsführer der i... GmbH und, an zweiter Stelle, als "Vorsitzender" des Beklagten zu 1) vorgestellt ist, in Bezug auf die (fälschlich als Patent ausgegebene) sog. Dam+Fill-Anmeldung (Nr. 100 24 336 A1) mit eben jenen Worten zitiert, die sich in der (am 15. März 2004, also kurz vor Erscheinen des Artikels) neu gestalteten Liste gemäß Anlage K 12 finden ("Erfindungshöhe in mm ablesbar").

(2) Betrachtet man vor diesem Hintergrund, der sich dem unbefangenen Betrachter als wohldurchdachte Choreographie einer sich stetig auf die Klägerin zuspitzenden Angriffsstrategie darstellt, die vorliegend beanstandeten (seit 05. März 2004 Schutzrechte bzw. Anmeldungen der Klägerin benennende) Listen von Trivialpatenten im Internet-Auftritt der Beklagten (Anlagen K 11, K 12 und K 17), erscheint es dem Senat ebenso wie vorangehend dem Landgericht als ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung der Listen überwiegend von der Absicht eines wettbewerbsneutralen Idealvereins getragen gewesen wären, im Zuge der Wahrnehmung seiner "allgemeinpolitischen, meinungsbildenden und meinungsbezogenen Aufgabe" einen "Diskussionsbeitrag zur Hygiene im Patentwesen" beizusteuern, bzw. dass ein solches Motiv derart vorrangig gewesen wäre, dass der wettbewerbliche Beweggrund, zu Lasten der Klägerin die Marktstellung der "BiSS"-Anbieterin bzw. der Nutzer der Schnittstelle zu befördern, vollständig dahinter zurückgetreten wäre (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 26) - und die Veröffentlichung der Listen gemäß Anlagen K 11, K 12 und K 17 dementsprechend nicht als Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifizieren wäre:

Nach Auffassung des Senats lässt sich der sachliche Gehalt der beanstandeten Internet-Veröffentlichungen (Anlagen K 11, K 12 und K 17) bereits schwerlich mit der beklagtenseits unter Rekurs auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG beanspruchten Motivation vereinbaren, entsprechend derer sie, im Einklang mit dem Vereinszweck, lediglich Informationen und Erfahrungen im Bereich des Patentwesens artikulierten sowie das Ergebnis einer "zentralisierten Überwachung und Bewertung von Schutzrechten insbesondere auf dem Gebiet von MSA" (vgl. § 2 Nr. 1 der Satzung, Anlage K 8) zum Zweck der Beförderung einer öffentlichen Erörterung der Qualität technischer Schutzrechte vorstellten: Angesichts des Umstands, dass die Auflistungen sich inhaltlich auf eine stichwortartige Bezeichnung der jeweiligen Erfindung (Anlage K 11) mit Angabe der Amtsnummer, unter welcher die Druckschrift beim DPMA bzw. EPA registriert ist, und, seit dem 15. März 2004 (Anlagen K 12, K 17), einen vielfach spöttischen Kurzkommentar zur Qualität der Erfindung beschränken ("Elektronik auf Einsteiger-Niveau"; "in mm ablesbare Erfindungshöhe"; "Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt"; "Parasitäre Elemente von Standarddioden"; "Patentschutz für liegende Eier?"), erscheint es bereits fraglich, inwieweit diese - im Kern auf Werturteile reduzierten - Darstellungen objektiv als Diskussionsbeitrag zur Meinungsbildung geeignet sind, zumal dem angesprochenen Verkehr keinerlei sachliche Grundlagen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erlaubten, die in den Listen getroffenen Bewertungen der Beklagten nachzuvollziehen oder sich ein eigenes Bild zu machen: So werden weder die Kriterien oder Parameter offengelegt, an Hand derer die Beklagten ihre Einschätzung der genannten Beispiele als "trivial", d.h. als nicht schutzwürdig, gewonnen haben - ein Umstand, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 912, 913 - Die Besten I; GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II) schon für sich genommen die Annahme rechtfertigen kann, dass die Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls über das eine Meinungsäußerung notwendigerweise begleitende Maß hinausgeht - noch wird gar, wie nach §§ 1 Abs. 1; 3; 4 PatG zur Beurteilung der (auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gründenden) Schutzfähigkeit erforderlich, ein Vergleich mit dem jeweils einschlägigen, zum jeweiligen Anmeldezeitpunkt bekannten Stand der Technik angestellt - obwohl dies dem Beklagten zu 1), insofern sich seine Mitgliedschaft ausschließlich aus Kundigen im Bereich von MSA rekrutiert, unschwer möglich wäre. Im Gegenteil - die mit den Details des Patenterteilungsverfahrens nicht zwangsläufig vertrauten Leser der Homepage werden, wie die Klägerin zu Recht ausführt, mit den angegriffenen Listen sogar desinformiert, wenn ihnen bloße Schutzrechtsanmeldungen (wie die "Zener-Stabilisierung" = DE 102 28 688; "Dam+Fill" = DE 100 24 336, beide von der Klägerin angemeldet; "Sicherung" = DE 102 32 941 der Fa. Siemens) wiederholt als "Trivial-Patente" vorgestellt werden, obwohl ein entsprechendes Ausschließlichkeitsrecht nicht erteiltest und demnach auch sein Schutzbereich, der durch den Inhalt der Patentansprüche zu bestimmen ist (§ 14 PatG) und der allein Anknüpfungspunkt für das Verdikt der Trivialität sein könnte, nicht feststeht - zumal, wie den Mitgliedern des langjährig auch mit Patentverletzungsverfahren befassten Senats aus eigener Kenntnis geläufig ist, die schließlich erteilten Schutzansprüche mit den ursprünglich angemeldeten Fassungen nicht notwendig deckungsgleich sind, die Anspruchsfassung der Anmeldung vielmehr aufgrund amtlicher Recherchen im Laufe des Erteilungsverfahrens ggf. erst gegen den so ermittelten Stand der Technik abgegrenzt wird und dadurch umfangreiche Einschränkungen (im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung) erfahren kann - wie vorliegend auch hinsichtlich der (in allen angegriffenen Listen erwähnten) klägerischen Anmeldung DE 100, 24 336 (Dam+Fill) geschehen: Wenn deren ursprüngliche Anspruchsfassung (unstreitig) im Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichungen längst überholt war, insofern die Klägerin im Rahmen der parallelen europäischen Anmeldung EP 1 287 558 ausweislich Anlage K 56 bereits mit Wirkung vom 29. Mai 2002 Schutz nur noch nach Maßgabe der eingeschränkten Ansprüche begehrt hatte, stellt die nicht mehr maßgebliche anfängliche Anspruchsfassung schwerlich den relevanten Ausgangspunkt für eine (auf der Website des Vereins ohnehin nicht geführte) Diskussion über die erfinderische Qualität von "Patenten" dar. Gleiches gilt für die Druckschrift WO 11552 der Fa. S..., erwähnt in Anlage K 16 unter der Rubrik "Software", in Anlage K 17 unter "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik": Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klagepartei war auf diese Anmeldung bereits am 13. November 2002 ein Schutzrecht erteilt worden, dessen Hauptanspruch 1 die Fassung des ursprünglich angemeldeten Hauptanspruchs nur noch als Oberbegriff enthält (vgl. Anlagen K 62, 63), das mithin eine deutliche Einschränkung des Schutzbereichs erfahren hat. Soweit die Beklagten nunmehr in § 33 PatG einen sachlichen Grund für die nicht vorgenommene Differenzierung zwischen Anmeldung und Patent sehen möchten (Schriftsatz vom 02. März 2006, dort S. 6 = Bl. 263 d.A.), verkennt dies, dass gemäß dieser Vorschrift eine nach Offenlegung erfolgte fremde Nutzung nur im Umfang des durch die erteilte Anspruchsfassung unter Schutz gestellten Gegenstands entschädigungspflichtig ist. In gleicher Weise sachlich falsch ist es, wenn die Beklagten Gebrauchsmuster, d.h. ungeprüfte technische Schutzrechte, unterschiedslos und zudem ohne Hinweis auf die nach § 1 Abs. 1 GebrMG gegenüber dem Patent (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 PatG) niedrigeren Schutzvoraussetzungen als "Trivial-Patente" apostrophieren (Anlage K 12: DE 203 17 109 "Eierablage für ein Kältegerät") oder dem Publikum sogar eine - dem Gebrauchsmusterrecht unbekannte - "Offenlegung" weismachen (K 17: DE 203 17 109, dort als "Eierablage für ein Kältegerät" und zusätzlich als "Eierträger" vorgestellt).

Inwieweit derartige Fehlinformationen taugliche Grundlage eines (den verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG beanspruchenden) Beitrags zur Meinungsbildung sein können, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung; denn selbst wenn man mit den Beklagten davon ausgehen wollte, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Listen im Kern als bloße Meinungsäußerung zu qualifizieren sei, die - sofern nicht Schmähkritik - auch ohne die Darlegung einer sie tragenden Tatsachengrundlage in den Schutzbereich des Art. 5 GG falle, und wenn man weiter mit ihnen annehmen wollte, dass sie auch von der Motivation mitbestimmt gewesen sei, "in Sorge um unseren Industriestandort" (Anlage K 17, S. 3) eine allgemeinpolitische Diskussion über die Schutzwürdigkeit technischer Erfindungen als "Qualitätsoffensive für Patente" (Anlage K 17, S. 3) in Gang zu bringen bzw. zu befördern, hätte sich dieser Beweggrund in den beanstandeten Internet-Veröffentlichungen jedenfalls nicht derart niedergeschlagen, dass nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums (d.h. Mitbewerber der Klägerin im Bereich von MSA einerseits sowie ggf. am Patentwesen, auch als Wirtschaftsfaktor, Interessierte andererseits) die - nach außen getretene (vgl. Keller in: Härte-Henning, a.a.O., § 2 Rdnr. 58), nämlich in den Listen objektiv dokumentierte - Motivation, die Position der Klägerin im Wettbewerb zu beeinträchtigen, demgegenüber völlig in den Hintergrund gerückt wäre: Denn obwohl dies für die (unterstellt beabsichtigte) öffentliche Erörterung der Schutzwürdigkeit von Patenten von keinerlei Belang ist, nennen die Beklagten durchweg nicht nur die anmeldenden Firmen der "beispielhaft" angeführten Erfindungen, sondern heben überdies die Klägerin als Singular eifrige Anmelderin "trivialer" technischer Schutzrechte hervor, wenn auf dem (keine patentrechtliche Klasse, sondern spezifisch das Geschäftsfeld der Klägerin beschreibenden) Gebiet der Antriebey Sensorik und Automatisierungstechnik ausschließlich (Anlage K 12) oder doch weit überwiegend (Anlage K 11: vier von fünf; K 17: sieben von acht) Patente bzw. Anmeldungen der Klägerin als "trivial" apostrophiert werden. Soweit die Beklagten diese augenfällige Fokussierung auf den Wettbewerber der i.., GmbH unter Rekurs auf ihren ersten, vom 19. Januar 2004 an geschalteten Internetauftritt (Anlage B 30), in welchem keine klägerischen Schutzrechte genannt sind, teils in Abrede stellen, im Übrigen aber damit zu erklären trachten, dass sie ihre Aufmerksamkeit in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck zunächst dem Bereich MSA widmeten, einem Gebiet mithin, auf welchem die Klägerin führend sei und daher auch eine Vielzahl von Anmeldungen tätige, und des Weiteren darauf verweisen, dass sie, wenngleich auch namentliche Patentrecherchen veranlasst würden, dennoch mit der gebotenen Neutralität vorgingen, insofern sie ausweislich Anlage B 24 sogar vorrangig die Mitgliedsunternehmen des Verbands auf triviale Anmeldungen hin überprüften und selbst deren kritikwürdige Schutzrechte, wie aus Anlage B 31 am Fall der DE 103 11 412 der Fa. L..., B... & Co. ersichtlich, im Internet veröffentlichten - Umstände, die durchweg belegten, dass die (wenngleich häufige, so doch nicht ausschließliche) Nennung klägerischer Schutzrechte kein Indiz für eine Wettbewerbsförderungsabsicht darstellen könne, greifen diese Erwägungen nicht durch: In der ursprünglichen Version der Homepage des Beklagten zu 1) bleibt nämlich, wie aus Anlage B 30 ersichtlich, nicht nur die Klägerin unerwähnt; vielmehr sind dort ohnehin weder Patentnummern angeführt noch ist überhaupt eine (dem Vereinszweck entsprechende) Kategorie "Antriebe, Sensorik, Automatisierungstechnik" gebildet - die offensichtlich erst im Aufbau befindliche Darstellung beschränkte sich seinerzeit noch (wohl in Erwartung des Berichts über die erst im Januar 2004 durchgeführte Namensrecherche, vgl. Anlage B 24) auf drei Links zu anderweitigen Übersichten betreffend Software-Patente sowie auf zwei vom Verbandszweck ebenfalls nicht erfasste Patente "Geschenk per Computer" und "Kfz-Kürzel als Suchkriterium". Unbehelflich bleibt auch der Verweis darauf, ein Vorgehen mit der "gebotenen Neutralität" würde durch Anlagen B 24, B 31 dokumentiert, insofern auch die Mitgliedsunternehmen des Beklagten zu 2) einer Überprüfung unterzogen würden. Denn obwohl die (beklagtenseits mit Patentrecherchen beauftragte) Fa. W... GmbH bereits unter dem 25. Juni 2004 die namentliche Suche auch nach Anmeldungen der Fa. L..., B... & Co. bestätigt (und durchgeführt) hatte (vgl. Anlage B 24), wird deren - als trivial qualifiziertes - Schutzrecht Nr. DE 103 11 412, dessen Erteilung am 27. Mai 2004 veröffentlicht worden war, erstmals zum 06. Oktober 2004, mithin in sicherem zeitlichem Abstand zum Ablauf der Einspruchsfrist, auf der Website genannt. In Bezug auf klägerische Schutzrechte hingegen hatten es die Beklagten weder in der (nicht streitgegenständlichen) Auflistungen vom 29. März 2004 (Anlage K 16) noch in derjenigen vom 19. April 2004 (Anlage K 17) verabsäumt, das Publikum rechtzeitig und ausdrücklich auf eine am 06. Mai 2004 ablaufende Einspruchsfrist (EP 118 59 10) aufmerksam zu machen. Zeugt schon diese Diskrepanz nicht eben davon, dass die von den Beklagten wiederholt beschworene "Neutralität" ihres Vorgehens auch in ihren Verlautbarungen tatsächlich umgesetzt würde, belegt auch ein Vergleich mit den Schutzrechten sonstiger in Anlagen K 16, K 17 (offensichtlich nur zu Alibizwecken) erwähnter Inhaber, dass die Beklagten als trivial erachtete Patente mitnichten ohne Ansehung der Person des Anmelders zur öffentlichen Beurteilung stellen, sondern selektiv auf die Klägerin hin orientiert sind; denn anders als in deren Fall wurde in den Internet-Listen weder in Bezug auf die für die Fa. S... erteilten DE 198 60 113 (Anlage K 45: Einspruch möglich bis 18. Juni 2004) und DE 101 47 942 (Anlage K 49: Einspruch möglich bis 12. Mai 2004) noch hinsichtlich der DE 102 43 570 der Fa. i... (Anlage K 47: Einspruch möglich bis 05. Mai 2004) oder der DE 100 31 660 der Fa. B... (Anlage K 50: Einspruch möglich bis 18. Juni 2004) auf die jeweils noch offene Einspruchsfrist oder auf deren Ablauf hingewiesen - ohne dass die Beklagten für diese unterschiedliche Handhabung eine sachliche Begründung anführen könnten. Soweit sie dieser Feststellung das Verbot einer "Meinungsdiskriminierung" entgegensetzen möchten und darauf verweisen, dass auch die nicht oder nicht nachvollziehbar begründete Meinung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genieße, hindert dies nicht, den Umstand einer solchen je nach Schutzrechtsinhaber differenzierenden Vorgehensweise in die - zur Beurteilung der Frage einer Wettbewerbsabsicht vorzunehmende - Gesamtabwägung mit einzubeziehen.

Fehlt es demnach schon an der behaupteten "Neutralität" des Vorgehens, kann diese auch nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Auflistungen gemäß Anlagen K 11, K 12 und K 17 vorrangig von einer allgemeinpolitischen Absicht der Beklagten, die öffentliche Diskussion über die Qualität von Schutzrechten anzustoßen bzw. einen Beitrag zu einem solchen Diskurs zu leisten, motiviert gewesen wären. Überwiegender Beweggrund für die angegriffenen Veröffentlichungen war es vielmehr, durch gezielt gegen die Klägerin gerichtete Eingriffe in das Marktgeschehen die Wettbewerbsposition der i... GmbH (bzw. der meisten sonstigen Vereinsmitglieder, sei es als Entwickler der Schnittstelle "BiSS", sei es als deren Abnehmer) zu stärken, zumal nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin auch ausschließlich der Schutzrechte beklagtenseits mit (soweit entschieden erfolglos gebliebenen) Einspruchsverfahren angegriffen wurden. Demnach hat es bei der konstatierten Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sein Bewenden. Ob sich aus den Schreiben hoher Amtsträger gemäß Anlagen B 2, B 3 und B 26, auf welche sich die Beklagten als "Leumundszeugnis" berufen, entnehmen lässt, dass die jeweiligen Verfasser die Aktivitäten des Vereins als wettbewerbsneutral einstufen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen: Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Auflistungen unter dem Gesichtspunkt des (auch) wettbewerbsrelevanten Handelns sind die Dokumente bereits deshalb ohne Belang, weil sie sich nicht mit ihnen befassen. Sie wären daher auch nicht geeignet, die für die angegriffenen Internetdarstellungen festgestellte Wettbewerbsabsicht bzw. die Qualifizierung als Wettbewerbshandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in Zweifel zu ziehen.

d. Ist die Veröffentlichung der Listen gemäß Anlagen K 11, K 12 und K 17 mithin am Maßstab des Wettbewerbsrechts zu messen, stellt sie sich, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, auch als unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG dar. Denn die beanstandeten Internet-Auftritte beschränken sich durchweg nicht auf eine - auch im Wettbewerb zulässige - sachliche Kritik an einer von der Klägerin geübten Praxis betreffend die Anmeldung technischer Schutzrechte, sondern setzen gezielt diese Konkurrentin der im Beklagten zu 1) organisierten Unternehmen bzw. ihre geschäftlichen Verhältnisse in einer Weise herab, die mit den Gepflogenheiten lauteren Wettbewerbs nicht vereinbar ist.

aa. Die Frage, ob ein wettbewerbsrelevantes Verhalten herabsetzend ist, d.h. die dem Mitbewerber, seinem Unternehmen oder seinen gewerblichen Leistungen entgegengebrachte Wertschätzung mindert (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 7.12, § 6 Rdnr. 74), ist nach dem Eindruck der - durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen (BGH GRUR 2002, 982, 984 - DIE STEINZEIT IST VORBEI!) - angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen (BGH WRP 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie). Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass das Attribut der Trivialität, wie es die Beklagten verschiedenen - vorrangig klägerischen - Patenten zusprechen, nach dem Verständnis des von den streitgegenständlichen Internet-Auftritten angesprochenen Publikums nicht etwa lediglich einen allgemein geläufigen Fachbegriff betrifft, der wertneutral als Bezeichnung für Schutzrechte aufgefasst würde, welchen eine "erfinderische Tätigkeit auf niedrigster Ebene" zugrunde liege. Vielmehr evoziert der Terminus, der generell als Synonym für "Binsenweisheit", "Plattitüde" oder "bare Selbstverständlichkeit" verwendet wird, bei den Adressaten deutlich pejorative Konnotationen dahingehend, dass der so beschriebene Sachverhalt keinerlei Erkenntnisgewinn berge und mithin banal, "nicht der Rede wert" sei. Ausgerüstet mit diesem Vorverständnis wird das Publikum dem Begriff im Kontext von Patenten dementsprechend die Bedeutung zuordnen, dass so qualifizierte Schutzrechte in Wahrheit nicht schutzwürdig seien, insofern sie nicht technische Innovation, sondern ein erfinderisches Nullum betreffen. Der Verein selbst hat im Übrigen diesen negativen Begriffsinhalt gezielt befördert: So hat schon der Beklagte zu 2) in seinen in der Fachpresse veröffentlichten Verlautbarungen - Äußerungen, mit denen er auf die unter www.patentverein.de erreichbare Homepage erst aufmerksam gemacht hat - wiederholt und deutlich seine negative Bewertung von Trivialpatenten kundgetan, wonach derartige Ausschließlichkeitsrechte nicht nur ohne erfinderischen Gehalt seien und daher nicht dem technischen Fortschritt dienten, sondern überdies als innovationsfeindliche Blockadeinstrumente in den Händen kapitalstarker und prozesserfahrener Monopolisten für mittelständische Unternehmen wie den Industriestandort als solchen sogar schädlich seien. Diese Beurteilung greift auch der Verband auf seiner Website nahezu wortgleich auf, indem er "Trivialpatente" als "Drohpotential" einstuft, welches die Inhaber willkürlich ("nach eigenem Ermessen" vgl., Anlage B 15, dort S. 2) zum Zweck der "Marktbehinderung" einsetzen können. Wenn er gleichzeitig den von seinem Vorstandsmitglied in die Diskussion eingeführten Gegensatz zwischen zu bekämpfenden "Trivialpatenten" einerseits (vgl. Anlage B 15, S. 2: "Wir wenden uns gegen Trivialpatente") und der als Remedur konzipierten "Patenthygiene" andererseits wiederholt ("... und fordern eine Patenthygiene", vgl. Anlage B 15, S. 2), wird dies beim unbefangenen Leser schwerlich ein neutralwertfreies Begriffsverständnis evozieren; vielmehr werden die mit dem Terminus der Trivialität ohnehin verbundenen negativen Assoziationen zusätzlich verstärkt, indem dem Publikum sogar die Notwendigkeit einer Reinigung suggeriert wird. Ausführungen, die geeignet wären, eine gegenläufige, rein sachlich wertfreie Interpretation zu befördern - etwa ein Hinweis darauf, nach welchen Kriterien die Trivialität zu bestimmen sei - findet sich hingegen auf der Website nicht. Dementsprechend hat auch der Leser keine Veranlassung, die Bezeichnung klägerischer Patente als "trivial" anders als abwertend zu verstehen.

bb. Ob allein der Umstand, dass klägerische Schutzrechte bzw. Anmeldungen als trivial im oben dargelegten Sinn bezeichnet werden, eine Herabwürdigung bzw. Verunglimpfung der Person der Klägerin bzw. ihrer geschäftlichen Verhältnisse i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG begründete oder ob ein solches - vorrangig wertende Elemente enthaltendes - Urteil, sei es auch zu Wettbewerbszwecken geäußert, trotz der oben unter Ziff. II.1.c.bb.(2) (= S. 32 f.) ausgeführten sachlichen Unrichtigkeiten, auf denen es teilweise basiert (vgl. die Auflistung der DE 102 28 688 und DE 100 24 336 als Patente, obwohl es sich um bloße Anmeldungen handelt; ebenso die Bezugnahme auf eine infolge Einschränkung des angemeldeten Hauptanspruchs nicht mehr aktuelle DE 100 24 336), gleichwohl den in Artikel 5 GG verankerten verfassungsrechtlichen Schutz der freien Meinungsäußerung genießt, kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Denn in den angegriffenen Internet-Veröffentlichungen nach Anlagen K 11, K 12 und K 17 beschränken sich die Beklagten nicht auf eine bloße (negative) Bewertung technischer Schutzrechte, mögen diese auch "zufällig" überwiegend der Klägerin zuzuordnen sein. Wie die oben, Ziff. II.1.c.bb.(2), dargelegten Gesichtspunkte belegen, gehen sie weit darüber hinaus, indem sie die Abqualifizierung gezielt von den Patenten (bzw. nicht als solche kenntlich gemachten Anmeldungen) auf die Person der Klägerin überleiten und noch verstärken: So wird diese zunächst durchweg namentlich als Inhaber der angeführten "Trivialpatente" genannt, obwohl die Identität des Anmelders von keinerlei Belang für die Beurteilung der - vorgeblich diskutierten - Qualität derartiger Ausschließlichkeitsrechte ist. Die dafür allein maßgebliche Frage hingegen, inwieweit sich der jeweils unter Schutz gestellte bzw. beanspruchte Gegenstand vom vorbekannten Stand der Technik in erfinderischer Weise abhebt und daher schutzwürdig ist, wird -trotz des bei den Mitgliedern des Beklagten zu 1) vorhandenen einschlägigen technischen Sachverstands - in keinem Fall auch nur ansatzweise erörtert. An die Stelle einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Anmeldungen bzw. Schutzrechten treten spöttische Kurzkommentare wie "Elektronik für Einsteiger" oder "Patentierung aus der skizzenhaften alltäglichen Konstrukteurswelt", welche die fachliche Kompetenz des Inhabers zusätzlich ins Lächerliche ziehen, indem diesem, d.h. der Klägerin, das Niveau eines Anfängers attestiert wird. Damit nicht genug, ist es ausschließlich sie, die unter der Rubrik Antriebe, Sensorik, Automation mehrfach genannt wird und dadurch als scheinbar einziger Vielfachanmelder von Trivialpatenten ausgegeben wird - ein Vorgehen, welches das Landgericht zu Recht als Anprangerung qualifiziert hat, geht es doch über die Negativwirkung, die mit einer rein sachlichen Kritik an der Anmeldepraxis eines Schutzrechtsinhabers notwendigerweise verbunden wäre, weit hinaus. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass diese "Negativpropaganda", welche Singular die Klägerin als ein Unternehmen hervorhebt, das technische Banalitäten für sich monopolisiere, durch keinerlei inhaltlich begründete, objektivierbare Auswahlkriterien fundiert ist, sondern allein der Zielsetzung geschuldet ist, das Ansehen (gerade) der Klägerin beim Fachpublikum zu beeinträchtigen, ihr - sogar erklärtermaßen - einen Imageschaden zuzufügen. Dies gilt nicht nur für die mit Klageantrag zu Ziff. I.1. und I.2 angegriffenen Darstellungen, sondern in gleichem Maße für den Internetauftritt nach Anlage K 17 (Klageantrag zu Ziff. I.3.), welcher unter der Rubrik Antriebe, Sensorik, Automation sieben Mal die Klägerin nennt, ehe an letzter Stelle eine Anmeldung der Fa. S... erscheint: Wenn dort unter der Scheinfrage "Triviales?" vorgegeben wird, die Reihenfolge der angeführten (ironisch als "bemerkenswert" bezeichneten) Anmeldungen/Patente spiegele objektiv das Votum von am Patentwesen interessierten Dritten wider, während die aufgelisteten klägerischen Schutzrechte in Wahrheit weder aus "Zuschriften" stammen (solche konnten die Beklagten dem Gericht nicht vorlegen) noch Ergebnis einer Abstimmung sind -einer "Abstimmung", bei welcher der Teilnehmer keine echte Wahl hat, sondern bezeichnenderweise nur das Verdikt der Trivialität vergeben kann oder auf die Kundgabe seiner Meinung verzichten muss - wird dort überdies eine in Wahrheit nicht vorhandene Objektivität der Auswahl vorgespiegelt, die zusätzlich den falschen Eindruck erweckt, die Bewertung der Klägerin als notorischer Anmelderin banaler Selbstverständlichkeiten werde von einer breiten Basis neutraler Dritter getragen. Auf diese Weise wird die rufschädigende und herabwürdigende Beurteilung der Klägerin - zudem unter Irreführung des Publikums - unter dem Mantel der Objektivität ein weiteres Mal intensiviert.

Gegen die vom Landgericht zu Recht getroffene Beurteilung, wonach die gehäufte Erwähnung klägerischer Schutzrechte einer objektivierbaren sachlichen Grundlage entbehrt, wenden die Beklagten ohne Erfolg ein, die von ihnen veranlassten Recherchen nach aktuell anhängigen Anmeldungen bzw. noch im Einspruchsverfahren angreifbaren Trivialpatenten würden unter Wahrung strikter Neutralität durchgeführt und die wiederholte Nennung der Klägerin sei ausschließlich durch deren Anmeldepraxis bedingt: Abgesehen davon, dass sich dem Senat nicht ohne Weiteres erschließt, welchen Zweck (wenn nicht eine Rufschädigung der Klägerin) die Information über "banale" Anmeldungen verfolgen könnte, ist doch eine Beteiligung Dritter im Erteilungsverfahren nach dem Patentgesetz nicht vorgesehen, widerlegen die Beklagten die behauptete Neutralität selbst, indem sie einerseits die - rechtzeitig ermittelten - Trivialpatente ihrer eigenen Mitgliedsunternehmen der Öffentlichkeit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Kenntnis bringen, andererseits ausschließlich bei Schutzrechten der Klägerin auf noch laufende Einspruchsfristen hinweisen.

cc. Eine derart selektiv gegen die Klägerin gerichtete, sachlich unfundierte und überdies teils auf Falschinformation oder sogar Täuschung über die Beurteilungsgrundlagen basierende Abwertung des geschäftlichen Ansehens der Klägerin beim Fachpublikum ist, wie bereits das Landgericht unter ausführlicher Erörterung des relevanten Tatsachenstoffs dargelegt hat, durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

Zwar ist allgemein anerkannt (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 7.18), dass herabwürdigende Werturteile auch dann am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG zu messen sind, wenn sie, wie hier, im Wettbewerb gefällt werden. Denn die einfachrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als grundrechtsbeschränkendes allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG sind ihrerseits im Lichte des Grundrechts der nach Art. 5 Abs. 1 GG unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellten freien Meinungsäußerung auszulegen und damit in ihrer die Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken (vgl. BGH GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154 zu § 1 UWG a.F.). Liegt eine Formalbeleidigung nicht vor, so scheidet ein Wettbewerbsverstoß nur dann aus, wenn sich die geübte Kritik aufgrund einer Abwägung der tangierten Güter und der seitens der Beteiligten wie auch der Allgemeinheit involvierten Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hält. Bei der Beurteilung dieser Frage sind sämtliche Umstände des jeweiligen Sachverhalts umfassend zu berücksichtigen (Köhler in: Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 7.21).

Ausgehend hiervon ist zunächst zu sehen, dass es bereits zweifelhaft erscheint, inwieweit die Anprangerung der Klägerin als (einziges) Unternehmen im Bereich von MSA, welches massiert, ja scheinbar systematisch, Selbstverständlichkeiten zum Patent anmelde und damit technisches Allgemeinwissen für sich zu monopolisieren trachte, für den Zweck, den die Beklagten nach ihren Angaben mit ihrer Kritik verfolgen, nämlich die Patenthygiene durch eine öffentliche Diskussion über Schutzrechte ohne erfinderischen Gehalt zu befördern, überhaupt geeignet sein kann. Denn der konkret gewählten Form der Darstellung, die vorwiegend ad personam orientiert ist, fehlt nicht nur jegliche sachliche Information über die aufgeführten Patente/Anmeldungen, die damit in den Augen der Adressaten einhergehende Abwertung der Klägerin basiert im Gegenteil teils auf falschen Voraussetzungen wie überholten Anspruchsfassungen der angeführten Druckschriften, teils wird das Publikum über die Grundlagen der getroffenen Bewertungen getäuscht. Ein Interesse der Allgemeinheit (gar ein dringendes, vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 7.21), mit derart inhaltsleeren oder sogar falschen "Informationen" bedient zu werden, vermag der Senat mit dem Landgericht nicht zu erkennen (vgl. auch BGH GRUR 1997, 912, 914 - Die Besten I; GRUR 1997, 914, 916 - die Besten II). Dazu kommt, dass eine Herabwürdigung der Klägerin zur Beförderung des (unterstellt) angestrebten Zwecks, das Patentwesen von geschützten Scheinerfindungen freizuhalten, auch nicht erforderlich ist; denn abgesehen von einer Schärfung des allgemeinen Problembewusstseins dürfte das Publikum die geforderte Qualität im Patentwesen nur dadurch unterstützen können, dass Interessierte gegen das einzelne als trivial erachtete Patent die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage ergreifen - was indes wiederum einen sachlichen Vergleich des Gegenstands der jeweils geschützten Erfindung mit dem vorbekannten Stand der Technik voraussetzte. Eine Rechtfertigung für die Herabwürdigung des klägerischen Ansehens in den Augen der Fachöffentlichkeit ließe sich im Übrigen auch nicht etwa daraus herleiten, dass die Klägerin durch eigenes, rechtlich zweifelhaftes Vorverhalten, nämlich durch einen "Missbrauch des Patentwesens" in Gestalt der gegen die Fa. i... GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf angestrengten Verletzungsklage, hierfür einen Anlass gegeben hätte. Denn die Anrufung der Gerichte sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Sonstige tatsächliche Umstände, welche die Desavouierung der Klägerin - trotz des fehlenden Beitrags zu einer sachlichen Diskussion über die Qualität im Patentwesen - unter dem Gesichtspunkt einer Wahrnehmung berechtigter Interessen als angemessen erscheinen ließen, haben weder die (insoweit darlegungs- und beweisbelasteten, vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 7.21 a.E.) Beklagten vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich. Unbehelflich bleibt es schließlich auch, wenn die Beklagten die Unbedenklichkeit ihres Vorgehens aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1982 (GRUR 1984, 357, 359, 361) mit der Erwägung herleiten möchten, insofern es sich bei den angegriffenen Internetauftritten gegenüber dem dort judizierten Sachverhalt eines Boykottaufrufs um ein Minus handele, seien diese auch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt: Denn auch das Bundesverfassungsgericht erachtet in der zitierten Entscheidung derartige Eingriffe in den Wettbewerb nicht schlechthin für zulässig, sondern nur unter der Voraussetzung, dass (u.a.) die Beeinträchtigung des Angegriffenen das notwendige Maß nicht übersteigt und die gewählten Mittel den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfG GRUR 1984, 357, 360 unter Verweis auf BVerGE 7, 198, 221; BVerfGE 25, 256, 266). Hieran fehlt es, wie dargelegt, im Streitfall, insofern die Internet-Darstellungen jegliche geistig-argumentative Auseinandersetzung um das Problem der Qualität im Patentwesen vermissen lassen und sich statt dessen in der Abwertung der Klägerin erschöpfen. Es hat daher bei dem konstatierten Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 UWG (§ 1 UWG a.F.) sein Bewenden. Lediglich ergänzend und ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Tatsachen auch den (gegenüber § 4 Nr. 7 UWG allgemeineren, vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 7.6) Tatbestand der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG ausfüllen. Ob auch eine Kreditgefährdung i.S.d. § 824 BGB vorliegt, kann dahinstehen.

e. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (bzw. § 1 UWG a.F.) weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu vermuten. Denn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die angesichts der vorangegangenen Verletzungshandlungen allein geeignet gewesen wäre, der Klägerin Gewissheit zu verschaffen, dass die Beklagten künftighin von dem beanstandeten Verhalten Abstand nehmen werden, haben diese trotz wiederholter Aufforderungen vom 26. März 2004 (Anlage K 13) und vom 19. April 2004 (Anlage K 18) nicht abgegeben. Die vom Landgericht tenorierte Unterlassungsverpflichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (§ 1 UWG a.F.) war daher uneingeschränkt zu bestätigen.

2. Feststellung der Schadenersatzpflicht (Klageantrag zu Ziff. II.)

Zu Recht hat das Landgericht auch dem Klagebegehren auf Feststellung der Schadenersatzpflicht in vollem Umfang entsprochen.

a. Wegen der vor Inkrafttreten der UWG-Novelle zum 08. Juli 2004 abgeschlossenen Verletzungshandlungen (hier: die Internetauftritte gemäß Klageantrag zu Ziff. I.1. und I.2.) ergibt sich die Ersatzpflicht (unterschiedslos für bisher angefallene wie künftig entstehende Schadenspositionen, vgl. Harte-Bavendamm in: Harte/Hennig, a.a.O., § 22 Rdnr. 6) aus § 1 UWG. Gleiches gilt für die Veröffentlichung gemäß Klageantrag zu Ziffer I.3., soweit Schäden aus der Veröffentlichung der Liste bis zum 07. Juli 2004 resultieren. Für den anschließenden Zeitraum (ausweislich Anlage B 31 war die Liste in kerngleicher Art noch am 06. Oktober 2004 abrufbar) ergibt sich die Ersatzpflicht aus der (mit § 1 UWG a.F. inhaltsgleichen) Vorschrift des § 9 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3; 4 Nr. 7 UWG.

b. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Ein von § 256 Abs. 1 ZPO gefordertes rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Ersatzpflicht kann der Klägerin bereits im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG (§ 21 UWG a.F.) nicht abgesprochen werden, zumal sie den ihr entstandenen Schaden derzeit noch nicht beziffern kann. Dass im Übrigen die Möglichkeit einer Stufenklage (§ 256 ZPO) das Feststellungsinteresse nicht entfallen lässt, ist für Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes allgemein anerkannt (BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III).

c. Schließlich liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht vor. Insbesondere ist ein Verschulden gegeben: Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass der für den Beklagten zu 1) handelnde Beklagte zu 2) vorsätzlich agiert habe - was hier nahe liegt, hat er es in seinem Vortrag gemäß Anlage K 9 doch selbst als "Anliegen" des Verbands bezeichnet, dass die Anmelder von "Trivialpatenten" (zu denen nach seiner Auffassung auch das Unternehmen der Klägerin zählt) einen Imageverlust erleiden mögen - fiele ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last, § 276 Abs. 2 BGB. Der Beklagte zu 1) hat für das Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einzustehen. Dass im Übrigen, wie für die Feststellung der Ersatzpflicht weiter erforderlich (vgl. BGH GRUR 1992, 559, 559 - Mikrofilmanlage), eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht, bedarf keiner vertieften Erörterung: es liegt auf der Hand, dass die erklärtermaßen beabsichtigte Rufschädigung die Marktstellung der Klägerin negativ beeinflussen kann.

3. Auskunfterteilung (Klageantrag zu Ziff. III.)

Das mit der Klage weiter geltend gemachte Auskunftsbegehren ergibt sich, wie allgemein anerkannt (vgl. Nachweise bei Beckedorf in: Harte/Henning, a.a.O., vor § 8 Rdnr. 21), als akzessorischer Hilfsanspruch aus § 242 BGB. Denn zur Bezifferung ihres Ersatzanspruchs ist die Klägerin auf die begehrte Information, über die sie schuldlos nicht verfügt, die aber den Beklagten unschwer zugänglich ist, angewiesen.

III.

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erschöpft sich vielmehr in der Anwendung der zitierten gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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