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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 1 U 3633/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1
1. Macht ein Patient im Arzthaftungsprozess sowohl einen Schmerzensgeld- als auch einen Feststellungsanspruch geltend, ist ein (Teil-)Grundurteil ausschließlich über den Schmerzensgeldanspruch unzulässig.

2. Spielen streitige Äußerungen des Patienten gegenüber früheren behandelnden Ärzten für die Beurteilung eines ernsthaften Entscheidungskonflikts eine Rolle, ist die Forderung nach Entbindung dieser Ärzte von der Schweigepflicht grundsätzlich gerechtfertigt.


Aktenzeichen: 1 U 3633/05

Verkündet am 12.01.2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht V., den Richter am Oberlandesgericht N. und die Richterin am Oberlandesgericht W. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Grundurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2005 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Zahnärztin, wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung Schmerzensgeld, die Rückzahlung von gezahlter Vergütung und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige, durch die Fehlbehandlung verursachte materielle und immaterielle Schäden.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger, der unter Zahnschmerzen litt, begab sich im Jahr 2001 zu der Beklagten in Behandlung. Die Beklagte überprüfte mittels Kältetest die Vitalität der Zähne des Klägers und stellte fest, dass 5 von 11 Zähnen im Oberkieferbereich noch vital waren. Drei der vitalen Zähne waren nach der Beurteilung der Beklagten erhaltungsfähig. Am 10.10.2001 entfernte die Beklagte sämtliche noch vorhandenen 11 Oberkieferzähne des Klägers. Beim Zahn Nr. 23 blieb ein Wurzelrest im Oberkiefer, der in der Folgezeit in der Zahnklinik entfernt werden musste. Der Kläger zahlte für die Behandlung einen Eigenanteil von 880,51 € an die Beklagte.

Der Kläger hat behauptet, die Behandlung der Beklagten sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Die Beklagte habe den Kläger vor der Extraktion der Zähne weder über mögliche Behandlungsalternativen noch über die Intensität und die Folgen des Eingriffs aufgeklärt. Wäre der Kläger richtig aufgeklärt worden, hätte er den Eingriff nicht vornehmen lassen. Die Beklagte habe außerdem vor der Extraktion keine ausreichende Befunderhebung durchgeführt. Sie habe keine aktuellen Röntgenbilder gefertigt und ohne medizinisch nachvollziehbare Diagnose und ohne Notwendigkeit sämtliche Oberkieferzähne entfernt. Sie habe insbesondere auch nach ihrer Einschätzung erhaltungsfähige Zähne gezogen. Die Extraktion von 11 Zähnen hätte nicht ambulant, sondern in einer Klinik durchgeführt werden müssen. Als grober Behandlungsfehler sei zu werten, dass bei einem Zahn ein Teil der Wurzel im Kiefer verblieben sei. Die von der Beklagten angefertigte Prothese habe nicht gepasst und sei Ursache für Entzündungen gewesen.

Durch die fehlerhafte Behandlung habe der Kläger starke Schmerzen, eine Kehlkopfentzündung und eitrige Infektionen im Mund und Rachenraum erlitten. Von 10.10.2001 bis 20.11.2001 sei er deshalb arbeitsunfähig krank gewesen. Als er wegen der Beschwerden in die Praxis gekommen sei, habe die Beklagte nicht die gebotenen Nachuntersuchungen und Nachbehandlungen durchgeführt, sondern ihn bloß vertröstet. Der Kläger habe sich wegen der akuten Beschwerden in die Zahnklinik begeben müssen, dort seien vier Nachoperationen nötig gewesen, um die im Kiefer verbliebene Wurzel zu entfernen. In der Folgezeit seien noch weitere Nachbehandlungen und operative Eingriffe zur Entfernung von Wurzelresten und spitzen Knochenhäuten notwendig gewesen, da die Beklagte nicht fachgerecht gearbeitet habe. Noch heute habe der Kläger Beschwerden. Er müsse eine Prothese tragen, die ständig Schmerzen verursache.

Der Kläger hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 880,51 € zu zahlen, nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das 20.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung vom 10.10.2001 an den Kläger zu ersetzen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe den Kläger sorgfältig untersucht und mit ihm verschiedene Behandlungsmöglichkeiten besprochen. Aktuelle Röntgenbilder habe sie nicht benötigt, da ihr Röntgenbilder früherer Zahnärzte vorgelegen hätten. Sie habe dem Kläger erläutert, dass eine Teleskopprothese, Implantate oder eine Totalprothese in Betracht käme. Auch Alternativen, Risiken und Folgen seien besprochen worden, dies sei zudem üblich in ihrer Praxis. Eine Erhaltungsdiagnostik bzw. -therapie sei vom Kläger abgelehnt worden. Er habe bereits früher Wurzelbehandlungen gehabt, die ihm erhebliche gesundheitliche Probleme gemacht hätten. Er habe auf einer Totalextraktion aller Oberkieferzähne bestanden, um endlich beschwerdefrei zu sein, und eine Totalprothese gewünscht. Diesen Wunsch habe er bereits früheren Ärzten gegenüber geäußert. Aus diesem Grund sei die Extraktion der Zähne indiziert gewesen und von der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Bezüglich der Nachbehandlung habe sie lediglich fehlerhaft unterlassen, zu kontrollieren, ob sich noch ein Wurzelrest im Kiefer befinde. Zugegebenermaßen habe sich dadurch die notwendige Entfernung der Wurzel des Zahnes Nr. 23 zeitlich verzögert. Ansonsten sei die Heilung regelrecht verlaufen. Zur Entfernung des Wurzelrestes seien allenfalls zwei Nachoperationen nötig gewesen.

Darüber hinausgehende, vom Kläger behauptete Beschwerden oder Nachbehandlungen seien nicht durch eine fehlerhafte Behandlung der Beklagten veranlasst. Insbesondere habe die Beklagte weder eine Kehlkopfentzündung noch die Entfernung von Knötchen oder Knochenglättungen im Kiefer des Klägers zu verantworten.

Das Landgericht München I hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6.2.2004 zur Aufklärung über die Behandlung wurzeltoter Zähne und zur Extraktion durch Vernehmung der Zeugin A..

Am 3.6.2005 hat das Landgericht ein Grundurteil erlassen, wonach dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Behandlung gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zusteht.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das Urteil des Landgerichts Bezug.

Im Wege der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Sie macht geltend, die Aussage der Zeugin A. belege, dass der Kläger Kenntnis von einer möglichen Erhaltung der Zähne mit Hilfe von Wurzelbehandlungen gehabt, dies jedoch definitiv abgelehnt habe. Die Zeugin habe zudem das Beratungs- bzw. Aufklärungsgespräch mit dem Kläger bestätigt, wie dies der Praxis der Beklagten entspreche. Ein weiterer Beleg sei die Krankendokumentation. Zu Unrecht habe das Landgericht der Dokumentation einen Beweiswert abgesprochen. Die Beklagte habe keine Veränderungen am Original vorgenommen. Es sei ihr nicht anzulasten, dass ihr früherer Anwalt versehentlich eine Kopie mit einem handschriftlichen Zusatz bei Gericht vorgelegt habe. Auch habe sich die Beklagte auf die Üblichkeit der Aufklärung berufen und hierzu die Zeugin A. angeboten, was das Landgericht übergangen habe. Darüber hinaus sei dem Kläger Beweisvereitelung vorzuwerfen, da er seine früheren Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinde. Auch diesen gegenüber habe er nach umfassender Aufklärung eine zahnerhaltende Behandlung abgelehnt und erklärt, er wünsche, dass alle Zähne gezogen würden. Die Beklagte beantragt,

Das Grundurteil des Landgerichts München I vom 3.6.2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt ,

Zurückweisung der Berufung.

Er ist der Auffassung, das Landgericht sei inhaltlich zutreffend von einer fehlenden Einwilligung des Klägers und damit von einer rechtswidrigen Körperverletzung seitens der Beklagten ausgegangen. Die Beklagte habe den Kläger vor dem Eingriff nicht hinreichend aufgeklärt, die Vorgänge nicht ordnungsgemäß dokumentiert und den Kläger fehlerhaft behandelt.

Prozessual sei das Grundurteil des Landgerichts zwar auch als Teil-Grundurteil anzusehen, es bestehe jedoch keine Gefahr in sich widersprüchlicher Entscheidungen. Gegebenenfalls könne auch das Berufungsgericht über die noch in 1. Instanz anhängigen Ansprüche mitentscheiden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 3.11.2005 (Bl. 131/141 der Akten) und der Beklagten vom 19.9.2005 (Bl. 120/129 der Akten) und 1.12.2005 (Bl. 147 der Akten).

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Grundurteil des Landgerichts München I vom 3.6.2005 aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. Eines Zurückverweisungsantrags einer Partei bedurfte es nicht (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

1. Das Urteil des Landgerichts vom 3.6.2005 ist zwar als Grundurteil bezeichnet. In der Sache handelt es sich jedoch um ein Teil-Grundurteil. Das Landgericht hat lediglich dem Grunde nach über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers entschieden. In erster Instanz anhängig geblieben ist der Rechtsstreit, soweit der Kläger Rückerstattung der gezahlten Vergütung und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden verlangt.

Das vom Landgericht erlassene Teilurteil ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242; BGHZ 120, 376, 380). Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (BGH NJW 2001, 155 m.w.N.).

Die Entscheidung, dem Kläger dem Grunde nach wegen der streitgegenständlichen Zahnbehandlung Schmerzensgeld zuzusprechen, hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte den Kläger vor der Extraktion der 11 Zähne nicht auf die mit der Behandlung verbundenen Risiken hingewiesen und keine Erhaltungsdiagnostik durchgeführt habe. Die Behandlung stelle sich damit als Körperverletzung dar.

Der Vorwurf ärztlichen Fehlverhaltens, auf den der Kläger den Schmerzensgeldanspruch stützt, ist zugleich Grundlage des Rückforderungs- und Feststellungsantrags. Würde das Landgericht oder das Rechtsmittelgericht bezüglich dieser Ansprüche zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte lege artis gehandelt habe, würde dies zu einer dem Teilurteil vom 3.6.2005 widersprüchlichen Entscheidung führen. Das Landgericht wäre auch nicht daran gehindert, hinsichtlich des Rückforderungs- und Feststellungsantrags zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Beurteilung der ärztlichen Behandlung zu gelangen. Das Landgericht müsste bei der Entscheidung über die noch anhängigen Ansprüche auch neue, später bekannt gewordene und in den Prozess eingeführte Tatsachen berücksichtigen, die zu einem von einem rechtskräftigen Urteil des Rechtsmittelgerichts abweichenden Ergebnis führen könnten. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Dass das Landgericht das Verfahren in der ersten Instanz erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens weiterführt, ändert demzufolge nichts an der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Eine - grundsätzlich mögliche, aber nur ausnahmsweise denkbare - Interpretation des landgerichtlichen Urteils dahingehend, dass sich die Tenorierung sinngemäß auch auf den Rückforderungsanspruch und den Feststellungsanspruch beziehen, ist nicht möglich. Das landgerichtliche Urteil ist in Tenor und Entscheidungsgründen eindeutig. Über diese Ansprüche ist ersichtlich bewusst nicht entschieden worden.

Die Voraussetzungen, unter denen der Senat zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen den in der 1. Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen könnte, liegen nicht vor. Eine solche Vorgehensweise ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn etwa über die noch in 1. Instanz anhängigen Ansprüche ohne weitere Beweiserhebung entschieden werden könnte. Dies ist nicht der Fall.

2. Zum weiteren Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgende Punkte hin:

a) Vor der Durchführung eines medizinischen Eingriffs ist der Patient vom Arzt über den Befund, die Art, Tragweite, Schwere, den voraussichtlichen Verlauf und die möglichen Folgen, insbesondere über Erfolgsaussichten und Risiken des geplanten Eingriffs, aufzuklären. Auf Behandlungsalternativen ist hinzuweisen, wenn im konkreten Fall mehrere gleichermaßen medizinisch indizierte und sinnvolle Behandlungsmethoden in Betracht kommen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGHZ 102, 17,22). Darlegungs- und beweispflichtig für eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Eingriff, über Risiken und Behandlungsalternativen ist der Arzt (BGH NJW 2004, 3703), wobei an den Nachweis im Hinblick auf die Waffengleichheit im Arzthaftungsrecht keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Vorliegend wird sich die Kammer aufgrund einer Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO, gegebenenfalls auch einer förmlichen Parteieinvernahme nach § 448 ZPO ein Bild über die im konkreten Fall erfolgte Aufklärung machen müssen. Nur soweit die Beklagte keine konkrete Erinnerung mehr an das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger haben sollte, könnte sich die Frage eines möglichen Nachweises einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch Schilderung der üblichen Vorgehensweise stellen.

In die Beweiswürdigung wird auch die von der Beklagten vorgelegte Patientenakte einzubeziehen sein, sofern - wie die Beklagte dargelegt und unter Beweis gestellt hat - die Abweichung zwischen Original und im Prozess vorgelegter Kopie nicht von ihr zu verantworten ist, sondern auf einem Versehen des früheren Beklagtenvertreters bzw. seiner Kanzlei beruht.

b) Zwar legen Umfang und Folgen des Eingriffs (Extraktion aller noch vorhandenen, teils noch vitalen und nach Beurteilung der Beklagten erhaltungswürdigen Oberkieferzähne bei einem 33-jährigen Patienten) nahe, dass die Beklagte den Kläger nicht in einer dem fachärztlichen Standard entsprechenden Weise beraten und aufgeklärt hat (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1329, das eine rein palliative Zahnsanierung durch Reihenextraktion auch bei einem völlig unkooperativen Patienten als nicht adäquates Behandlungskonzept beurteilt hat). Dennoch empfiehlt sich die Heranziehung eines Sachverständigen, um die strittigen Fragen, ob die Beklagte alle für die Extraktion der Oberkieferzähne notwendigen Befunde erhoben hat, ob der Eingriff zahnmedizinisch geboten oder zumindest vertretbar war, welche Behandlungsalternativen es gegeben hätte und welche Anforderungen im konkreten Fall an die Aufklärung des Patienten zu stellen sind, fachlich fundiert entscheiden zu können. Gleiches gilt für die weiteren Streitpunkte, insbesondere ob die Extraktion der Zähne und die Nachsorge fachgerecht erfolgt sind, ob der Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist und welche der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einer nicht fachgerechte Behandlung beruhen.

c) Sollte sich herausstellen, dass die gebotene Aufklärung durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist, wird zu klären sein, ob sich der Kläger in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hat.

Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Kläger bereits gegenüber seinem früheren Zahnarzt Dr. Wagner weitere Wurzelbehandlungen abgelehnt und auf einer Entfernung aller Zähne bestanden habe. Dieser Punkt könnte bei der Entscheidung, ob der Kläger bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur Extraktion der Oberkieferzähne gegeben hätte, ob er sich somit in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hat, von Bedeutung sein. Insoweit erscheint fraglich, ob die Weigerung des Klägers, Dr. Wagner von der Schweigepflicht zu entbinden, plausibel begründet ist.

In der Rechtsprechung ist bislang nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang ein Patient gehalten ist, frühere Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Gerechtfertigt kann die Forderung nach Offenlegung gesundheitlicher Verhältnisse einer Partei jedoch sein, sofern der Streitgegenstand damit in Beziehung steht (vgl. OLG München OLGR 1997, 172, 173).

3. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

4. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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